Förderung aus dem Fonds der so genannten Lottomittel

Der Feuerwehrverein 1883 Gorsleben hat in diesem Jahr beim Innenministerium einen Antrag auf finanzielle Förderung aus dem Fonds der so genannten Lottomittel zur Anschaffung einer Feuerwehrpumpe TS 8 gestellt. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Gemeinde Gorsleben im Kyffhäuserkreis für die Sicherstellung des Brandschutzes zuständig sei und die Anschaffung der Pumpe zwingend aus Haushaltsmitteln der Gemeinde zu tätigen sei.

Wie vor Ort in Gorsleben bekannt ist, hatte das Land einen Lottomittel-Antrag zur Anschaffung von zwei Feuerwehrpumpen in der Gemeinde Donndorf im Kyffhäuserkreis im Jahre 2006 genehmigt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie begründet die Landesregierung, dass die Lottomittel-Förderung zur Anschaffung einer Feuerwehrpumpe im Falle der Gemeinde Gorsleben abgelehnt und im Falle der Gemeinde Donndorf bewilligt wurde?

2. Aus welchen weiteren Gemeinden wurden seit 2004 weitere Anträge auf Lottomittel-Förderungen zur Anschaffung von Gegenständen der Feuerwehr gestellt und wie wurden diese Anträge beschieden (bitte Einzelaufstellung)?

3. Wie viele Anträge auf Förderung durch Lottomittel gab es seit dem Jahr 2004, die sich auf (andere) Bereiche der kommunalen Pflichtaufgaben bezogen, und wie wurden diese beschieden?

4. Wie bewertet die Landesregierung die Frage der Transparenz des derzeitigen Antrags- und Bewilligungsverfahrens von Lottomittel-Anträgen und welchen Handlungsbedarf sieht die Landesregierung, um diese Transparenz ggf. weiter auszubauen?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 11. September 2008 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Förderung einer Feuerwehrpumpe aus Lottomitteln in der Gemeinde Donndorf ist der Landesregierung nicht bekannt. Die Gemeinde Donndorf erhielt Fördermittel aufgrund der besonderen Situation im Zusammenhang mit dem Hochwasser 2002/2003 ausnahmsweise nach der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Thüringen für die Förderung des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes.

Zu 2.: Die Aufstellung über die Anträge für Geräte der Feuerwehren für die Jahre 2004 bis Juni 2008 und ihre Bescheidung ergibt sich aus der Anlage.

Zu 3.: Seit 2004 wurden insgesamt ca. 11 000 Anträge auf Lottomittel gestellt. Es wird nicht erfasst, ob sich ein Antrag auf kommunale Pflichtaufgaben bezieht.

Zu 4.: Die Vergabe von Überschüssen aus den staatlichen Glücksspielen richtet sich nach dem Thüringer Glücksspielgesetz i. V. m. §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Innerhalb dieser Rahmenbedingungen liegt die abschließende Entscheidung über die einzelnen Anträge auf Lottomittel im Ermessen der jeweiligen Ministerin, des jeweiligen Ministers bzw. des Ministerpräsidenten. Weiterer Handlungsbedarf besteht nicht.