Gesetz

Thüringer Gesetz zur Umsetzung des Personenstandsrechtsreformgesetzes

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1:

Thüringer Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz

§ 1:

Standesämter

Die Aufgaben der nach § 1 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S.122) in der jeweils geltenden Fassung für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) nehmen die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis wahr.

§ 2:

Standesamtsaufsicht:

(1) Die Aufsicht über die Standesämter führen

1. die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis als untere Aufsichtsbehörden,

2. das Landesverwaltungsamt als obere Aufsichtsbehörde und

3. das für das Personenstandswesen zuständige Ministerium als oberste Aufsichtsbehörde.

(2) Beschäftigte des Standesamts einer kreisfreien Stadt dürfen nicht mit Aufgaben der unteren Aufsichtsbehörde befasst werden.

§ 3:

Besondere Zuständigkeiten:

(1) Zuständige Verwaltungsbehörden oder zuständige Behörden nach dem Personenstandsgesetz und den zur Ausführung des Personenstandsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis als soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die obere Aufsichtsbehörde ist zuständig

1. für den Vollzug des § 25 2. für die Erteilung der Zustimmung nach § 66 Abs. 2 und 3 3. für die Prüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen, ob die frühere Ehe als aufgelöst, nichtig oder nicht bestehend anzusehen ist, wenn ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben (Artikel 7 § 1 Abs. 1 Satz 3 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 - BGBl. I S. 1221 in der jeweils geltenden Fassung), und keiner der Ehegatten außerdem Deutscher war oder als heimatloser Ausländer oder oder ausländischer Flüchtling dem deutschen Recht unterstand.

(3) Für die schriftliche Anzeige eines Sterbefalls nach § 30 Abs. 3 ist die Polizei zuständig. Die schriftliche Anzeige ist von derjenigen Polizeidienststelle zu erstatten, die die amtlichen Ermittlungen führt oder in deren Bereich der Tod eingetreten ist.

§ 4:

Notfallbestellung

Im Notfall kann die untere Aufsichtsbehörde die Wahrnehmung der Geschäfte eines Standesamts vorübergehend einem anderen Standesamt übertragen. Ist ein Standesamt einer kreisfreien Stadt betroffen oder sind nicht nur Standesämter innerhalb eines Landkreises betroffen, steht die Befugnis zur Notfallbestellung der oberen Aufsichtsbehörde zu.

§ 5:

Kosten:

Die nach § 72 zu erhebenden Gebühren und Auslagen sowie die Zwangs- und Bußgelder fließen den Gemeinden zu.

§ 6:

Übergangsbestimmung

Die nach § 52 des Personenstandsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 2 der Zweiten Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 12. Februar 1992 (GVBl. S. 66) in der bis zum 30. April 2008 geltenden Fassung und § 10 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 15. April 2008 (GVBl. S. 102) gebildeten und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden örtlichen Zuständigkeiten gelten ebenso wie die aufgrund des § 1 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 7. August 1991 (GVBl. S. 329) getroffenen Regelungen fort, solange die Gemeinden nicht durch öffentlichrechtliche Regelung nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung oder des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit neue örtliche Zuständigkeiten begründen. In der Regelung sind die neuen örtlichen Zuständigkeiten zu bezeichnen und die notwendigen Festlegungen, insbesondere über die Registerführung und Kostenverteilung, zu treffen. Die Regelung ist der oberen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Artikel 2:

Änderung des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Lebenspartnerschaftsgesetz

Das Thüringer Ausführungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz vom 4. September 2002 (GVBl. S. 301) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Die Mitwirkungen sind fortlaufend zu dokumentieren. § 16 des Personenstandsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

2. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Im Übrigen sind die Mitteilungspflichten zu erfüllen, die das Personenstandsgesetz voraussetzt. Die Regelungen des Personenstandsgesetzes und der Ver6 ordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377) in der jeweils geltenden Fassung über Mitteilungen sind entsprechend anzuwenden.

Artikel 3:

Änderung des Thüringer Meldegesetzes

Das Thüringer Meldegesetz vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525) wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 4 Nr. 1 werden die Worte einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes durch die Worte ein Personenstandsregister nach § 63 Abs. 1 und 3 des Personenstandsgesetzes ersetzt.

2. In § 31 Abs. 8 Nr. 1 werden die Worte einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes durch die Worte ein Personenstandsregister nach den §§ 63 und 64 ersetzt.

Artikel 4:

Änderung der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums

Die Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 15. April 2008 (GVBl. S. 102) wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird aufgehoben.

2. Die Inhaltsübersicht wird der vorstehenden Änderung angepasst.

Artikel 5:

Änderung der Thüringer Ermächtigungsübertragungsverordnung Justiz § 1 Satz 1 Nr. 42 der Thüringer Ermächtigungsübertragungsverordnung Justiz vom 25. Oktober 2004 (GVBl. S. 846), die durch Verordnung vom 11. Juni 2008 (GVBl. S. 176) geändert worden ist, erhält folgende Fassung: 42. des § 74 Abs. 1 Nr. 6 des Personenstandsgesetzes,

Artikel 6:

Inkrafttreten, Außerkrafttreten:

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 7. August 1991 (GVBl. S. 329) außer Kraft.