Mit welcher Begründung soll nach gegenwärtigem Planungsstand die L1091 in der Ortslage Göttengrün abgestuft

Juli 2008 hat folgenden Wortlaut:

Im Saale-Orla-Kreis soll die Landesstraße L1091 in der Ortslage Göttengrün (Ortsteil der Stadt Gefell) zu einer Ortsstraße abgestuft werden. Gegen die Abstufung hat die betroffene Stadt Gefell geklagt. Das Urteil des zuständigen Gerichtes soll zwischenzeitlich vorliegen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Mit welcher Begründung soll nach gegenwärtigem Planungsstand die L1091 in der Ortslage Göttengrün abgestuft werden?

2. Zu welchem Zeitpunkt soll die Abstufung der L1091 nach gegenwärtigem Planungsstand in der Ortslage Göttengrün abgestuft werden? Wie wird dieser Zeitpunkt begründet?

3. Welche Voruntersuchungen zu möglichen veränderten Verkehrsströmen und Verkehrsbelastungen der betroffenen Anwohner wurden bisher im Vorfeld der beabsichtigten Abstufung der L1091 in der Ortslage Göttengrün durchgeführt? Welche Erkenntnisse liegen bisher im Zusammenhang mit diesen bisher durchgeführten Voruntersuchungen vor?

4. Wie bewertet die Landesregierung den gegenwärtigen baulichen Zustand der L1091 in der Ortslage Göttengrün? Welche Maßnahmen sind bisher zur Herstellung eines ordnungsgemäßen baulichen Zustandes der L1091 in der Ortslage Göttengrün durchgeführt worden und welche weiteren Maßnahmen sind aus Sicht der Landesregierung vor der Abstufung noch erforderlich (bitte Einzelaufstellung nach Maßnahmen unter Angabe der Kosten in Euro)?

5. Mit welcher Begründung hat die Stadt Gefell die Abstufung der L1091 abgelehnt und in Folge dessen eine Klage eingereicht? Wie hat das Gericht nach Kenntnis der Landesregierung zwischenzeitlich im Klageverfahren der Stadt Gefell entschieden (bitte Tenor bzw. Leitsätze angeben) und welche Konsequenzen ergeben sich daraus nach Auffassung der Landesregierung zur beabsichtigten Abstufung der L1091 in der Ortslage Göttengrün?

6. Welchen Stand des Ausbaus der B90 in Richtung B2 (Ortsumgehung Gefell) wurde bisher erreicht?

Das Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Medien hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 7. August 2008 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Das genannte Teilstück der L 1091 wurde zur Gemeindestraße abgestuft, weil seine Verkehrsbedeutung der einer Gemeindestraße entspricht. Die rechtlichen Voraussetzungen ergeben sich aus §§ 3 und 7 Thüringer Straßengesetz.

Zu 2.: Die Abstufung erfolgte mit Verfügung des damaligen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur vom 9. Juni 2004 und sollte zum 1. Januar 2005 wirksam werden. Wegen einer Klage der Stadt Gefell wurde die Umstufung erst mit Erlangung der Rechtskraft des Urteils vom 13. Dezember 2007 wirksam.

Zu 3.: Gemäß den rechtlichen Voraussetzungen wurde die Bedeutung dieser Straße im Verkehr entsprechend ihrer Funktion im Gesamtstraßennetz beurteilt. Sie besitzt danach die Bedeutung einer Gemeindestraße.

Zu 4.: Der bauliche Zustand der ehemaligen L 1091 wird als gut eingeschätzt. In den letzten Jahren wurden vom zuständigen Straßenbauamt Ostthüringen neben den laufenden Maßnahmen der Unterhaltung und Sicherung der Befahrbarkeit auch bauliche Maßnahmen zur Deckenerneuerung im vorhandenen Bestand vorgenommen.

Als konkrete Maßnahmen sind aufzuführen: 2006/2007: Fugensanierungen, je ca. 5 000 Euro 2005 bis 2007: Bankettregulierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, ca. 7 000 Euro 2007: bituminöse Fahrbahninstandsetzung, ca. 15 000 Euro

Damit wurde die nach § 11 Abs. 4 Thüringer Straßengesetz geforderte ordnungsgemäße Unterhaltung gewährleistet.

Zu 5.: Die Stadt Gefell hat die Abstufung abgelehnt, da sie der Ansicht war, dem Teilstück komme eine höhere Verkehrsbedeutung als die einer Gemeindestraße zu. Mit Urteil vom 13. Dezember 2007 hat das Verwaltungsgericht Gera die Klage der Stadt als unbegründet abgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Umstufungsentscheidung sowohl formell rechtmäßig als auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden sei. Dem betreffenden Straßenabschnitt komme nur die Funktion einer Gemeindestraße zu. Das Urteil ist rechtskräftig und damit die erfolgte Abstufung rechtswirksam.

Zu 6.: Für die Baumaßnahme Ortsumfahrung Gefell (B 90 n) wurden im Februar 2007 die Entwurfsunterlagen an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) mit der Bitte um Genehmigung und Erteilung des Sichtvermerks übersandt. Parallel dazu bereitet die Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und Baugesellschaft (DEGES) derzeit die Planfeststellungsunterlagen vor, so dass das Planfeststellungsverfahren eingeleitet werden kann, sobald die Zustimmung des BMVBS vorliegt. Nach derzeitiger Schätzung könnte dies noch im Jahr 2008 der Fall sein.

Wucherpfennig Minister.