Personenstandsrechtsreformgesetz

Am 24. Februar 2007 ist das Personenstandsrechtsreformgesetz in Teilen in Kraft getreten (vgl.Artikel 5Abs. 1 das betrifft insbesondere die Verordnungsermächtigungen an Bund (vgl. Artikel 1 § 73 und Länder (vgl. Artikel 1 § 74 die zur Umsetzung des Gesetzes erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Materiell-rechtlicher Kern des Gesetzes ist ein neues Personenstandsgesetz welches am 1. Januar 2009 in Kraft tritt. Zugleich tritt das bisherige Personenstandsgesetz vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. S. 3322), außer Kraft.

Nach bisherigem Recht sind die den Standesbeamten obliegenden Aufgaben Angelegenheiten des Staates, die den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden (bisheriger § 51). Nach dem neuen § 1 Abs. 2 beurkunden den Personenstand die nach Landesrecht für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter). Landesrechtliche Bestimmungen zum bisherigen Personenstandsgesetz sind im Thüringer Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes, in der Verordnung zum Vollzug des Personenstandsgesetzes vom 3. Juli 1991 (GVBl. S. 196) und in der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums enthalten. Diese Vorschriften treffen aber keine eigene konstitutive Zuständigkeitsregelung zugunsten der Gemeinde oder einer sonstigen Behörde als Standesamt. Sie stellen vielmehr Folgeregelungen zu der bundesgesetzlichen Regelung des bisherigen § 51 dar und setzen als solche die Zuständigkeit der Gemeinden als Standesämter voraus, ohne sie selbst zu begründen.

Nach dem Wegfall der bisherigen bundesgesetzlichen Grundlage des § 51 bedarf es daher zur Übertragung der Aufgaben der Standesämter auf die Gemeinden nach dem neuen § 1 Abs. 2 unter Berücksichtigung des Artikels 90 Satz 2 und des Artikels 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen nunmehr einer landesgesetzlichen Regelung. Ohne eine solche Regelung wären alle Entscheidungen der bisher bestehenden Standesämter ab dem 1. Januar 2009 nichtig.

Dem trägt der vorliegende Gesetzentwurf, der die Aufgaben der nach § 1 Abs. 2 des neuen Personenstandsgesetzes für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) - wie bisher - den Gemeinden zuweist, Rechnung.

Ebenso sollen die Aufsicht und einige besondere Zuständigkeiten bei den bisher zuständigen Behörden verbleiben. Dazu werden, soweit erforderlich, die entsprechenden Regelungen des bisherigen Personenstandsgesetzes sowie der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums in das vorliegende Gesetz übernommen.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1

Die Aufgaben der Standesämter nehmen nach geltendem Recht die Gemeinden wahr (§ 51 des bisherigen Personenstandsgesetzes). Mit dem Außerkrafttreten des bisherigen Personenstandgesetzes zum 1. Januar 2009 entfällt diese bundesrechtliche Zuständigkeitsregelung. Nach dem gleichzeitig in Kraft tretenden neuen Personenstandsgesetz beurkunden den Personenstand die nach Landesrecht für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter), vgl. § 1 Abs. 2 des neuen Personenstandsgesetzes. Diese neue bundesrechtliche Regelung setzt insofern eine landesrechtliche Bestimmung der zuständigen Behörden voraus. Die Ansiedlung der Zuständigkeit bei den Gemeinden hat sich aus der Perspektive der Bevölkerung sowie der Gemeinden und des Landes bewährt. An diesem Ergebnis soll daher festgehalten werden, indem die standesamtlichen Aufgaben den Gemeinden als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises zugewiesen bleiben. Damit wird den Gemeinden keine neue Aufgabe übertragen, sondern lediglich die Rechtsgrundlage ausgewechselt; insoweit tritt nunmehr Landes- an die Stelle von Bundesrecht.

Mit dem Inkrafttreten des neuen Personenstandsgesetzes entfallen die Regelungen des bisherigen § 52 über die Bildung von Standesamtsbezirken. Die örtliche Zuständigkeit eines Standesamts erstreckt sich im Regelfall auf das Gemeindegebiet (§ 8 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung - -, jedoch können aus den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung oder des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Änderungen der örtlichen Zuständigkeiten resultieren. Nimmt z. B. eine Verwaltungsgemeinschaft die Aufgaben des Standesamtes für die Mitgliedsgemeinden wahr (§§ 46 ff. so erstreckt sich die örtliche Zuständigkeit automatisch auf das Gebiet der beteiligten Gemeinden.

Da es in Thüringen keine gemeindefreien Gebiete im Sinne des § 8 gibt und auch kein Bedürfnis für die Einrichtung mehrerer Standesamtsbezirke in einer Gemeinde gesehen wird, ist nach dem Wegfall der bundesrechtlichen Vorgaben des bisherigen § 52 eine spezielle Regelung zur Bildung von Standesamtsbezirken (wie bisher durch das Landesverwaltungsamt) entbehrlich. Die in § 6 getroffene Übergangsregelung soll die lückenlose ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewährleisten. Soweit künftig Änderungen erforderlich oder gewünscht sind, richten sich diese nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalrechts einschließlich der dort vorgesehenen Anerkennungs- bzw. Genehmigungserfordernisse.

Hierbei sollten die beteiligten Kommunalaufsichtsbehörden mit den in § 2 genannten Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten.

Sollten für die Beurkundung eines Personenstandsfalles Zweifel über die örtliche Zuständigkeit mehrerer Standesämter bestehen (z.B. Zweifel bei der gemeindlichen Zuordnung eines Sterbefalles im Außenbereich), so entscheidet nach dem neuen § 40 Abs. 1 die gemeinsame Aufsichtsbehörde, die die Eintragung in ein Personenstandsregister anordnet.

Zu § 2

Zu Absatz 1:

Die Bestimmung über die Standesämter entspricht dem Status quo. Sie ist in § 10 Abs. 5 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums enthalten und beruht auf dem bisherigen § 70a Abs. 1 Nr. 2 des Personenstandsgesetzes. Die bisherigen aufsichtlichen Strukturen werden beibehalten. Aus Gründen der Vereinfachung und der Übersichtlichkeit werden die Regelungen über die Aufsicht nunmehr in das vorliegende Gesetz übernommen.

Zu Absatz 2:

Diese Bestimmung soll die Trennung von Standesamt und Aufsicht in den kreisfreien Städten gewährleisten.

Zu § 3

Zu Absatz 1:

Wie bereits im bisherigen Personenstandsgesetz sind auch nach der Neuregelung für bestimmte Aufgaben Zuständigkeiten vorgesehen, die nicht dem Standesamt, d. h. der Gemeinde, zugewiesen, sondern im Rahmen der Vollzugszuständigkeit der Länder einer zuständigen (staatlichen) Verwaltungsbehörde nach Landesrecht zu übertragen sind. Zuständige Verwaltungsbehörden oder zuständige Behörden in diesem Sinne sollen in Thüringen - wie bisher - die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis sein, soweit nichts anderes bestimmt ist. Diese Regelung entspricht dem bisherigen § 10 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 15. April 2008 (GVBl. S. 102) und soll nunmehr aus Gründen der Übersichtlichkeit und Rechtsvereinfachung in das vorliegende Gesetz aufgenommen werden.

Zu den Absätzen 2 und 3

In Absatz 2 werden - wie bereits in § 10 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums - auch dem Landesverwaltungsamt besondere Zuständigkeiten zugewiesen, die allerdings an die Neuregelungen des Personenstandsgesetzes anzupassen waren. Die Bestimmung in Absatz 2 Nr. 2 des vorliegenden Gesetzes beruht auf der neuen Regelung des § 66 die den Belangen der Wissenschaft hinsichtlich der Benutzung von Personenstandsregistern für wissenschaftliche Zwecke Rechnung tragen soll.

Absatz 2 Nr. 3 entspricht dem bisherigen § 10 Abs. 2 Nr. 7 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums. Die Regelung basiert auf Artikel 7 § 1 Abs. 1 Satz 3 des Familienrechtsänderungsgesetzes in Verbindung mit entsprechenden Regelungen der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden.

Absatz 3 entspricht der bisherigen Regelung in § 10 Abs. 4 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums und wurde unverändert in das vorliegende Gesetz übernommen.

Zu § 4

Die bisherigen Bestimmungen der Notfallbestellung (bisheriger § 56 des Personenstandsgesetzes und bisheriger § 10 Abs. 2 Nr. 3 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums), die im neuen Personenstandsgesetz nicht mehr enthalten sind, werden in das vorliegende Landesgesetz übernommen, da hierfür Regelungsbedarf besteht.