Landesregierung

(3) Absatz 2 gilt für die Begründung von Regierungsvorlagen entsprechend.

(4) Die Vorschriften über die Wiedereröffnung der Beratung (§ 35) bleiben unberührt.

§ 24

Vertagung oder Schluss der Beratung:

(1) Ist die Rednerliste erschöpft und meldet sich niemand zu Wort, so erklärt der Präsident die Beratung für geschlossen.

(2) Der Landtag kann auf Antrag einer Fraktion oder von zehn anwesenden Abgeordneten die Beratung vertagen oder schließen. Der Antrag auf Schluss der Beratung geht bei der Abstimmung dem Antrag auf Vertagung vor.

Ein Antrag auf Schluss der Beratung darf erst zur Abstimmung gestellt werden, nachdem jeder Fraktion Gelegenheit gegeben wurde, zur Sache zu sprechen.

§ 25

Vertagung der Sitzung

Die Sitzung kann nur vertagt werden, wenn es der Landtag auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von zehn anwesenden Abgeordneten beschließt. Wird eine Vertagung durch den Landtag beschlossen, so gilt dies auch für alle noch auf einer gemeinsamen Tagesordnung stehenden Beratungsgegenstände.

§ 26

Rederecht:

(1) Sprechen darf nur, wem der Präsident das Wort erteilt hat. Abgeordnete, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei dem Schriftführer, der die Rednerliste führt, zu Wort zu melden. Zur Geschäftsordnung und zur Abgabe von Erklärungen können Wortmeldungen durch Zuruf erfolgen.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung und die Staatssekretäre müssen auf ihr Verlangen jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, gehört werden, jedoch nicht vor Abschluss der Ausführungen des Redners, der das Wort hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Will der Präsident sich als Redner an der Beratung beteiligen, hat er während dieser Zeit den Vorsitz abzugeben.

§ 27

Reihenfolge der Redner:

(1) Der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Redner.

Dabei soll ihn, unbeschadet der §§ 23 und 26, die Sorge für sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf unterschiedliche politische Positionen und die Stärke der Fraktionen leiten.

(2) Der erste Redner in der Beratung von Anträgen soll nicht der Fraktion des Antragstellers angehören. Antragsteller und Berichterstatter können sowohl zu Beginn wie nach Schluss der Beratung das Wort verlangen. Dem Berichterstatter ist auf Verlangen während der Beratung jederzeit das Wort zu erteilen.

§ 28

Die Rede:

(1) Die Redner sprechen grundsätzlich in freiem Vortrag.

Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen.

(2) Der Präsident hat den Redner zu mahnen, wenn dieser ohne seine Einwilligung eine im Wortlaut vorbereitete Rede verliest. Nach einer weiteren Mahnung soll er ihm das Wort entziehen.

(3) Der Präsident darf einen Redner unterbrechen. Ertönt die Glocke des Präsidenten, hat der Redner seine Rede zu unterbrechen.

(4) Die Redner sprechen grundsätzlich vom Rednerpult aus. Der Präsident kann, insbesondere für kurze Bemerkungen zur Geschäftsordnung, Ausnahmen zulassen; in Fragestunden und bei Zwischenfragen sprechen die Abgeordneten vom Saal aus.

§ 29

Rededauer:

(1) Die Redezeit für einen Tagesordnungspunkt setzt sich aus Grundredezeit und Zusatzredezeit zusammen. Jede Fraktion erhält eine Grundredezeit von 20 Minuten und eine Zusatzredezeit von einer Minute je Abgeordnetem.

Bei beträgt die Redezeit fünf Minuten je Abgeordneten.

(2) Abweichend von der Redezeit gemäß Absatz 1 kann der Ältestenrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, einen Tagesordnungspunkt in gekürzter Redezeit (50 % der Redezeit nach Absatz 1), in kurzer Redezeit (25 % der Redezeit nach Absatz 1) zu verhandeln. Im Einvernehmen kann der Ältestenrat festlegen, dass ein Tagesordnungspunkt in verlängerter Redezeit (150 % der Redezeit nach Absatz 1) oder in langer Redezeit (200 % der Redezeit nach Absatz 1) verhandelt wird.

(3) Für die Begründung von Gesetzentwürfen und Anträgen beträgt die Redezeit grundsätzlich fünf Minuten.

(4) Ergreift in einer Aussprache ein Mitglied der Landesregierung oder ein Staatssekretär über die Grundredezeit nach Absatz 1 oder geänderter gemäß Absatz 2 hinaus das Wort, wird die Grundredezeit jeder Fraktion entsprechend verlängert.

(5) Spricht ein Abgeordneter über die Redezeit hinaus, entzieht ihm der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort.

§ 30

Zwischenfragen:

(1) Der Präsident kann nach Eröffnung der Beratung Zwischenfragen aus der Mitte des Hauses mit Zustimmung des Redners gestatten; dies gilt nicht für Aktuelle Stunden (§ 93).

(2) Zwischenfragen müssen kurz und präzise sein. Sie dürfen keine eigenen Wertungen enthalten.

§ 31

Zur Geschäftsordnung:

(1) Zur Geschäftsordnung kann der Präsident das Wort nach freiem Ermessen erteilen.

(2) Der Präsident muss das Wort dem Fraktionsvorsitzenden oder seinem Vertreter im Amt unverzüglich erteilen. Eine Geschäftsordnungsmeldung während einer Rede kommt unmittelbar nach der Rede zum Aufruf.

(3) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung der zur Aussprache stehenden Gegenstände oder den Geschäftsplan des Hauses beziehen.

(4) Zur Geschäftsordnung darf der einzelne Redner nicht länger als fünf Minuten sprechen.

§ 32

Persönliche Bemerkungen:

(1) Zu einer persönlichen Bemerkung wird das Wort erst nach Schluss oder Vertagung der Beratung, jedoch vor erteilt; findet nicht statt, wird das Wort vor dem Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes erteilt. In besonderen Fällen kann der Präsident eine persönliche Bemerkung bis zum Schluss der Sitzung sowie zu Beginn der nächsten oder zu Beginn der auf die Verteilung des Plenarprotokolls folgenden Sitzung zulassen.

(2) darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die in der Aussprache in Bezug auf seine Person vorgekommen sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen richtig stellen. Spricht er zur Sache, ist ihm durch den Präsidenten unmittelbar das Wort zu entziehen.

(3) Eine persönliche Bemerkung darf nur mit Zustimmung des Präsidenten länger als fünf Minuten dauern.

§ 33

Erklärungen außerhalb der Tagesordnung

Zu einer sachlichen oder persönlichen Erklärung, die zwar ein Vorkommnis außerhalb des Landtags betreffen kann, aber in unmittelbarem Zusammenhang mit des Landtags oder eines seiner Ausschüsse stehen muss, kann der Präsident am Ende der Tagesordnung das Wort erteilen. Der Inhalt der Erklärung ist ihm vorher auf Verlangen bekannt zu geben.

§ 34

Herbeirufung eines Mitglieds der Landesregierung:

(1) Der Landtag kann auf Antrag beschließen, ein Mitglied der Landesregierung herbeizurufen. Der Antrag kann von einer Fraktion oder von zehn Abgeordneten gestellt werden. Über ist sofort außerhalb der Tagesordnung zu entscheiden.

(2) Die Ausschüsse können auf Antrag beschließen, ein Mitglied der Landesregierung herbeizurufen. Der Antrag kann von einem Drittel der Ausschussmitglieder gestellt werden. Über den Antrag ist sofort außerhalb der Tagesordnung zu entscheiden.

§ 35

Wiedereröffnung der Beratung:

(1) Ergreift nach Schluss der Beratung oder nach Ablauf der beschlossenen Redezeit ein Mitglied der Landesregierung oder ein Staatssekretär zu dem Gegenstand das Wort, ist die Beratung wieder eröffnet.

(2) Ergreift ein Mitglied der Landesregierung oder ein Staatssekretär das Wort außerhalb der Tagesordnung, wird auf Verlangen von zehn Abgeordneten oder einer Fraktion die Beratung über seine Ausführungen eröffnet.

§ 36

Verweisung zur Sache:

(1) Der Präsident kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen.

(2) Ist ein Redner dreimal in derselben Rede zur Sache verwiesen worden, so kann ihm der Präsident das Wort entziehen. Ist einem Abgeordneten das Wort entzogen worden, so darf er es bis zum Schluss der Beratung nicht wieder erhalten.

§ 37

Ordnungsruf:

(1) Verletzt ein Redner die Würde oder die Ordnung des Hauses, wird er vom Präsidenten gerügt oder mit Nennung des Namens zur Ordnung gerufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden. Hat der Präsident einen Zwischenruf nicht gehört, kann er ihn in der nächsten Sitzung erwähnen und rügen.

(2) Ist ein Abgeordneter während einer Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen hingewiesen worden oder verletzt ein Abgeordneter in einer Sitzung gröblich die Ordnung, so kann ihn der Präsident von dieser Sitzung ausschließen. Der ausgeschlossene Abgeordnete hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen.

(3) Kommt der Abgeordnete der Aufforderung des Präsidenten, den Saal zu verlassen, nicht nach, so unterbricht oder schließt der Präsident die Sitzung. In diesem Falle ist der Abgeordnete für die folgenden sechs Sitzungstage von den Sitzungen des Landtags ausgeschlossen. In besonders schweren Fällen oder bei wiederholtem Ausschluss von den Sitzungen des Landtags kann der Ältestenrat den Abgeordneten durch einen mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschluss bis zu 20 Sitzungstage von den Sitzungen des Landtags ausschließen.

(4) Der Präsident hat den Ausschluss dem Landtag mitzuteilen.

(5) Bis zum Ablauf des letzten Ausschlusstags darf der ausgeschlossene Abgeordnete auch an den Sitzungen der Ausschüsse und sonstigen Gremien des Landtags nicht teilnehmen.

(6) Der Präsident hat Abgeordneten, die trotz ihres Ausschlusses versuchen, an den Sitzungen des Landtags, seiner Ausschüsse oder seiner anderen Gremien teilzunehmen oder sonst die Ordnung im Landtagsgebäude stören, bis zum Ablauf des letzten Ausschlusstags den Aufenthalt im Landtagsgebäude zu versagen. Hiervon ist dem Landtag Mitteilung zu machen.

(7) Der Abgeordnete kann gegen den Ordnungsruf oder Ausschluss innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegen, der schriftlich zu begründen ist. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Der Landtag entscheidet ohne Beratung, nachdem der Ältestenrat beraten hat. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Vorschlag des Ältestenrats kann der Landtag die Dauer des Ausschlusses abkürzen.

§ 38

Sitzungsunterbrechung:

(1) Wenn im Landtag eine störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung bis zu einer halben Stunde unterbrechen.

(2) Verlässt der Präsident den Präsidentenstuhl, ist die Sitzung für eine halbe Stunde unterbrochen.

§ 39

Sonstige Ordnungsmaßnahmen:

(1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Abgeordnete sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten.

(2) Wer auf der Tribüne Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Präsidenten sofort entfernt werden. Der Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.

(3) Das Betreten der Tribüne kann vom Besitz einer Eintrittskarte abhängig gemacht werden. Die Eintrittskarten werden im Auftrag des Landtagspräsidenten von der Landtagsverwaltung verteilt, wobei jedoch die Öffentlichkeit der Sitzungen gewahrt bleiben muss.

§ 40

Beschlussfähigkeit:

(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er gilt so lange als beschlussfähig, bis vom Präsidenten das Gegenteil festgestellt wird.

(2) Wird vor Eröffnung der Abstimmung die Beschlussfähigkeit vom Sitzungsvorstand nicht einmütig bejaht oder von einer Fraktion bezweifelt, ist in Verbindung mit der Abstimmung die Beschlussfähigkeit durch Zählung der Stimmen festzustellen. Der Präsident kann die Abstimmung auf kurze Zeit aussetzen.

(3) Ergibt sich bei einer namentlichen Abstimmung oder bei einer Wahl oder bei der Auszählung nach Absatz 2, dass die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl der Abgeordneten nicht erreicht ist, stellt der Präsident die Beschlussunfähigkeit des Hauses fest.

(4) Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit unterbricht der Präsident die Sitzung für 15 Minuten. Ist nach dieser Zeit die Beschlussfähigkeit nicht hergestellt, so vertagt er die Sitzung und bestimmt den Zeitpunkt der Fortsetzung der Sitzung. Die Abstimmung oder die Wahl wird in der nächsten Sitzung ohne Beratung vorgenommen. Das Verlangen einer namentlichen Abstimmung bleibt dabei in Kraft.

§ 41

Abstimmung:

(1)Abgestimmt wird durch Handzeichen, bei der Schlussabstimmung durch Aufstehen.

(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Landtag mit einfacher Mehrheit. Bei der Ermittlung der einfachen Mehrheit werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(3) Vom Beginn der Abstimmung bis zur Verkündung des Ergebnisses wird weder das Wort erteilt noch ein Antrag zugelassen.

(4) Soweit für einen Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben ist, hat der Präsident klarzustellen, ob diese Mehrheit erreicht ist.

(5) Ist der Sitzungsvorstand über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig oder widerspricht eine Fraktion, wird die Abstimmung zur Klarstellung wiederholt. Die Stimmen sind zu zählen.

(6) Vor einer Abstimmung ist eine Überlegungspause einzuschalten, wenn eine Fraktion oder zehn Abgeordnete dies beantragen. Die Überlegungspause darf 30 Minuten nicht überschreiten.

§ 42

Fragestellung bei der Abstimmung:

(1) Bei der Abstimmung stellt der Präsident die Fragen so, dass sie sich mit Ja oder Nein beantworten lassen. In der Regel ist zu fragen, ob die Zustimmung erteilt wird.

Über die Fassung ist auf Verlangen das Wort zur Geschäftsordnung zu erteilen. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Landtag.

(2) Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage auf Verlangen vorzulesen.

(3) Jeder Abgeordnete kann die Teilung der Frage verlangen. Bei Widerspruch gegen die Teilung entscheidet bei Anträgen der Antragsteller, sonst der Landtag.