Landesregierung

4. Wahlperiode 02.09.

Gesetzentwurf der Landesregierung Thüringer Gesetz zur Umsetzung des Personenstandsrechtsreformgesetzes

A. Problem und Regelungsbedürfnis

Aufgrund des Artikels 5 Abs. 2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) tritt am 1. Januar 2009 mit Ausnahme der 1 genannten Bestimmungen, die bereits am 24. Februar 2007 in Kraft getreten sind, ein gänzlich neu gefasstes Personenstandsgesetz in Kraft. Gleichzeitig tritt das bisherige Personenstandsgesetz außer Kraft. Damit entfällt auch die im bisherigen Personenstandsgesetz enthaltene Regelung der sachlichen Zuständigkeit für den Vollzug des Personenstandsrechts (§ 51). Nach dem neuen § 1 Abs. 2 beurkunden den Personenstand die nach Landesrecht für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter). Diese neue bundesrechtliche Regelung erfordert eine landesrechtliche Bestimmung der zuständigen Behörden.

B. Lösung:

Mit dem in Artikel 1 enthaltenen Thüringer Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz wird die erforderliche landesgesetzliche Grundlage zur Übertragung der Aufgaben auf die Gemeinden (Standesämter) geschaffen.

C. Alternativen keine.

Ohne eine landesgesetzliche Zuständigkeitsregelung wären alle ab dem 1. Januar 2009 getroffenen Entscheidungen der bisher bestehenden Standesämter nichtig.

D. Kosten:

1. Kosten für das Land

Dem Land entstehen keine zusätzlichen Kosten.

2. Kosten für die Landkreise und Gemeinden

Es erfolgt keine Kosten hebende Ausweitung der bereits bisher von den Vollzugsbehörden wahrgenommenen Tätigkeiten. Die Gemeinden sind bereits Träger der standesamtlichen Aufgaben. Wie bisher stehen das Gebührenaufkommen und der Auslagenersatz für die öffentlichen verteilt am: 3. September 2008

11. September 2008 tungen im Personenstandswesen den Gemeinden zu, wobei die Gebühren und Auslagen künftig nicht mehr nach Bundesrecht, sondern nach Maßgabe des Landesrechts erhoben werden.

3. Kosten für den Bürger und die Wirtschaft

Die öffentlichen Leistungen werden wie bisher kostenpflichtig sein.

Rechtsgrundlage ist nicht mehr Bundes-, sondern Landesrecht. Die in der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Innenministeriums zu treffenden Gebührenregelungen erfolgen in einem gesonderten Verfahren.

E. Zuständigkeit Federführend für Artikel 1 bis 4 und 6 ist das Innenministerium. Federführend für Artikel 5 ist das Justizministerium./12. September 2008.