Arbeitgeber

Mai hat 2001 hat folgenden Wortlaut:

Der § 37 der Thüringer Kommunalordnung regelt die Teilnahmepflicht und damit auch das Recht auf Teilnahme der Gemeinderatsmitglieder (Kreistagsmitglieder) an den Sitzungen (Gemeinderatssitzungen, Fraktionssitzungen). Andererseits regelt die Thüringer Kommunalordnung nicht den Rechtsanspruch auf Freistellung des kommunalen Mandatsträgers durch den Arbeitgeber.

Durch diese fehlende gesetzliche Regelung treten in der kommunalen Praxis Situationen auf, wonach kommunale Mandatsträger selbst unentgeltlich nicht von der Arbeit zur Teilnahme an den Sitzungen freistellen.

Es sind auch Fälle bekannt, dass öffentliche Arbeitgeber in Einzelfällen diese Freistellung von der Arbeit nicht gewähren. Die diesbezüglichen Regelungen in § 52 Abs. 2 des Bundesangestelltentarifvertrags Ost (BAT-O) sind hier offenbar nicht eindeutig genug.

Durch diese Verfahrensweise einzelner Arbeitgeber wird offensichtlich die Ausübung eines kommunalen Mandats zumindest eingeschränkt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie soll nach Ansicht der Landesregierung die Teilnahmepflicht nach § 37 ausnahmslos umgesetzt werden, wenn es keinen Rechtsanspruch auf Freistellung des kommunalen Mandatsträgers durch den Arbeitgeber gibt?

2. Welche rechtlichen Gründe sprechen aus Sicht der Landesregierung gegen die Festschreibung eines Rechtsanspruchs in der Thüringer Kommunalordnung auf Freistellung des kommunalen Mandatsträgers durch den Arbeitgeber?

3. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zu kommunalrechtlichen Regelungen in anderen Bundesländern bezüglich eines (Rechts-)anspruchs auf Freistellung des kommunalen Mandatsträgers durch (bitte Einzelaufstellung nach Bundesländern)?

4. Inwieweit sind nach Auffassung der Landesregierung die Bestimmungen des § 52 Abs. 2 BAT-O auf die Freistellung eines kommunalen Mandatsträgers durch einen öffentlichen Arbeitgeber anzuwenden?

5. Welche rechtlichen Möglichkeiten hat ein kommunaler Mandatsträger gegenüber seinem Arbeitgeber die Gewährung einer Freistellung zur Mandatsausübung durchzusetzen?

6. Welche rechtlichen Veränderungen hält die Landesregierung für erforderlich, um die Teilnahmepflicht nach § 37 ausnahmslos zu gewährleisten?

22. Juni 2001

Das Thüringer Innenministerium hat die namens der Landesregierung mit Schreiben vom 13. Juni 2001 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: § 37 enthält keine ausnahmslose Teilnahmepflicht kommunaler Mandatsträger an den Sitzungen des Gemeinderats. Wie sich aus § 37Abs. 2 ergibt, kann das Gemeinderatsmitglied der Gemeinderatssitzung fernbleiben, wenn genügende Entschuldigungsgründe hierfür vorliegen. Ein genügender Entschuldigungsgrund ist stets dann gegeben, wenn der Arbeitgeber dem Mandatsträger aus betrieblichen Gründen die Freistellung verweigert.

Zu 2.: Eine derartige Änderung wäre möglich. So gibt es eine entsprechende Regelung in Baden-Württemberg, und Schleswig-Holstein. Allerdings sprechen tatsächliche Gründe dagegen. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.

Zu 3.: Entsprechende Regelungen haben lediglich die Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein in ihre Kommunalordnungen aufgenommen, die übrigen Länder nicht.

Zu 4.: Gemäß § 52 Abs. 2 BAT-O besteht nur in den Fällen, in denen bei der Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten gesetzlich vorgeschrieben ist, unter Fortzahlung Ein tariflicher Anspruch aus dem BAT-O auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung besteht folglich für kommunale Mandatsträger nicht.

Für die Angestellten des Landes ist in den Durchführungshinweisen des Thüringer Finanzministeriums zum BAT-O geregelt, dass für die Tätigkeit als Mitglied einer oder eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses die erforderliche Arbeitsbefreiung außertariflich unter Fortzahlung der Vergütung gewährt werden kann (vgl. Nummer 3.2 Nr. 15/1997 Seite 851).

Zu 5.: keine.

Zu 6.: Der Ergänzung der Thüringer Kommunalordnung um eine Regelung, die einen gesetzlichen Anspruch kommunaler Mandatsträger auf Freistellung durch ihren Arbeitgeber begründet, stehen Bedenken entgegen.

Die Normierung eines Freistellungsanspruchs führt regelmäßig dazu, dass die Termine der Gemeinde-/Stadtrats- oder Kreistagssitzungen verstärkt ohne Berücksichtigung der Arbeitszeiten der Gemeinde-/Stadtrats- oder Kreistagsmitglieder geplant werden. Dies kann sich auf die Zusammensetzung der Vertretung auswirken. Es ist zu befürchten, dass Arbeitgeber dazu neigen werden, Arbeitnehmer mit einem Freistellungsanspruch entweder gar nicht einzustellen oder ihnen einen unbedeutenden Arbeitsplatz zuzuweisen, um die Nachteile durch einen Ausfall des Arbeitnehmers gering zu halten. Liegen die Ratssitzungen verstärkt in besteht deshalb die Gefahr, dass die Nachteile durch befürchten müssen, aus zurückziehen. Dies gilt insbesondere für die beruflich besser Qualifizierten, aber auch für Freiberufler, die Arbeitszeitausfälle nur schwer ausgleichen können.

Diesen Überlegungen folgen die meisten Kommunalordnungen mit Ausnahme von drei Ländern.

Eine Freistellungsregelung könnte sich auch als Belastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft und des Handwerks erweisen.

Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.