Golfplätze in Hessen

Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt:

Frage 1. Wie viele Golfplätze (gegliedert nach Lochzahlen) auf wie viel Hektar Landesfläche existieren momentan in Hessen und wie viele sind davon öffentliche Golfplätze?

Nach Auskunft der Regierungspräsidien gibt es zurzeit 40 Golfplätze auf 2.339 ha Fläche. Die Aufgliederung kann der Anlage 1 entnommen werden.

Öffentliche Golfplätze in dem Sinne, dass diese in kommunaler Trägerschaft betrieben werden, sind den Regierungspräsidien nicht bekannt.

Frage 2. Wie viele sind auf wie viel Hektar geplant?

Nach Auskunft der Regierungspräsidien sind zurzeit weitere 22 Golfplätze mit einem Flächenanspruch von 1926 ha geplant. Dabei handelt es sich um Golfplätze, für die ein landesplanerisches Verfahren (Raumordnungs- oder Abweichungsverfahren) eingeleitet oder bereits positiv abgeschlossen wurde und die noch nicht gebaut oder noch nicht fertig gestellt sind. Eine Aufgliederung kann der Anlage 2 entnommen werden.

Hinzu kommen drei geplante Erweiterungen bestehender Golfplätze von 18

Loch auf 18+9 Loch.

Frage 3. Wie viele von den geplanten Plätzen erfüllen die Kriterien des landschaftlichen Golfplatzes und wie sehen diese aus?

Der Begriff landschaftlicher Golfplatz ist kein eingeführter oder feststehender Terminus, der im Zusammenhang mit Golfplatzplanungen insoweit auch keine rechtliche Relevanz hat. Daher sind keine Zahlenangaben möglich. Es wird deshalb unterstellt, dass mit einem landschaftlichen Golfplatz eine Golfanlage gemeint ist, die vom Standort, von der Konzeption und Bauausführung her an die vorhandenen Gegebenheiten angepasst ist und bestehende Restriktionen beachtet. Grundsätzlich sollten alle Golfplätze diesen Vorgaben entsprechen.

Die Kriterien für derart landschaftsangepasste Golfplatzanlagen sind vielfältig und variieren je nach den naturräumlichen Gegebenheiten und rechtlichen Restriktionen für die jeweiligen Flächen.

Als Grundlage für die Bestimmung von Kriterien sind insbesondere das Hessische Landesplanungsgesetz, das Baugesetzbuch, das Bundesnaturschutzgesetz und das Hessische Naturschutzgesetz, sowie übergeordnete planerische Rahmenvorgaben sowie die Schutzbestimmungen von Landschaftsschutzgebietsverordnungen heranzuziehen.

Als wesentliche Kriterien sind zu nennen:

- die Anpassung der Golfplatzanlage an den jeweiligen Naturraum,

- die Standortverträglichkeit auch hinsichtlich zeitlich begrenzter artenschutzrechtlicher Notwendigkeiten (z.B. Rücksicht auf Wanderbewegungen von Tierarten),

- die Anpassung der Platzgestaltung an die Topographie,

- Erhaltung vorhandener besonders geschützter Lebensräume nach § 23

- Erhaltung bestehender Wegeverbindungen und damit der Erholungsmöglichkeiten,

- weitestgehender Verzicht auf künstliche Bewässerung,

- weitestgehender Verzicht auf Pestizide,

- geringer Düngemitteleinsatz,

- extensive Pflege (z.B. geringe Schnitthäufigkeit),

- ein besonders günstiges Verhältnis zwischen naturnah gestalteten, nicht bespielten Flächen und den Spielbahnen,

- Vollkompensation der durch den Golfplatzbau verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft.

Frage 4. Wie kann und will die Landesregierung sicherstellen, dass Golfvorhaben ausschließlich in landschaftsökologisch verbesserungsbedürftigen Landschaftsteilen (z.B. ausgeräumten Feldfluren) geplant und realisiert werden?

Golfplatzvorhaben müssen Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung, bestehende naturschutzrechtliche Festsetzungen und Kategorien (Schutzgebiete, besondere Lebensräume, Artenvorkommen) sowie die Vorgaben der örtlichen Bauleitplanung beachten. Soweit es keine überörtlichen Vorgaben gibt, ist es Sache der Bauleitplanungsträger, die notwendigen Abwägungen vorzunehmen.

Golfplätze sollen bevorzugt auf vorbelasteten Flächen, von denen keine gesundheitlichen Gefahren ausgehen und landwirtschaftlichen Flächen in ökologisch verarmten Kulturlandschaften, möglichst im Anschluss an vorhandene Siedlungsbereiche geplant werden. Als planerische Steuerungsinstrumente kommen hierbei der Regionalplan und der Landschaftsrahmenplan in Frage, wobei jedoch auch mit diesen Instrumenten nicht immer sichergestellt werden kann, dass Golfplatzvorhaben ausschließlich in landschaftsökologisch verbesserungsbedürftigen Landschaftsteilen realisiert werden, da neben naturschutzfachlichen Zielvorstellungen auch andere maßgebliche Aspekte (z.B. Finanzierungsfragen, Planungswille der Kommune) bereits in den Planungsprozess einfließen. Letztlich sind naturschutzfachliche Zielvorstellungen von den Kommunen neben anderen öffentlichen und privaten Belangen gegen- und untereinander abzuwägen.

Frage 5. a) Wie viele Menschen in Hessen (prozentual/absolut) betreiben Golfsport, bezogen auf die drei Regierungspräsidien?

Nach Angaben des Hessischen Golf-Verbandes e.V. Frankfurt am Main, hatten die hessischen Golfclubs im Oktober 1998 insgesamt 25.186 Mitglieder. Dies entspricht einem Anteil von 0,42 v.H. der Bevölkerung von Hessen.

Hinzu kommen nach Einschätzung des Golf-Verbandes weitere etwa 5.000 Personen in Hessen, die dem Golfsport nachgehen, aber nicht Mitglieder eines hessischen Clubs sind. Diese hinzugerechnet, ergäbe für die Golfspieler einen Anteil von ca. 0,5 v.H. an der hessischen Bevölkerung.

b) Welche Prognosen für die nähere Zukunft bezüglich der Entwicklung der Golfsporttreibenden von welchen Autor/innen sind der Landesregierung bekannt?

Bekannt ist das Prognosemodell von Frank Billion, München, sowie die Einschätzungen des Deutschen Golf-Verbandes.

c) Welche dieser Prognosen legt die Landesregierung bei ihren landesplanerischen Überlegungen zugrunde?

Golfplätze sind wie alle Sportanlagen nicht Gegenstand einer vorsorgenden landes- oder regionalplanerischen Regelung. Jede Planung unterliegt einer individuellen Einzelfallprüfung. Das wirtschaftliche Risiko liegt vollständig beim Betreiber der Anlage, und daher kann davon ausgegangen werden, dass dieser sich um die Bedarfsermittlung selbst sorgfältig bemüht. Ein planerischer Handlungsbedarf für eine regionale Standortplanung besteht zurzeit nicht, zumal die Nachfrage nach Möglichkeiten zur Errichtung neuer Golfplätze in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen ist. Waren noch Ende der achtziger, Anfang der neunziger Jahre eine Fülle von Anträgen auf Genehmigung von Golfplatzplanungen zu verzeichnen, hat sich die Situation mittlerweile grundlegend geändert.

Für eine ganze Reihe von regionalplanerisch zugelassenen Golfplatzplanungen - vor allem in Nord- und Mittelhessen - werden gegenwärtig die Genehmigungsverfahren nicht weiter verfolgt. Auch die Realisierung von bereits erteilten Baugenehmigungen für Golfplätze geht teilweise nur schleppend voran oder ruht ganz. Über die geplanten 22 Golfplätze hinaus sind nach Einschätzung der Regierungspräsidien nur noch vereinzelt Genehmigungsanträge für weitere Golfplätze zu erwarten.

d) Teilt die Landesregierung aufgrund dieser Zahlen die Erwartungen des Deutschen Golfverbandes, dass sich diese Sportart schon bald zum Volkssport bzw. Breitensport entwickeln wird?

Auf die Antwort zu Frage 5 a) wird verwiesen. Der Hessische Golf-Verband unternimmt eine Reihe von Aktivitäten, um den Golfsport weiteren Bevölkerungsteilen, insbesondere der Jugend, näher zu bringen. So wurde beispielsweise auf sein Betreiben hin das Golfspiel 1996 vom hessischen Kultusministerium als situativ bedingte Sportart in den Fächerkanon der Schulsportarten aufgenommen. Seither wurden mehrere Informationsveranstaltungen für Sportlehrer in Zusammenarbeit mit dem hessischen Sportlehrerverband und dem Hessischen Institut für Pädagogik durchgeführt.

Der Hessische Golf-Verband geht davon aus, dass diese und andere begleitende Maßnahmen (z.B. Bereitstellung von Equipment für Anfänger und Multiplikatoren, Absenkung des Standards von Übungsplätzen für Anfänger, Einrichtung kommunaler Plätze) dazu führen werden, dass sich der Golfsport mittelfristig zu einem Breitensport entwickeln wird. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob eine solche Entwicklung eintreten wird.

e) Trifft es zu, dass bei den hessischen Golfclubs i.d.R. mehr als DM 20.000,-Aufnahmegebühr entrichtet werden müssen?

Einer Umfrage unter den hessischen Golfclubs zufolge liegen die Aufnahmegebühren zwischen DM 1.200,- und DM 18.000,--. Im Mittel liegen sie bei ca. DM 6.000,--. Allerdings wurden bei der Umfrage nicht alle Golfclubs erfasst und einige - vor allem im Aufbau befindliche - Clubs verlangen von ihren Mitgliedern zusätzlich ein zinsloses Darlehen als Baukostenzuschuss, Kommanditanteil oder Ähnliches.

Frage 6. a) Welche Methoden mit welchen Kriterien zur regionalen Bedarfsermittlung von Golfplätzen sind der Landesregierung bekannt?

b) Wo werden diese in Hessen angewendet und welche Erfahrungen liegen damit vor?

c) Wenn nein, warum nicht?

Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.

Frage 7. Hält die Landesregierung die Hessische Golfplatzrichtlinie für ausreichend, um den Flächenanspruch des Golfsports im regionalen Maßstab zu steuern?

Die Golfplatzrichtlinie vom 19. März 1993 8/1993 S. 502) nennt im Wesentlichen die Kriterien, die für oder gegen eine Golfanlage an einem bestimmten Standort sprechen, und gibt Hinweise zur Anpassung von Golfplätzen an die vorhandenen Gegebenheiten. Als regionales Steuerungsinstrument und Basis für eine bedarfsorientierte Planung ist die Golfplatzrichtlinie nicht geeignet und auch nicht konzipiert.

Frage 8. Wie beurteilt die Landesregierung den Flächenanspruch des Golfsports in Hessen (in Abwägung zur Erholungsnutzung und Extensivierung der Landwirtschaft)? Golfanlagen benötigen aufgrund ihrer Spielkonzeption große Flächen. Der Flächenanspruch ist - gemessen an der Benutzerzahl und der Benutzungsdauer - auch im Vergleich mit anderen Erholungs- und Freizeitnutzungen hoch. In der Regel sollen Golfplätze jedoch auch für Nichtspieler (z.B. Spaziergänger und Wanderer) betretbar sein, um das naturschutzrechtlich garantierte Betretungsrecht der freien Landschaft zu gewährleisten. Hierzu gehört auch, dass alle Spielerinnen und Spieler für die von ihnen geschlagenen Bälle selbst verantwortlich sind und entsprechend Rücksicht zu nehmen haben. Diese Betretensmöglichkeit wird aber erfahrungsgemäß wenig genutzt.

Wie bei allen Sportanlagen im Außenbereich kann bei Sonderveranstaltungen auf Golfplätzen, z. B. bei Meisterschaften, durch den Besucherverkehr (insbesondere auch durch den ruhenden Individualverkehr) das Naturerleben anderer Erholungsuchender gestört werden.

Bezüglich der Extensivierung der Landwirtschaft hat der Flächenanspruch des Golfsports in Relation zur landwirtschaftlichen Nutzfläche insgesamt keine signifikanten Auswirkungen. Gleichwohl kann es im Einzelfall zu Konkurrenzsituationen kommen.