Abwasserentsorgung

Die Erschließungsgesellschaft Krinitzenstraße II hat in Suhl das Bebauungsgebiet Krinitzenstraße II erschlossen. Bestandteil der Erschließung war auch die Herstellung abwassertechnischer Anlagen. Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erfolgte keine Übergabe der abwassertechnischen Anlagen an den zuständigen kommunalen Aufgabenträger. In der Folge sind die im Bebauungsgebiet gelegenen Grundstücke an eine private Abwasserleitung angeschlossen. Für die betroffenen Grundstückseigentümer entsteht hierdurch eine zusätzliche finanzielle Belastung, da neben der Abwassergebühr des kommunalen Aufgabenträgers noch eine Durchleitungsgebühr an den privaten Eigentümer der Abwasserleitung entrichtet werden muss.

Ich frage die Landesregierung:

1. Mit welcher Begründung hat der zuständige kommunale Aufgabenträger der Abwasserentsorgung die Übernahme der Abwassertechnischen Anlagen im Bebauungsplanbereich Krinitzen II - Suhl abgelehnt?

2. Wer ist gegenwärtig Eigentümer der abwassertechnischen Anlagen im B-Bebauungsplanbereich Krinitzen II - Suhl, einschließlich der Zuleitung zum Anschlussschacht Harzgasse?

3. In welcher Höhe erhebt der private Eigentümer der Abwasserleitung im Bebauungsplangebiet Krinitzen II - Suhl Durchleitungsgebühren von den angeschlossenen Grundstücken? Inwieweit hält die Landesregierung diese Durchleitungsgebühr für angemessen und geboten?

4. Inwieweit müssen diese in Frage 3 nachgefragten Durchleitungsgebühren bei der Bemessung der Abwassergebühren durch den kommunalen Aufgabenträger der Abwasserentsorgung angerechnet werden und wie wird dies seitens der Landesregierung begründet?

5. Inwieweit besteht für den Anschluss an eine private Abwasserleitung ein Anschluss- und Benutzungszwang und wie wird dieser begründet?

6. Wie wird gesichert, dass die private Abwasserleitung im Bebauungsplangebiet Krinitzen II - Suhl den erforderlichen bautechnischen Vorschriften entspricht?

7. Wie ist gesichert, dass der private Eigentümer der Abwasserleitung im Bebauungsplanbereich Krinitzen II - Suhl dauerhaft die Entsorgungssicherheit für das Entsorgungsgebiet sichern kann? Welche Mitwirkungsmöglichkeiten hat dabei der zuständige kommunale Aufgabenträger der Abwasserentsorgung?

8. Welche weiteren kommunalen Aufgabenträger der Abwasserentsorgung haben nach Kenntnisstand der Landesregierung vergleichbare Vertragsgestaltungen zur Erschließung von Baugebieten so wie sie im beschriebenen Fall vorliegen?

9. Inwieweit ist es zulässig, dass die Stadt Suhl mit einem privaten Erschließungsträger einen Erschließungsvertrag für die Erschließung eines Bebauungsgebiets abschließt, ohne dass hier der zuständige kommunale Aufgabenträger der Abwasserentsorgung beteiligt wird? Wie kann unter den dargestellten Vertragsbedingungen ein Anschluss- und Benutzungszwang für die Abwasserentsorgung durch wen durchgesetzt werden?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 22. August 2008 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Nach Auffassung des zuständigen Wasser- und Abwasserzweckverbandes Mittlerer Rennsteig Suhl sei es nicht erforderlich, dass sämtliche im Entsorgungsgebiet stehenden Entwässerungseinrichtungen in seinem Eigentum stünden. Zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung sei zu gewährleisten, dass die Abwasserleitung den Grundstückseigentümern auf Dauer zur Verfügung gestellt würde. Dies sei im Erschließungsgebiet Krinitzen II der Fall. Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der Frage 7.

Zu 2.: Die Erschließungsgesellschaft Krinitzenstraße II hat sich aufgelöst. Deren Anlagen sind auf die mit Beschluss vom 1. Februar 2008 gegründete Betreibergesellschaft Schmutzwasser Entsorgungsanlage Obere Krinitzenstraße/Domberg Suhl übergegangen.

Zu 3.: Die Gesellschaft erhebt für die Benutzung der Schmutzwasserentwässerungsanlage von den Grundstücken je nach Nutzungsart einen Beitrag zur Deckung des Aufwandes für Planung, Vorbereitung und Herstellung der Schmutzwasserentsorgungsanlage zwischen 3 550 Euro (Erholungsgrundstück) und 23 540 Euro (gewerbliche Nutzung). Darüber hinaus werden so genannte Baukostenzuschüsse für nachträgliche Anschlüsse zwischen 500 Euro und 900 Euro in Rechnung gestellt. Für laufende Betriebs- und Wartungskosten werden jährlich zwischen 60 Euro und 288 Euro erhoben.

Die Erhebung der genannten Kosten erfolgt auf der Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Grundstückseigentümern und der Gesellschaft und entzieht sich damit einer Bewertung durch die Landesregierung.

Zu 4.: Der Zweckverband erhebt von den Grundstückseigentümern Einleitungsgebühren nach seiner jeweils gültigen Gebührensatzung. Für die nicht angeschlossenen Grundstücke erhebt er Gebühren für die Beseitigung des dort anfallenden Fäkalschlammes. Sofern die Grundstückseigentümer darüber hinaus auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen Zahlungen an die Erschließungsgesellschaft leisten, ist dies für den kommunalen Aufgabenträger nicht relevant.

Zu 5.: Voraussetzung für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs nach § 20 Abs. 2 ist das Vorhandensein einer öffentlichen Einrichtung. Für private Einrichtungen kann ein Anschluss- und Benutzungsverhältnis nur im Rahmen privatrechtlicher Verträge begründet werden. Die Durchsetzung der sich daraus ergebenden Ansprüche obliegt den Vertragsparteien.

Zu 6.: Die Baumaßnahmen wurden nach Auskunft des Zweckverbandes nach den anerkannten Regeln der Technik sowie unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften vorgenommen. Die Auswahl von Hersteller und Material erfolgte in Abstimmung mit dem Verband. Dieser war auch in die Bauabnahme eingebunden.

Zu 7.: Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung im Baugebiet Krinitzen II obliegt dem Wasser- und Abwasserzweckverband Mittlerer Rennsteig Suhl. Er kann sich hierzu eines Privaten bedienen. Eine Aufgabenprivatisierung ist in Thüringen nicht möglich, da von der entsprechenden Möglichkeit in § 18 a Abs. 2a Wasserhaushaltsgesetz kein Gebrauch gemacht worden ist.

Zu 8.: Hierüber liegen der Landesregierung aktuell keine Erkenntnisse vor.

Zu 9.: Hat eine Gemeinde - wie hier die Stadt Suhl - die Aufgabe der Abwasserbeseitigungspflicht und Wasserversorgung auf einen Zweckverband übertragen, so kann sie einen die Abwasserbeseitigung betreffenden Erschließungsvertrag nur mit der Zustimmung des Zweckverbandes abschließen. Unabhängig von der Wirksamkeit des Erschließungsvertrages gelten für die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs die Ausführungen zu Frage 5.