Abwasser des Leuchtstoffwerkes Breitungen fließen in die Werra

Das Abwasser des Leuchtstoffwerkes Breitungen fließt direkt in die Werra.

Bisher verfügte das Unternehmen über eine Erlaubnis der Wasserbehörde, das Abwasser vorübergehend direkt in die Werra einleiten zu können. Diese Erlaubnis ist befristet bis 2009. Zwischenzeitlich hat der Abwasserzweckverband Schmalkalden und Umgebung (AZV) entschieden, dass das Leuchtstoffwerk Breitungen mit Ablauf der Genehmigung der Wasserbehörde vom Anschluss- und Benutzungszwang der Entsorgungseinrichtungen des Aufgabenträgers der Abwasserentsorgung befreit wird und auch weiterhin seine Produktionsabwässer direkt in die Werra einleiten dürfe (vgl. Freies Wort, Lokalausgabe Schmalkalden vom 7. August 2008).

Wir fragen die Landesregierung:

1. Mit welcher Begründung hat die Wasserbehörde die Direkteinleitung der Produktionsabwässer des Leuchtstoffwerkes vorübergehend bis 2009 genehmigt und welche Auflagen wurden dabei erteilt? Inwieweit hat das Leuchtstoffwerk diese erteilten Auflagen bisher umgesetzt?

2. Mit welcher Begründung hat das Leuchtstoffwerk und Benutzungszwang befreit und wie bewertet die Landesregierung diese Befreiung unter betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten?

3. Mit welchen Stoffen und in welcher Konzentration ist das Produktionsabwasser des Leuchtstoffwerkes belastet und welche ökologischen und gesundheitlichen Gefahren bestehen aufgrund dieser Belastungen?

4. Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass ggf. eine Entsorgung der Produktionsabwässer des Leuchtstoffwerkes über die vorhandenen Einrichtungen des AZV aufgrund möglicherweise eintretender Schädigungen der Abwasserentsorgungssysteme nicht möglich sei, demgegenüber allerdings eine direkte Einleitung der Produktionsabwässer in die Werra ökologisch unbedenklich sei?

5. Durch welche Maßnahmen soll gesichert werden, dass bei möglichen Störungen des gewöhnlichen Betriebsablaufes in dem Leuchtstoffwerk Breitungen keine überhöhten Belastungen des Produktionsabwassers auftreten und direkt in die Werra eingeleitet werden?

6. Wie bewertet die Landesregierung die Befreiung des Leuchtstoffwerkes Breitungen vom Anschluss- und Benutzungszwang vor dem Hintergrund, dass der Abwasserentsorgung gegenwärtig und künftig alle Eigentümer von Wohngrundstücken grundsätzlich dem Anschluss- und Benutzungszwang unterwerfen können und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung vor dem Hintergrund des dargestellten Sachverhaltes unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes?

Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 22. September 2008 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Das Leuchtstoffwerk Breitungen ist Rechtsnachfolger des VEB Mikroelektronik, Leuchtstoffwerk Bad Liebenstein. Der VEB Mikroelektronik hatte eine unbefristete wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung mit Datum vom 7. Januar 1988 zur Einleitung von Sanitär-, Produktions- und Niederschlagswasser in die Werra. Als Rechtsnachfolger stellte das Leuchtstoffwerk Breitungen mit Datum vom 29. November 1993 einen Antrag auf Erteilung einer neuen wasserrechtlichen Erlaubnis zur direkten Einleitung ihrer Abwässer in die Werra.

Diese wurde per 24. Februar 1994 auf 15 Jahre befristet erteilt, da zu diesem Zeitpunkt ein Anschluss an öffentliche Abwasseranlagen nicht möglich war und keine Versagungsgründe, insbesondere auch Versagungsgründe nach § 6 Wasserhaushaltsgesetz, vorlagen.

Die Überwachungswerte dieser wasserrechtlichen Erlaubnis entsprechen den Anforderungen nach dem heutigen Stand der Technik. Überschreitungen wurden bei den Parametern Sulfat und Lithium nach Bericht der zuständigen Wasserbehörde jeweils in zwei Fällen in den letzten Jahren festgestellt.

Zu 2.: Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbands (AZV) führt in der Begründung des Beschlusses vom 31. Juli 2008 zur Befreiung des Leuchtstoffwerks Breitungen vom satzungsrechtlichen Benutzungszwang für das anfallende Produktionsabwasser technische Gründe an. Der Beschluss umfasst ausschließlich die Befreiung für das Produktionsabwasser. Nicht eingeschlossen sind das anfallende Sanitärabwasser und das Niederschlagswasser. Dieses muss nach Ablauf der Befristung der wasserrechtlichen Erlaubnis dem AZV angedient werden.

Über den Antrag des AZV zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für das Produktionsabwasser hat die zuständige Wasserbehörde noch nicht entschieden.

Zu 4. und 5.: Das Thüringer Landesverwaltungsamt führt derzeit als obere Wasserbehörde auf Antrag des Verbandes ein Verfahren zur Befreiung des AZV Schmalkalden und Umgebung von seiner Abwasserbeseitigungspflicht nach § 58 Thüringer Wassergesetz durch. Kann dem Antrag stattgegeben werden, wird anschließend ein Erlaubnisverfahren auf Antrag des Leuchtstoffwerks Breitungen zur direkten Abwassereinleitung durchzuführen sein. Eine bewertende Beurteilung des Antrages im laufenden Verfahren ist nicht angezeigt.

Zu 6.: Im laufenden Verfahren (zu Fragen 4 und 5) hat die obere Wasserbehörde u. a. auch die Aspekte der Gleichbehandlung zu prüfen.