Bundesländer und Asylbewerber

Die Bundesländer und Asylbewerber aus verschiedenen Herkunftsländern nach einem Verteilschlüssel auf.

Ich frage die Landesregierung:

1. Aus welchen Herkunftsländern kamen in Thüringen lebende Asylbewerberinnen und Asylbewerber (ungeklärte Herkunftsländer und Staatenlose bitte gesondert ausweisen, ansonsten nach Verteilung auf die verschiedenen Länder/Staaten/Regionen für die letzten fünf Jahre aufschlüsseln)?

2. Welche Regelungen gibt es unter den Bundesländern, nach denen Asylbewerberinnen und Asylbewerber bezogen auf ihr Herkunftsland auf die jeweiligen Bundesländer verteilt werden? Gibt es in Thüringen Abweichungen zu diesen Regelungen?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Antwort zu Frage 1 ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Tabelle.

Zu 2.: Die Aufnahmequote für Asylbewerber richtet sich gemäß § 45 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes nach dem so genannten Königsteiner Schlüssel, den die Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung jährlich neu ermittelt. Für Thüringen beträgt diese Quote derzeit 2,89 Prozent.

Darüber hinaus erfolgt die Verteilung der Asylbegehrenden nach § 46 Abs. 1 und 2 des Asylverfahrensgesetzes. Danach liegt die Zuständigkeit für die Aufnahme des betreffenden Asylbewerbers bei der Aufnahmeeinrichtung, bei der er sich gemeldet hat. Dies gilt, soweit die Aufnahmeeinrichtung über freie Kapazitäten im Rahmen des oben genannten Verteilungsschlüssels verfügt und bei der ihr zugeordneten Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bearbeitungsmöglichkeiten für das jeweilige Herkunftsland bestehen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird über die beim Bundesamt angesiedelte zentrale Verteilungsstelle die zuständige Aufnahmeeinrichtung bestimmt. Maßgebende Kriterien für diese Entscheidung sind wiederum die Erfüllung der Aufnahmequote nach § 45 des Asylverfahrensgesetzes einschließlich der in diesem Rahmen vorhandenen freien Unterbringungsplätze sowie eine in Bezug auf das Herkunftsland bestehende Bearbeitungsmöglichkeit der entsprechenden Außenstelle des Bundesamtes. Von mehreren danach in Betracht kommenden Aufnahmeeinrichtungen wird die nächstgelegene als zuständig benannt.