Versicherung

September 2008 hat folgenden Wortlaut:

Für in der DDR Geschiedene, insbesondere Frauen, ist durch die Nichtbeachtung von DDR-typischen und mit bundesdeutschen Verhältnissen nicht vergleichbaren Sachverhalten eine Überführungslücke im Rentenrecht entstanden. Dies bringt finanziell schwierige Lebenslagen im Ruhestand hervor. In der DDR gab es nach Trennungsfällen keinen Versorgungsausgleich wie in der Bundesrepublik. Mit dem Tag der Scheidung nahm ein jeder der beiden Eheleute lediglich seinen persönlich erworbenen Rentenanteil mit.

1992 trat das Rentenüberleitungsgesetz für die ehemalige DDR in Kraft und für alle, die sich fortan scheiden ließen, das entsprechende bundesdeutsche Recht. Die in der DDR geschiedenen Frauen bekommen das Recht an den Rentenanwartschaften ihrer ehemaligen Ehemänner nicht eingeräumt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Frauen sind derzeitig in Thüringen von den beschriebenen Regelungen betroffen (bitte nach Landkreisen aufgeschlüsselt darstellen)?

2. Welche Maßnahmen wurden von Seiten der Landesregierung bisher unternommen, um eine Gleichbehandlung zu erreichen?

3. Kann dargestellt werden, wie viel die betroffenen Frauen monatlich (maximal/minimal) mehr an Rente erhalten würden, wenn die bundesdeutsche Regelung auf sie angewandt würde?

4. Wie viele - zu DDR-Zeiten geschiedene - Frauen im Rentenalter erhalten derzeitig zusätzlich zu ihren Rentenzahlungen Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen der Grundsicherung im Alter?

5. Wie hoch ist der durchschnittliche Betrag dieser Transferleistungen?

Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung sollen ca. 500 000 Anträge auf Zahlung einer Geschiedenenwitwenrente in den neuen Ländern gestellt worden sein.

Wie viele Frauen insgesamt in Thüringen betroffen sind oder einen entsprechenden Antrag gestellt haben, kann nicht beziffert werden, da keine länderbezogenen Daten erhoben wurden.

Die neuen Länder haben sich seit Jahren für eine Verbesserung der rentenrechtlichen Situation der neuen Länder eingesetzt. Dabei ist es auf Initiative Thüringens gelungen, einen gemeinsamen zur Erarbeitung von verschiedenen Modellrechnungen zur Angleichung der Rentenwerte Ost an West zu fassen.

Parallel dazu wurden Kontakte mit allen relevanten Sozialverbänden auf Landes- und Bundesebene sowie der Koalition aus den Fraktionen der CDU/CSU und der SPD und den zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung aufgenommen, um die erkennbaren Defizite aus der erfolgten Rentenüberleitung nach der Wiedervereinigung Deutschlands abschließend zu regeln. Das betrifft insbesondere die folgenden Problemfelder: Die Schaffung eines einheitlichen aktuellen Rentenwertes zwischen Ost und West, die rentenrechtliche Situation der auf dem Territorium der jungen Länder vor dem 1. Januar 1992 geschiedenen Frauen, die Problematik der so genannten mithelfenden Familienangehörigen von Land- und Forstwirten, Handwerkern und anderen Selbstständigen, die rentenrechtliche Anerkennung des besonderen Steigerungssatzes bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Gesundheits- und Sozialwesens der ehemaligen DDR, und die Benachteiligung emeritierter Professoren und anderer Hochschullehrer bei der Renten- und Altersversorgung. Bis auf die Frage nach der Erreichung eines einheitlichen Rentenwertes konnte in den genannten Punkten ungeachtet der Thüringer Bemühungen noch keine beschlussreife Position aller neuen Länder erreicht werden. Diese verbleibenden Fragen der Rentenüberleitung müssen Schritt für Schritt diskutiert und, soweit politisch durchsetzbar, auch umgesetzt werden. Die Landesregierung wird auch weiterhin alles daran setzen, um im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu mehr Rentengerechtigkeit in Deutschland zu kommen.

Das Thema der Gleichbehandlung bei der Rente für die in der ehemaligen DDR geschiedenen Frauen wird dabei erneut Gegenstand der Beratung anlässlich der nächsten Arbeits- und Sozialministerkonferenz sein.

Zu 3.: Nein; dazu wären die jeweiligen Daten des geschiedenen Mannes und die daraus abzuleitenden Rentenzahlungen an die geschiedene Frau aufzuarbeiten. Da die Anträge abgelehnt wurden, haben die Rentenversicherungsträger keine Kontenklärung durchgeführt.

Die Höhe der Geschiedenenwitwenrente richtet sich nach dem Rentenanspruch des vormaligen Unterhaltspflichtigen unter Anrechnung des eigenen Einkommens der geschiedenen Frau.

Zu 4. und 5.: Die statistischen Erhebungen zu Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) weisen das Merkmal geschieden nicht gesondert aus. Daher ist eine Beantwortung nicht möglich.