Grundstückseigentümer

Zu Absatz 2 Das Verfahren wird im Sinne des § 10 Abs. 3 und 4 durchgeführt. Über die Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer und die Grenzwiederherstellung wird eine Niederschrift aufgenommen. Das Ergebnis der Grenzwiederherstellung wird den betroffenen Grundstückseigentümern bekannt gegeben.

Zu Absatz 3:

Für den Fall, dass mittels des Nachweises des Liegenschaftskatasters die Position eines Grenzpunktes nicht mit ausreichender Sicherheit wiederhergestellt werden kann, besteht die Möglichkeit, dass die betroffenen Grundstückseigentümer den örtlichen Verlauf der Flurstücksgrenze einvernehmlich festlegen. Dabei darf die Flurstücksgrenze, auf die sich die betroffenen Grundstückseigentümer geeinigt haben, nicht von der rechtmäßigen Flurstücksgrenze abweichen. Die Form dieser Einigung ist ein Grenzfeststellungsvertrag, der die Zustimmung aller Grundstückseigentümer voraussetzt und von der verfahrensführenden Stelle öffentlich beurkundet wird, um das Ergebnis anschließend in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, besteht über die betreffende Flurstücksgrenze weiterhin Unsicherheit.

Im Hinblick auf die Rechtsklarheit (Richtigkeitsvermutung des § 891 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-, Fiktion des § 892 BGB) soll die Grenze im Liegenschaftskataster entsprechend gekennzeichnet werden.

Zu § 14 - Abmarkung

Zu Absatz 1:

Bislang sind die Grundstückseigentümer durch das Thüringer Abmarkungsgesetz verpflichtet, die Grenzen ihrer Grundstücke dauerhaft abzumarken beziehungsweise Abmarkungsmängel durch eine dafür zuständige Vermessungsstelle beheben zu lassen. Diese sind ihrerseits direkt von Amts wegen verpflichtet, Abmarkungen vorzunehmen, wenn sie anlässlich von Katastervermessungen zu behebende Abmarkungsmängel feststellen oder wenn sie Grundstücke erstmals vermessen, die im Rahmen von Bodenordnungsverfahren entstehen.

Durch die kontinuierliche Qualitäts- und Genauigkeitsverbesserung des Nachweises der Grundstücksgrenzen im Liegenschaftskataster kann heute eine immer größer werdende Anzahl von Grenzpunkten mit relativ geringem Aufwand und hoher Präzision in der Örtlichkeit wiederhergestellt werden, wobei die modernen Messmethoden nicht mehr darauf angewiesen sind, dass dazu eine ausreichende Anzahl abgemarkter Grenzpunkte in der Nachbarschaft vorgefunden wird. Daher tritt heute das öffentliche Interesse an einem möglichst dichten Netz abgemarkter Grenzpunkte in den Hintergrund. Eine Abmarkungspflicht ist daher nicht mehr zeitgemäß. Es kommt weiterhin hinzu, dass durch die großflächige landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder durch die diversen baulichen Aktivitäten die Grenzpunktabmarkungen zunehmend hinderlich werden und deshalb zahlreiche Ausnahmen von der Abmarkungspflicht greifen, die faktisch schon heute aushöhlen. Was das private Interesse an einer öffentlich-rechtlichen Abmarkung angeht, kann es in Zukunft dem mündigen Bürger überlassen bleiben, aus freien Stücken zusätzlich zur Grenzfeststellung oder zur Grenzwiederher stellung auch die Abmarkung der Grenzpunkte zu beantragen, um beispielsweise den nachbarlichen Grenzfrieden zu sichern. Die den übrigen Grenzpunktanliegern in diesem Kontext obliegende Mitwirkungspflicht ist ohnehin schon durchgreifend in § 919 BGB geregelt. Damit wird die Eigenverantwortlichkeit der Grundstückseigentümer gestärkt.

Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt, dass der Abmarkung grundsätzlich ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung neuer Grenzpunkte oder zur Wiederherstellung bereits im Liegenschaftskataster geführter Grenzpunkte vorausgeht. Entsprechendes gilt bei Bodenordnungs- beziehungsweise Enteignungsverfahren sowie nunmehr aufgrund § 13 Abs. 3 bei Grenzfeststellungsverträgen und aufgrund § 14 Abs. 2 Satz 2 bei Grenzscheidungsverfahren.

Zu Absatz 3 Absatz 3 beschreibt den rechtlichen Charakter einer Abmarkung. Dieser Charakter kommt auch zum Tragen, wenn eine Marke im Rahmen eines Grenzwiederherstellungsverfahrens in Übereinstimmung mit dem Katasternachweis vorgefunden wird. Das Verwaltungsverfahren zur Abmarkung kann mit dem jeweils vorgeschalteten Verwaltungsverfahren verbunden werden. Für das Erneuern oder Entfernen von Grenzpunkten ist Absatz 3 sinngemäß anzuwenden.

Zu Absatz 4 Absatz 4 enthält die analoge Regelung zu § 10 Abs. 5.

Zu Absatz 5:

Da die Abmarkung ausschließlich auf Antrag durchgeführt wird, können die Festlegungen des über von Grundstücksgrenzen weitestgehend entfallen. Die lediglich noch erforderlichen Regelungen bezüglich der zugelassenen Marken werden in Absatz 5 zusammengefasst.

Zu Absatz 6:

Ist eine Flurstücksgrenze gleichzeitig Landesgrenze gelten ergänzend die Regelungen des angrenzenden Bundeslandes.

Zu § 15 - Feldgeschworene

Die Feldgeschworenen üben historisch gewachsen ihre Tätigkeit regional begrenzt im Südthüringer Raum aus. Sie haben nicht die Bedeutung für das amtliche Vermessungswesen wie beispielsweise in Bayern. Bereits zugelassene Feldgeschworene können das kommunale Ehrenamt weiter ausüben. Die Aufgaben der Feldgeschworenen wurden entsprechend ihrer heutigen Bedeutung für das amtliche Vermessungswesen in Thüringen angepasst und insgesamt befristet. Durch die großzügig bemessene Übergangsfrist zur weiteren Ausübung des Ehrenamtes soll vor allem der Traditionspflege Rechnung getragen werden (vergleiche Einzelbegründung zu § 35 Abs. 4).

Zu § 16 - Erneuerung und Neuaufstellung des Liegenschaftskatasters

Zu Absatz 1: Satz 1 entspricht den Regelungen des bisher geltenden § 6 Abs. 1 Neu aufgenommen wurde, wer die Liegenschaftsneuvermessung beantragen beziehungsweise anordnen kann.

Zu Absatz 2:

Für Grundstücke, die lediglich im Grundbuch als Anteile an einem ungetrennten Hofraum eingetragen sind, ist kein Liegenschaftskatasternachweis vorhanden. Bislang wird in der Hofraumverordnung vom 24. September 1993 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden Fassung die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen geregelt. Diese läuft zum 31. Dezember 2010 aus. Deshalb haben die Eigentümer bisher nur in geringem Maße Anträge zur Auflösung der ungetrennten Hofräume gestellt. Um den Eigentümern in einem vereinfachten Verfahren die Verkehrsfähigkeit dieser Grundstücke zu ermöglichen, kann die erforderliche Flurstücksbildung abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 1 nach einer von der obersten Kataster- und Vermessungsbehörde festgelegten Liegenschaftsvermessungsmethode mit geringeren Genauigkeitsanforderungen durchgeführt werden. Da der Katasternachweis erstmalig aufgestellt wird, sollen für das Verfahren keine Kosten erhoben werden. Da es sich um eine erstmalige Festlegung einer Flurstücksgrenze und deren Übernahme in den Nachweis des Liegenschaftskatasters handelt, gilt § 10 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Können sich die Beteiligten über den rechtmäßigen Verlauf der Flurstücksgrenze nicht einigen, wird diese nicht gebildet. Die Intention des Gesetzes, den Bürgern mehr Freiheit und Eigenverantwortung einzuräumen, wird in diesem Verfahren gewahrt. Können im Einzelfall Flurstücksgrenzen wegen der fehlenden Einigung der Beteiligten nicht gebildet werden, besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Klärung über den ordentlichen Rechtsweg herbeizuführen. Die Rechte und die Eigenverantwortlichkeit der Beteiligten sind in jeder Phase des Verfahrens gesichert. Die verfahrensführende Stelle kann und darf nicht in das Eigentum der Beteiligten eingreifen.

Die Ermächtigung der obersten Kataster- und Vermessungsbehörde, ein Verfahren zur Auflösung der ungetrennten Hofräume bestimmen zu dürfen, lässt das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde, gegebenenfalls auch ein anderes Verfahren, beispielsweise das nach dem Bodensonderungsgesetz, zu wählen, unberührt.

Zu Absatz 3:

Der Regelungsinhalt entspricht im Wesentlichen dem des bisher geltenden § 6 Abs. 2 ergänzt durch die Bekanntgabe durch Offenlegung.

Zu § 17 - Zuständigkeit

Zu den Absätzen 1 und 2

Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation als obere Kataster- und Vermessungsbehörde führt das Liegenschaftskataster.