Unternehmen K + S KALI

Das Unternehmen K + S KALI erhält seit dem 1. Juli 1999 Finanzmittel vom Freistaat Thüringen, basierend auf einer Freistellung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes. Grundlage ist der am 24. Februar 1999 zwischen dem Freistaat Thüringen und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben geschlossene Generalvertrag über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Freistaat Thüringen.

Daher frage ich die Landesregierung:

1. Welche Maßnahmen des Unternehmens K + S KALI zur Sanierung von Altlasten sind seit der Errichtung des o.g. Sondervermögens zum 1. Juli 1999 vom Freistaat Thüringen in welcher Höhe finanziert worden (bitte Einzelaufstellung in Jahresscheiben)?

2. Handelt es sich ausschließlich um Finanzierungsverpflichtungen, die sich aus dem Generalvertrag ergeben? Wenn nicht, welche weiteren Maßnahmen werden vom Freistaat Thüringen in welcher Höhe finanziert?

3. Wie stellt sich der bisherige Mittelabfluss aus dem Sondervermögen für die K + S KALI im Vergleich zu den prognostizierten Mitteln dar?

4. In der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2006 überschreiten die Ausgaben in Höhe von 29,1 Millionen Euro für Zuschüsse für Investitionen an Unternehmen im Inland (K + S KALI den Betrag des Wirtschaftsplans um 6,1 Millionen Euro. Aus welchen zusätzlichen Investitionen resultiert diese Erhöhung?

5. Falls das Unternehmen K + S KALI einen eigenen Anteil für die Altlastensanierung aufzubringen hat, wie hoch ist dieser im Verhältnis zum Gesamtaufwand jährlich seit 1999?

6. Welche weiteren Maßnahmen der K + S KALI mit welchen Kosten sind bis zum Auslaufen des Generalvertrages 2016 vom Freistaat Thüringen zu finanzieren? Mit welchem Anteil wird sich die K + S KALI beteiligen?

7. Aus der Bundestagsdrucksache 14/262 vom 7. Januar 1999 ist zu entnehmen, dass im Fusionsvertrag zwischen der Kali und Salz AG, der Mitteldeutschen Kali AG und der Treuhandanstalt (THA) vom 13. Mai 1993, mit dem das Gemeinschaftsunternehmen Kali und Salz entstand, keine Summe für die Beseitigung von Altlasten festgelegt wurde. Ist der Landesregierung bekannt, ob später eine Summe festgelegt wurde und wenn ja, in welcher Höhe und durch wen?

22. Juli 2008

8. Enthält der o.g. Generalvertrag eine Kündigungsklausel für den Freistaat Thüringen und unter welchen Voraussetzungen bestünde für den Freistaat Thüringen die Möglichkeit des Ausstiegs?

9. Wie bewertet die Landesregierung das Verhältnis des wirtschaftlichen Ergebnisses der K + S KALI (dargestellt im Unternehmens- und Nachhaltigkeitsbericht 2007 der K + S Aktiengesellschaft) im Vergleich zur Höhe der Rückstellungen für bergbaurechtliche Verpflichtungen sowie Aufwendungen für den Umweltschutz?

Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 15. Juli 2008 wie folgt beantwortet:

Gemäß § 3 des Thüringer Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Ökologische Altlasten in Thüringen vom 9. Juni 1999 dient das Sondervermögen der Erfüllung aller Finanzierungsverpflichtungen des Landes, die sich aus dem Generalvertrag und dessen Umsetzung ergeben. Dazu gehört auch die Finanzverpflichtung, die sich aus der nach dem Generalvertrag vereinbarten Pflicht zur Freistellung der K+S ergibt. Typischerweise fallen nur kontaminationsbedingte Altlasten unter die Freistellungsregelung nach Umweltrahmengesetz. Im Bergbau ist der Anwendungsbereich der Freistellung jedoch erweitert. Gemäß Positionspapier des Bundes vom 18. Januar 1995 (Az.: VII B 5 - FB 5047 - 249/94, Anlage 5 des Generalvertrages) erstreckt sich die Freistellung auf (Zitat): Damit fallen alle durch den bergbaulichen Gewinnungsbetrieb vor dem 1. Juli 1990 verursachten Schäden unter den Anwendungsbereich der Freistellung.... Als typische bergbauliche Schäden werden neben den auch dort anzutreffenden gefährlichen Kontaminationen von Boden und Grundwasser vor allem die Folgen der Eingriffe durch die Hohlraumherstellung, die Folgen durch den aktiven Schutz des Bergbaus vor dem Grundwasser (Entwässerung) und die damit verbundenen massiven Eingriffe in die Wasserverhältnisse, die Folgen durch Unterbringung von Nebengestein oder Verarbeitungsabfällen auf unverritzte bergbaueigene Flächen anzusehen sein.

Dieser Freistellungsbegriff wurde auch dem Freistellungsvertrag vom 21. Oktober 1999 zugrunde gelegt. Danach finanziert der Freistaat auf Grundlage dieser vertraglichen Regelung o. g. Maßnahmen zu 100 Prozent.

Zu 1.: Aus dem Sondervermögen werden seit dem 1. Juli 1999 folgende Maßnahmenkomplexe finanziert:

a) Versatzmaßnahmen (V-Maßnahmen) zur gebirgsmechanischen Stabilisierung ehemaliger Gewinnungsbereiche. Der dort eingebaute sogenannte Pflichtversatz dient der Verhinderung von seismischen Ereignissen (im schlimmsten Fall von Gebirgsschlägen, wie z. B. Völkershausen vom 13. März 1989).

b) Hydrologische Maßnahmen (H-Maßnahmen) zur Beherrschung hydrologischer Probleme. Zuflüsse in das Grubengebäude sind abzudichten bzw. so zu beherrschen, dass keine schädigenden Einflüsse auf Mensch und Umwelt entstehen.

c) Ü-Maßnahmen: Beseitigung ökologischer Altlasten im übertägigen Bereich (z. B. Halde, Betriebsstätten).

d) Sonstige Kosten aus übergreifenden Maßnahmen, z. B. Leistungen der K+S-eigenen Werkstatt Merkers.

e) Investitionen in Form von Anlagen und Ausrüstungen zur Durchführung der V- und H-Maßnahmen, z.B. Großgeräte, Bandanlagen.

Die aus dem Sondervermögen finanzierten Kosten für die Komplexe Betriebskosten (a bis d) und Investitionen (e) belaufen sich per 30. Juni 2009 auf rund 205,6 Millionen Euro.:

Die Verpflichtung aus dem Sondervermögen für Maßnahmen der K+S bemisst sich auf 524,6 Millionen Deutsche Mark (268,2 Millionen Euro). Davon sind bis 30. Juni 2008 rund 205,6 Millionen Euro abgeflossen.

Zu 4.: Es gibt keine zusätzlichen Maßnahmen. Die Erhöhung resultiert aus einem Vorziehen der Maßnahme Versatz Feld Pferdsdorf.

Zu 5.: Das Unternehmen trägt keinen Eigenanteil.

Zu 6.: Als weitere Maßnahmen fallen (soweit noch nicht abgeschlossen) wie bereits in der Vergangenheit, die sogenannte V-, H- und Ü-Maßnahmen an. Welche tatsächlichen Kosten zu finanzieren sein werden, lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht darstellen. Es gibt eine Kostenprognose der K+S, die noch nicht abschließend bewertet ist.

Im Übrigen wird auf die Frage 5 verwiesen.

Zu 7.: Es ist nicht bekannt, ob die Vertragsparteien später eine Summe für die Beseitigung von Altlasten festgelegt haben.

Zu 8.: Der Generalvertrag enthält keine Kündigungsklausel.

Zu 9.: Es ist nicht Aufgabe der Landesregierung, die Bilanzpolitik einer Kapitalgesellschaft zu kommentieren.