Rehabilitation

Juli 2008 hat folgenden Wortlaut:

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele ausgebildete und zugelassene Rehabilitationslehrer und -lehrerinnen für Blinde und hochgradig Sehbehinderte für Orientierungs- und Mobilitäts- und für lebenspraktische Fähigkeiten gibt es in Thüringen?

2. Welche Vereine und Verbände sowie Berufsförderungswerke aus Thüringen oder aus benachbarten Bundesländern arbeiten mit Thüringer blinden und hochgradig sehbehinderten Menschen?

3. Haben Berufsförderungswerke wie z. B. das SFZ Förderzentrum Chemnitz in Thüringen Außenstellen errichtet bzw. Anträge auf Errichtung gestellt?

4. Wie wird begründet, dass zwei Leistungserbringer, einer davon freiberuflicher Rehalehrer, der andere Lehrer im SFZ, bei Anbieten identischer Leistung unterschiedliche Honorare nehmen können?

5. Ist es richtig, dass Freiberufler auf die erbrachten Leistungen Mehrwertsteuern berechnen müssen und Anbieter von Berufsförderungswerken nicht?

Wenn ja, kommt es bei Prüfung von Kostenvoranschlägen durch den jeweiligen Sozialhilfeträger nicht automatisch zu einer Kostenverzerrung zuungunsten der Freiberufler?

6. Wie viele Anträge auf Übernahme für Einzelschulung in lebenspraktischen Fähigkeiten für blinde sowie hochgradig Sehbehinderte gemäß §§ 53 und 54 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch wurden im Jahr 2008 an Freiberufler bzw. Berufsförderungswerke gestellt und bewilligt (bitte getrennt nach kreisfreien Städten und Landkreisen aufschlüsseln)?

Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 9. September 2008 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Der Landesregierung liegen hierzu aus eigener Erkenntnis keine Angaben vor.

Aus der Liste der Leistungserbringer, die der Berufsverband der Rehabilitationslehrer/-innen für Orientierung und Mobilität für Blinde und Sehbehinderte e.V. (BOMBS) im Internet zugänglich gemacht hat, geht hervor, dass in Thüringen vier Rehabilitationslehrerinnen und -lehrer für die Schulung in Orientierung und Mobilität tätig sind.

Diese Personen sind nach Angabe des BOMBS vom Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) und dem Verband der Blinden- und Sehbehindertenpädagogen (VBS) anerkannte Orientierungsund Mobilitätslehrer/-innen bzw. setzen nur derart anerkannte Mitarbeiter/-innen ein.

Zu 2.: Der Landesregierung sind nachstehende Vereine und Verbände sowie Berufsförderungswerke aus Thüringen sowie aus benachbarten Bundesländern bekannt, die mit Thüringer blinden und hochgradig sehbehinderten Menschen zusammenarbeiten:

- Blinden- und Sehbehindertenverband Thüringen e. V., Gera

- Bundesvereinigung der Eltern blinder und sehbehinderter Kinder e. V., Düren

- Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e. V., Berlin

- Blindeninstitutsstiftung ­ Stiftung des öffentlichen Rechts, Würzburg ­ Blindeninstitut Schmalkalden

- Berufsförderungswerke (BFW): Berufsförderungswerk Halle BFW Würzburg Berufsförderungswerk Düren Berufsförderungswerk Mainz sowie

- Berufsbildungswerke (BBW): SFZ Berufsbildungswerk für Blinde und Sehbehinderte Chemnitz als Teilbereich der SFZ Förderzentrum Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)- Berufsbildungswerk Soest, Nikolauspflege Stiftung für blinde und sehbehinderte Menschen, Stuttgart.

Zu 3.: Sowohl das BFW Würzburg als auch das Berufsförderungswerk Halle sind in Thüringen durch eine Außenstelle präsent. Die SFZ Förderzentrum Chemnitz beabsichtigt, in Zusammenarbeit mit dem Blinden- und Sehbehindertenverband Thüringen e. V. in Erfurt ein Büro zu eröffnen. Über entsprechende (Förder-) Anträge liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.

Zu 4.: Grundsätzlich legt der Leistungserbringer die Höhe der Vergütung für die von ihm erbrachte Leistung fest.

Für Leistungen der Schulung in Orientierung und Mobilität nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch ­ Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) besteht kein bundeseinheitlicher Vergütungssatz. Die gesetzlichen Krankenkassen verhandeln die Vergütungen für Leistungserbringer jeweils in eigener Zuständigkeit auf Landesebene.

Dies gilt entsprechend für die Kostenübernahme nach §§ 53 und 54 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch ­ Rehabilitation und Teilhabe für Menschen mit Behinderungen (SGB XII) für Schulungen in lebenspraktischen Fähigkeiten für blinde sowie hochgradig Sehbehinderte als Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen durch die sachlich zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte.

Zu 5.: Ob die Tätigkeit der freiberuflichen Rehabilitationslehrer für Blinde und hochgradig Sehbehinderte und/oder die Tätigkeit der Berufsförderungswerke umsatzsteuerrechtlich relevant sind, ist anhand der konkreten Einzelleistungen zu beurteilen. Soweit Mobilitäts- und Orientierungslehrer für blinde und sehbehinderte Menschen Rehabilitationsmaßnahmen erbringen, sind diese bei Erfüllung der aufgeführten Voraussetzungen nach § 4 Nr. 16 Buchstabe e Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreit (vgl. Abschnitt 99a Absatz 4 Satz 2 der Umsatzsteuerrichtlinien).

Zu 6.: Die Landkreise und kreisfreien Städte teilten auf Anfrage folgende Anträge auf Kostenübernahme nach §§ 53 und 54 SGB XII für Schulungen in lebenspraktischen Fähigkeiten für blinde sowie hochgradig Sehbehinderte im Jahr 2008 mit: Landkreis Eichsfeld. Es erfolgte eine Kostenübernahme für die Schulung in lebenspraktischen Fähigkeiten in zwei Fällen. Die Schulung erfolgt im Rahmen der Ganztagsbetreuung in Blindenschulen außerhalb Thüringens.

Landkreis Gotha. Es liegt derzeit ein Antrag auf eine Kostenübernahme für eine solche Schulung im Rahmen eines persönlichen Budgets vor. Die Schulung soll durch einen Rehabilitationslehrer für Blinde und Sehbehinderte für Orientierung und Mobilität erfolgen.

Landkreis Greiz. Im Jahr 2008 wurde ein Antrag auf Übernahme für Einzelschulung in lebenspraktischen Fähigkeiten für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen bewilligt. Die Leistungen erbringt ein Freiberufler.

Landkreis. Es erhalten derzeit drei blinde Kinder im Vorschulalter von der Frühförderstelle des Blindeninstituts Schmalkalden ambulante Hilfen. Weitere neun Personen leben im Wohnheim des Blindeninstituts und erhalten dort ebenfalls Eingliederungshilfeleistungen zum Erlernen lebenspraktischer Fähigkeiten.