Die Benachrichtigung unterbleibt wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen

3. des Einsatzes von technischen Mitteln in Wohnungen nach § 35

a) die Person, gegen die sich die Maßnahme richtete,

b) sonstige überwachte Personen,

c) Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,

4. der polizeilichen Beobachtung und der gezielten Kontrolle nach § 37 die Zielperson und die Personen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,

5. der Rasterfahndung nach § 44 die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden.

Der Benachrichtigung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer unbeteiligten Person unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen war und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat.

(10) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung

1. des Zwecks der Maßnahme,

2. von Leben, Leib oder Freiheit und von bedeutenden Vermögenswerten oder

3. auch bei der weiteren Verwendung des verdeckten Einsatzes einer Person nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

Die Benachrichtigung nach diesem Gesetz unterbleibt, wenn wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden ist und Zwecke der Strafverfolgung entgegenstehen; die Benachrichtigungspflicht nach der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(11) Erfolgt die nach Absatz 10 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der richterlichen Entscheidung. Die Dauer der Zurückstellung wird richterlich bestimmt. Aufgrund richterlicher Entscheidung kann von einer Benachrichtigung endgültig abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen dafür mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 bestimmte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. Im Fall des § 35 beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.

(12) Richterliche Entscheidungen nach Absatz 11 trifft das mit der Sache befasste Amtsgericht. Soweit für die Anordnung der Maßnahme eine nungszuständigkeit nicht besteht, entscheidet das zuständige Verwaltungsgericht. 13.Nummer 12 erhält folgende Fassung: 12. § 34a erhält folgende Fassung: § 34a Überwachung der Telekommunikation, Datenerhebung von Mobilfunkkarten und -endgeräten und sonstige Eingriffe:

(1) Die Polizei kann unter Mitwirkung eines Diensteanbieters (§ 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes ­ TKG ­)

1. die laufenden Telekommunikationsinhalte überwachen und aufzeichnen,

2. die innerhalb des Telekommunikationsnetzes in Datenspeichern abgelegten Inhalte und

3. Verkehrsdaten (§ 96Abs. 1 und § 113a TKG) erheben.

Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Diensteanbieter, gelten für sie des Kommunikationsvorgangs im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes und des Telemediengesetzes.

(2) Die Polizei kann mit Hilfe von eigenen technischen Erfassungsanlagen

1. die laufenden Telekommunikationsinhalte überwachen und aufzeichnen,

2. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin verwendeten Karte und

3. die Standortdaten des Mobilfunkendgerätes (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 TKG) erheben. Ferner kann die Polizei die laufenden Telekommunikationsinhalte in der Weise überwachen und aufzeichnen, dass mit informationstechnischen Programmen in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn

1. durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich eine laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird, und

2. der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.

Im Übrigen ist ein Zugriff auf Dateien sowie alle anderen auf dem informationstechnischen System integrierten technischen Systemkomponenten unzulässig.

(3) Eine Maßnahme nach den Absätzen 1 oder 2 ist nur zulässig

1. bei einer für eine Gefahr verantwortlichen Person, soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen, soweit eine gemeine Gefahr besteht, zwingend erforderlich ist,

2. bei einer Person zur Verhütung einer Straftat, wenn konkrete Planungs- und Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat im Sinne des § 31 Abs. 5 begangen werden soll, wobei solche Tatsachen insbesondere darin bestehen können, dass die Person

a) mit einer anderen Person die Begehung einer solchen Straftat verabredet,

b) eine andere Person zur Begehung einer solchen Straftat anzuwerben versucht,

c) sich zur Begehung einer solchen Straftat ernstlich bereit erklärt,

d) Tatmittel für eine solche Straftat beschafft oder Verhandlungen zu diesem Zweck aufnimmt,

e) ein mögliches Tatobjekt einer solchen Straftat auskundschaftet,

f) sich zur Begehung einer solchen Straftat schulen ließ oder lässt oder

g) sich ein Alibi für eine solche Straftat verschafft, oder

3. bei Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

a) sie für nach den Nummern 1 oder 2 verantwortliche Personen bestimmte oder von diesen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben sowie

b) die nach den Nummern 1 oder 2 verantwortlichen Personen ihre Kommunikationseinrichtungen benutzen werden und die Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe ohne die Erkenntnisse aus dieser Maßnahme oder den damit verbundenen Maßnahmen wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. Die Datenerhebung von Verkehrsdaten nach Absatz 1 Nr. 3 kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 mit der Maßgabe, dass eine dringende Gefahr nach Satz 1 Nr. 1 oder eine in Satz 1 Nr. 2 beschriebene Straftat nach § 31 Abs. 5 Satz 1 vorliegt, auch für einen zurückliegenden Zeitraum verlangt werden, der zwei Monate nicht überschreiten darf. Die Erhebung dieser Daten über andere als die in Satz 1 genannten Personen ist zulässig, soweit dies eine unvermeidliche Folge der Maßnahme ist.

(4) Die Polizei kann, wenn und soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zwingend erforderlich ist, durch den Einsatz technischer Mittel Kommunikationsverbindungen unterbrechen oder verhindern. Kommunikationsverbindungen Dritter dürfen unter diesen Voraussetzungen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person durch andere Mittel nicht abgewehrt werden kann.

(5) Eine Maßnahme nach Absatz 1 bis 4 darf nur auf Antrag des Leiters der Polizeibehörde oder bei Verhinderung seines Stellvertreters durch den Richter angeordnet werden. Soweit eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3,