Grundstück

Zu den Absätzen 4 und 5

Die Regelungen wurden neu aufgenommen. Der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde werden dadurch die notwendigen Informationen zum Vollzug der §§ 22 und 23 übermittelt.

Zu Absatz 6 Absatz 6 regelt die Kenntnisgabe maßnahmenbezogener Fernerkundungsvorhaben an die obere Kataster- und Vermessungsbehörde, da diese Vorhaben regelmäßig nicht in die Koordinierungsverpflichtung des § 8 Abs. 2 eingeschlossen sind.

Zu § 22 - Aktualität des Nachweises von Flurstücken

Nach dem bisherigen Recht ergaben sich häufig Schwierigkeiten bei der Fortführung des Liegenschaftskatasters bei Grenzänderungen außerhalb des Grundbuches. Der Verfahrensweg bei gerichtlichen Entscheidungen oder Vergleichen sowie bei Grenzänderungen nach dem Thüringer Wassergesetz (beispielsweise Verlandung oder Überflutung) ist damit geregelt. Neben den Verfahrensregelungen werden auch Aussagen darüber getroffen, wer die Kosten zu tragen hat.

Zu § 23 - Aktualität des Nachweises von Gebäuden Flurstücke und Gebäude sind die herausgehobenen Objekte im Liegenschaftskataster. Während des Flurstücksnachweises bereits durch die Regeln des materiellen und formellen Liegenschaftsrechts sichergestellt ist, hängt die Aktualität des Gebäudenachweises im Liegenschaftskataster grundsätzlich davon ab, dass die Eigentümer des Gebäudes von sich aus die Vermessung und die Fortführung des Liegenschaftskatasters veranlassen, sobald das Objekt einmessungsfähig errichtet ist. Diese Verpflichtung gründet sich auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums am Grund und Boden und an seinen wesentlichen Bestandteilen (in der Hauptsache die Gebäude).

Aus verschiedensten Gründen bleibt diese gesetzliche Verpflichtung von einigen Eigentümern unbeachtet. Hinzu kommt, dass die obere Kataster- und Vermessungsbehörde über immer weniger Kapazitäten verfügt, um ersatzweise in der gebotenen Häufigkeit die noch nicht nachgewiesenen Gebäude zu identifizieren und von Amts wegen einzumessen.

Die Folge ist, dass der Gebäudenachweis nicht die Aktualität und Vollständigkeit aufweist, wie es dem gesetzlichen Auftrag entspricht. Um die Werthaltigkeit und Gebrauchsfähigkeit des Liegenschaftskatasters auch in Zukunft zu erhalten, bedarf es daher effektiver Verfahren. Die derzeit geltenden Bestimmungen des § 12 sollen deshalb optimiert werden.

Zu Absatz 1:

Primär sollen die Eigentümer verpflichtet bleiben, zeitnah durch einen entsprechenden Antrag an eine dafür zuständige Vermessungsstelle, für die Liegenschaftsvermessung des Gebäudes und für die Fortführung des Liegenschaftskatasters zu sorgen. Das Land wäre nur mit unverhältnismäßig hohem Personalaufwand in der Lage, ständig die gesamte Landesfläche auf Veränderungen im Gebäudebestand zu überprüfen. Ein aktueller und vollständiger Nachweis der Liegenschaften ließe sich wirtschaftlich in dieser Form nicht realisieren. Insofern knüpfen die Regelungen des Absatzes 1 an die in Thüringen bislang geltende Gebäudeeinmessungspflicht nach § 12 an und stellen sicher, dass Gebäude, die nach dem 10. August 1991 errichtet oder im Grundriss verändert wurden, auch weiterhin einer Gebäudeeinmessungspflicht unterliegen.

Zu Absatz 2:

Sofern der Eigentümer nicht zeitnah tätig wird, ist die obere Kataster- und Vermessungsbehörde ermächtigt, die betreffende Einmessung von Amts wegen einleiten zu lassen und die weiteren zur Fortführung des Liegenschaftskatasters nötigen Maßnahmen vorzunehmen. Die Zweimonatsfrist des Satzes 1 ermöglicht es den Eigentümern, einen Antrag zu stellen, bevor ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden kann.

Zu § 24 - Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen

Die Bestimmung wurde an die Vermessungsgesetze anderer Bundesländer angepasst. Das Recht der Duldung wurde in Absatz 1 aus Zweckmäßigkeitsgründen in ein Betretungsrecht geändert. Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Schadensverursachers, beispielsweise bei vorsätzlichen Schäden, ist über die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches auch ohne explizite Regelung im Gesetzestext gegeben.

Zu § 25 - Einbringen und Erhaltung von Grenz- und Vermessungsmarken

Zu den Absätzen 1 und 2

In den Absätzen 1 und 2 wurden die bisherigen Regelungen des Thüringer Katastergesetzes, des Thüringer Abmarkungsgesetzes und des Thüringer Landesvermessungsgesetzes zusammengefasst und an die im Gesetz enthaltenen Sachverhalte angepasst.

Zu Absatz 3:

Die Wiederherstellung verloren gegangener Lage-, Höhen- und Schwerefestpunkte ist wesentlich aufwendiger, als die rechtzeitige fachgerechte Sicherung bei vorhersehbarer Gefährdung. Die frühzeitige Einschaltung der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde dient der Sicherung des amtlichen Raumbezugs, deshalb trägt das Land die Kosten.

Siebter Abschnitt: Rückführung und Auflösung der Marksteinschutzflächen

Aufgrund der preußischen Gesetze über die Errichtung und Erhaltung von trigonometrischen Marksteinen vom 7. Oktober 1865, 7. April 1869, 3. Juni 1874 und 24. Mai 1901 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten Nr. 50 vom 11. November 1865 und Nr. 41 vom 5. Juni 1869) wurden in Thüringen bis 1945 zum Schutz der trigonometrischen Punkte sogenannte Marksteinschutzflächen - kreisförmige Flächen von etwa 1 bis 4 m² Größe (in Ausnahmefällen auch größer) um den trigonometrischen Punkt als Flurstücke gebildet und im Grundbuch als Eigentum des (Königlich) Preußischen Staates oder des Staatsfiskus des Landes Thüringen eingetragen. Mit Gründung der Deutschen Demokratischen Republik wurden diese Flächen in das Eigentum des Volkes überführt. Aufgrund des Artikels 21 Abs. 2 des Einigungsvertrages werden in dem Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) vom 22. März 1991 in der Fassung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709) in der jeweils geltenden Fassung diese Flächen dem Freistaat Thüringen als Eigentum zugeordnet.

Das Liegenschaftskataster weist die Marksteinschutzflächen nach, von denen zwischenzeitlich etwa 560 im Grundbuch als Eigentum des Freistaats Thüringen eingetragen sind. Von der Rückübertragung sind aber auch solche Marksteinschutzflächen betroffen, die im Grundbuch noch nicht als Eigentum des Freistaats Thüringen ausgewiesen sind.

Das Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (§§ 25 und 33) bietet - ebenso wie bereits das Thüringer Landesvermessungsgesetz für die aktuellen Punkte der Lage-, Höhen- und Schwerenetze einen umfangreichen Schutz, so dass eine separate Schutzfläche nicht mehr erforderlich ist. Inzwischen befinden sich auf den meisten Flächen keine aktuellen Punkte der Landesvermessung mehr. Sie wurden aufgegeben und die Pfeiler gezogen oder die Punkte von der Feldlage an den Feldrand verlegt, ohne dass in den vergangenen Jahrzehnten eine Verlagerung der dazugehörigen Schutzflächen erfolgte.

Da die Marksteinschutzflächen im allgemeinen Grundstücksverkehr ein Hindernis darstellen, ist ihre Rückübertragung auf die Eigentümer der sie umgebenden Grundstücke anzustreben. Bisher wurde aber aus Kostengründen von einer Rückübertragung von Amts wegen abgesehen, denn die rechtsgeschäftliche Rückübertragung des Eigentums nach den §§ 873, 925 BGB erfordert eine notarielle Beurkundung. Für den Eigentumsübergang kraft Gesetzes gelten die vorgenannten Bestimmungen nicht.

Zu § 26 - Rückführung

Zu Absatz 1 bis 3 regeln das Verfahren der Rückübereignung der im Grundbuch eingetragenen Marksteinschutzflächen. Das Eigentum an der Marksteinschutzfläche geht unmittelbar kraft Gesetzes auf die Eigentümer der durch die Überlassung der Marksteinschutzflächen verkleinerten Flurstücke über. Das Grundbuch wird von Amts wegen berichtigt. Das übertragene Eigentum wird so gebucht, dass die Voraussetzungen für eine Vereinigung geschaffen werden. Für die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804) in der jeweils geltenden Fassung wird entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 2 eine Ausnahme erteilt. Auf die Vorlagepflicht wird verzichtet. Des Verfahrens nach § 82 der Grundbuchordnung bedarf es nicht.

Zu Absatz 4:

Durch die Rückübereignung können Verwaltungskosten eingespart werden, da sich die Anzahl der im Eigentum des Freistaats befindlichen Flurstücke verringert. Den zukünftigen Eigentümern der derzeitigen Marksteinschutzflächen sollen keine finanziellen Belastungen entstehen.

Deshalb erfolgt der Eigentumsübergang unentgeltlich und es werden keine Kosten für das Verfahren erhoben. Da die Höhe der für die Überlassung der Marksteinschutzflächen geleisteten Entschädigungen im Einzelfall nicht mehr nachvollziehbar ist (liegen teilweise bis zu 150 Jahre zurück), wird aus Billigkeitsgründen auf eine Rückzahlung verzichtet.