Der angesprochene Prüfungsstau ist durch das Untätigsein der Landesregierung und des Gesetzgebers verursacht

Die bisher vorgesehenen Ausnahmeregelungen für Prüfungen vor 1995 stellt darauf ab, dass es auch vor 1993 solche gesetzlichen Regelungen der Haushaltsdurchführung gab.

Der angesprochene Prüfungsstau ist durch das Untätigsein der Landesregierung und des Gesetzgebers verursacht worden.

Durch die Möglichkeit der Beauftragung privater Dritter (vgl. § 1) kann den unbestritten zeitlich begrenzten Prüfungskapazitätsengpässen begegnet werden.

Mehrkosten entstehen dadurch nur scheinbar. Wäre die überörtliche Prüfung früher durch Gesetz geregelt worden, dann wären auch bereits die Kosten angefallen. Insofern laufen jetzt nur die Kosten kumulativ auf.

Zu 4.: Der Begriff Feststellungen von nicht wesentlicher Bedeutung ist zu sehr interpretationsfähig. Später kann sich zudem herausstellen, dass die Feststellung doch wesentlich war.

Es ist deshalb zu regeln, dass generell alle Prüfungsfeststellungen dokumentiert werden, dies schon deshalb, um später nachvollziehen zu können, inwieweit die Feststellungen in der Haushaltsdurchführung berücksichtigt wurden.

Zu 5.: Nach der bisherigen Regelung wäre nur der gesetzliche Vertreter der Kommune Adressat für den Prüfungsbericht. Der Gesetzentwurf lässt bisher offen, ob der Bürgermeister/Landrat verpflichtet ist, den Prüfbericht der Vertretung (dem Beschlussorgan) zu übergeben. Hier soll durch die Änderung Klarheit geschaffen werden.

Aufgrund der Haushaltshoheit der Vertretung wäre es nicht vertretbar, wenn die Vertretung über die Prüfergebnisse nicht informiert werden würde. Durch den Rückgriff auf § 80 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung wird auf ein bewährtes Verfahren der örtlichen Prüfung zurückgegriffen.

Durch Verweis auf den neu gefassten § 80Abs. 4 der Thüringer Kommunalordnung werden die Rechte der Gemeinderatsmitglieder gestärkt und die erforderliche öffentliche Transparenz gesichert.

Zu 6.: Die bisherige Kostenregelung für die Beratungstätigkeit ist in Bezug auf das Gesetzesziel kontraproduktiv. Insbesondere die Kommunen, die finanzielle Probleme haben, bedürfen dieser Beratungsleistung. Eine eigene Kostenübernahme durch die Kommunen scheidet in einer solchen Situation in der Regel aus. Eine Beratung findet somit meist nicht statt.

Durch die Aufnahme der Beratungsleistungen in den kommunalen Finanzausgleich ist deren Finanzierung gesichert und alle Kommunen hätten Zugriff, unabhängig davon, ob sie im Einzelfall eine Finanzierung selbst vornehmen könnten. Durch das Land entstehen damit keine unmittelbaren Mehrkosten. in den kommunalen Finanzausgleich ist gerechtfertigt, weil derartige Beratungsleistungen tatsächliche Ausgleichsleistungen im Sinne des Gesetzes darstellen.

Zu B:

Zu 1.: In Gemeinden mit mehr als 1 000 Einwohnern besteht nunmehr die Pflicht, einen Rechnungsprüfungsausschuss einzurichten.

Für den Hauptausschuss gelten nun auch die allgemeinen Regeln über den Vorsitz in Ausschüssen, das heißt, der Bürgermeister ist nicht von Amts wegen Vorsitzender des Hauptausschusses.

Die zahlenmäßige Begrenzung der Mitglieder des Hauptausschusses wird aufgehoben. Hierüber entscheidet der Gemeinderat.

Zu 2.: Durch die öffentliche Auslegung der Prüfungsberichte wird die notwendige Transparenz der Ergebnisse der kommunalen Haushaltsdurchführung gesichert.

Da auch die Haushaltssatzung öffentlich ausgelegt wird (vgl. § 57 Abs. 3 ist dies auch für die Berichte der örtlichen und überörtlichen Prüfung angeraten.

Zu 3.: Im Rahmen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit ist es möglich und geboten, dass mehrere Gemeinden ein gemeinsames Rechnungsprüfungsamt bilden.

Zu 4.: siehe Begründung zu Nummer 1 (Abschnitt B)

Für die Fraktion: Buse