Landesregierung

Juni 2008 hat folgenden Wortlaut:

Insbesondere im Zusammenhang mit der fortschreitenden Fertigstellung von Bundesautobahnen in Thüringen werden die ursprünglich vorhandenen Straßen abgestuft. Damit erhöhen sich für die Gebietskörperschaft, die eine weitere Straße in ihre Baulastträgerschaft übernehmen muss, die Aufwendungen zur Unterhaltung.

Ich frage die Landesregierung:

1. Unter welchen Voraussetzungen erfolgt die Abstufung von Bundesstraßen auf die Ebene des Landes und unter welchen Voraussetzungen erfolgt die Abstufung von Landesstraßen auf die Ebene der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden?

2. Welche Bundes-, Landes- und Kreisstraßen wurden seit 2004 abgestuft (bitte Einzelaufstellung mit Abschnittsangaben)?

3. In welchem baulichen Zustand erfolgten die jeweiligen Abstufungen? Inwieweit wurde dabei sichergestellt, dass die Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Abstufung vorlagen? In welchen Fällen erfolgte eine Abstufung auch unter Kenntnis einer baulich nicht ordnungsgemäß hergestellten Straße und welche zusätzlichen Vereinbarungen wurden in diesen Fällen abgeschlossen? (bitte Einzelaufstellung)

4. In welchen seit 2004 erfolgten Fällen der Abwidmung von Straßen haben die betroffenen Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden der Abwidmung mit welcher Begründung nicht zugestimmt? Welche Beschlüsse haben hierzu die betreffenden Kreistage, Stadträte und Gemeinderäte gefasst? In welchen dieser Fälle wurden die Abwidmungen verwaltungsgerichtlich überprüft und welche Ergebnisse liegen bei diesen verwaltungsgerichtlichen Verfahren bisher vor? (bitte Einzelaufstellung)

5. Welche Aufwendungen hatten die jeweiligen Träger der Straßenbaulast vor der Abwidmung zu tragen?

Welche Aufwendungen hatten die gegenwärtigen Träger der Straßenbaulast nach der Abwidmung bisher zu tragen? Inwieweit haben sich die ehemaligen Träger der Straßenbaulast nach der Abwidmung an den Aufwendungen zur baulich ordnungsgemäßen Herstellung der Straßen beteiligt? (bitte Einzelaufstellung)

6. Welche Unterhaltungsaufwendungen hatten die jeweiligen Träger der Straßenbaulast seit 2004 zu tragen (bitte Einzelaufstellung)? Inwieweit stehen die jährlichen Veränderungen der Unterhaltungsaufwendungen nach Kenntnis der Landesregierung in einem kausalen Zusammenhang zu den bisher erfolgten Abwidmungen und wie begründet die Landesregierung ihre Einschätzung?

15. August 2008

7. Welche Aufwendungen zur Durchführung des Winterdienstes hatten die jeweiligen Träger der Straßenbaulast seit 2004 zu tragen (bitte Einzelaufstellung)? Inwieweit stehen die jährlichen Veränderungen der Winterdienstaufwendungen nach Kenntnis der Landesregierung in einem kausalen Zusammenhang zu den bisher erfolgten Abwidmungen und wie begründet die Landesregierung ihre Einschätzung?

Das Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Medien hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 7. August 2008 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Nach § 1 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz sind Bundesfernstraßen öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Gemäß § 2 Abs. 4 ist eine Bundesfernstraße, bei der sich die Verkehrsbedeutung geändert hat und bei der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 weggefallen sind, entweder unverzüglich einzuziehen oder aber unverzüglich abzustufen.

Soweit es sich nicht um Bundesfernstraßen handelt, ergibt sich die Einteilung der öffentlichen Straßen in Straßengruppen in Thüringen aus § 3 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung. Im Rahmen der Widmung einer Straße ist nach § 6 Abs. 2 festzustellen, welcher Straßengruppe sie angehört (Einstufung). Ändert sich die Verkehrsbedeutung einer Straße oder ist sie nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet, so ist sie gemäß § 7 Abs. 2 in die entsprechende Straßenklasse umzustufen.

Ungeachtet dessen, dass eine nach den gesetzlichen Vorschriften vorzunehmende Umstufung nicht ins Ermessen der zuständigen Behörde gestellt ist, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorzunehmen ist, hat allerdings der bisherige Träger der Straßenbaulast dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er die Straße in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten hat (§ 6 Abs. 1a § 11 Abs. 4 Zu 2.:

Die seit 2004 erfolgten Umstufungen von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind in der beigefügten Anlage 1 aufgelistet.

Zu 3.: Wie in der Antwort zu Frage 1 dargestellt, zählt die Frage der ordnungsgemäßen Unterhaltung nicht zu den gesetzlichen Voraussetzungen einer Umstufung, sondern beinhaltet eine davon unabhängige Gewährleistung des bisherigen Trägers der Straßenbaulast. Im Vorfeld der in Thüringen vorzunehmenden Abstufungen werden alle betroffenen Straßen auf ihren Zustand untersucht. Soweit erforderliche bauliche Maßnahmen nicht bereits vor der Abstufung erfolgen, werden mit den betroffenen Landkreisen, Städten oder Gemeinden entsprechende Vereinbarungen getroffen, in denen sich das Land zur Übernahme der Kosten für die rückständige Unterhaltung verpflichtet. Auf darüber hinausgehende Leistungen, wie umfangreichere Instandsetzungen oder bauliche Verbesserungen an der Straße, hat der neue Baulastträger keinen Anspruch.

Eine Aufstellung über die genannten Einzelvereinbarungen ist als Anlage 2 beigefügt.

Zu 4.: Eine Auflistung der Umstufungsmaßnahmen, bei denen der oder die neuen Baulastträger der beabsichtigten Umstufung nicht zugestimmt haben, ist als Anlage 3 beigefügt.

Für die Umstufungsverfahren sind keine Beschlussfassungen der neuen Baulastträger erforderlich. Sie werden deshalb im Rahmen der Bearbeitung des Verfahrens auch nicht abgefordert. Der Landesregierung ist daher nicht bekannt, welche Beschlüsse die Kreistage, Stadträte und Gemeinderäte in diesem Zusammenhang gefasst haben.

Die Umstufungsverfahren, gegen die der oder die neuen Baulastträger den Klageweg beschritten haben, sind in der Anlage 4 aufgeführt. Auch die Ergebnisse der Verfahren sind darin enthalten, sofern sie bereits abgeschlossen sind.

Zu 5.: In Anlage 5 ist eine Zusammenfassung der Kosten für Erhaltungs-, Um- und Ausbaumaßnahmen an Bundes- und Landesstraßen enthalten, die in Vorbereitung von Umstufungsmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Zu den Aufwendungen der neuen Träger der Straßenbaulast nach erfolgter Abstufung liegen keine entsprechenden statistischen Erhebungen oder Übersichten vor. Daher kann die Landesregierung hierzu keine Aussagen treffen.

Eine Beteiligung der bisherigen Baulastträger der Bundes- und Landesstraßen erfolgte im Einzelfall in Form der in der Antwort zu Frage 3 genannten Verwaltungsvereinbarungen.

Zu 6.: Eine Einzelaufstellung der Unterhaltungsaufwendungen für die ehemaligen Bundes- und Landesstraßen ist nicht möglich. Eine Zusammenfassung der Unterhaltungsaufwendungen (Sommer- und Winterdienst) für die Jahre 2004 bis 2007 ist als Anlage 6 beigefügt.

Der Landesregierung ist nicht bekannt, welche Unterhaltungsaufwendungen die jeweiligen Landkreise, Städte und Gemeinden als Träger der Straßenbaulast seit 2004 hatten und ob sich diese ggf. verändert haben.

Eine entsprechende Einschätzung ist daher nicht möglich. Es lässt sich jedoch grundsätzlich festhalten, dass als Folge der nach dem Straßengesetz vorzunehmenden Abstufungen die Aufwendungen der neuen Träger der Straßenbaulast steigen.

Zu 7.: Der Winterdienst auf Bundes- und Landesstraßen erfolgt auf der Grundlage des Anforderungsniveaus Winterdienst Freistaat Thüringen. Die Kosten hierfür sind in Anlage 7 zusammengefasst.

Zum Winterdienst auf Kreis- und Gemeindestraßen liegen der Landesregierung keine Werte vor. Bezüglich eventueller Veränderungen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.