Handelsregister

Das im Oktober 2007 vom Thüringer Landtag beschlossene Zweite Gesetz zur Änderung des Thüringer Sparkassengesetzes sieht vor, dass der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes beschließen kann, dass der nicht der Rücklage zuzuführende Betrag an den Träger für gemeinnützige Zwecke abgeführt wird, soweit er nicht zur Stärkung des haftenden Eigenkapitals benötigt wird.

Ich frage die Landesregierung:

1. Für welche konkreten gemeinnützigen Zwecke können genutzt werden, d.h., welche Grenzen und Möglichkeiten bietet das Sparkassengesetz an dieser Stelle?

2. Wer entscheidet in strittigen Fällen letztlich darüber, ob es sich tatsächlich um einen gemeinnützigen Zweck handelt?

3. Was passiert, wenn entsprechende Ausschüttungen nicht nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden?

4. Wer haftet mit welchen Folgen bei möglicher zweckwidriger Verwendung?

5. Wer ist befugt, die tatsächliche Nutzung der an die Träger zugeführten Ausschüttungen zu überwachen, d.h., wer kann, darf und soll entsprechende Kontrollfunktionen übernehmen?

6. Wie wird eine für die Kontrolle ausreichende Transparenz über entsprechende, im Verwaltungsrat behandelte Vorschläge für zuzuführende Beiträge an die Träger hergestellt?

7. In welcher Höhe und für welche Zwecke haben die Träger in Thüringen seit 2005 erhalten (bitte nach Trägern und in Jahresscheiben untergliedert)?

Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 12. September 2008 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Verwendung des Jahresüberschusses der Sparkassen für gemeinnützige Zwecke muss die Gemeinnützigkeitsvorgaben des § 52 der Abgabenordnung (AO) erfüllen. Danach wird die Gemeinnützigkeit einer Institution anerkannt, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Der Katalog des § 52 Abs. 2 AO nennt hierfür Beispiele.

17. September 2008

Zu 2.: Der Ausschüttungsbeschluss des Verwaltungsrates regelt das ob der Ausschüttung für gemeinnützige Zwecke. Die Entscheidung über die konkrete Überschussverwendung obliegt der Vertretungskörperschaft des Trägers. Hierbei handelt es sich um eine Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung, welche der kommunalen Rechtsaufsicht gemäß § 117 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung unterliegt. Daneben hat aber auch der Bürgermeister (§ 44 bzw. der Landrat (§ 113 einen Beschluss über eine zweckwidrige Verwendung zu beanstanden.

Zu 3.: Neben der möglichen Einleitung kommunalaufsichtsrechtlicher Maßnahmen gegen die Vertretungskörperschaft des Trägers kann eine zweckwidrige Verwendung von Ausschüttungen auch dienst-, haftungs- und strafrechtliche Folgen für denjenigen haben, der den Entwurf rechtswidriger Beschlussvorlagen für die Entscheidungsgremien veranlasst. Gleiches gilt für denjenigen, der den Jahresüberschussbetrag trotz eines ordnungsgemäßen Verwendungsbeschlusses der Vertretungskörperschaft des Trägers weisungswidrig an einen anderen als den im Verwendungsbeschluss benannten Empfänger auskehrt.

Zu 4.: Eine persönliche Haftung der unter Frage 3 benannten Person setzt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung mit einem daraus resultierenden Schaden voraus. Dies wäre im Einzelfall zu prüfen.

Zu 5.: Die Träger unterliegen gemäß §§ 81 ff., 114 der Rechnungsprüfung durch die Rechnungsprüfungsämter. Dabei erstreckt sich die Rechnungsprüfung nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 auch darauf, ob Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind.

Zu 6.: Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die konkrete Überschussverwendung wurde in Frage 2 dargestellt. Es ist demnach nicht die Aufgabe des Verwaltungsrates, Verwendungsvorschläge zu unterbreiten.

Werden solche Vorschläge dennoch im Verwaltungsrat erörtert, weise ich auf die Personenidentität des Vorsitzenden des Verwaltungsrates und des Leiters der Trägerverwaltung hin. Ein entsprechender Informationsfluss ist dadurch gewährleistet.

Zu 7.: Die Summe der bereits für gemeinnützige Zwecke beschlossenen Ausschüttungen der Thüringer Sparkassen für das Geschäftsjahr 2007 beläuft sich auf 5 054 000 Euro. Momentan stehen noch Ausschüttungsbeschlüsse von zwei Sparkassen aus. Die entsprechenden Ausschüttungen in den Jahren 2005 und 2006 beliefen sich auf 337 000 Euro bzw. 638 000 Euro. Im Übrigen verweise ich auf die gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungspflichten der Sparkassen im Bundesanzeiger sowie im Handelsregister (§§ 340, 325 HGB; § 20 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Sparkassengesetzes) und auf die Antwort zu Frage 6.