Verstoß gegen die Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten

Ausgenommen wird der Verstoß gegen die Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten, da insoweit eine abschließende Regelung durch das Beamtenstatusgesetz erfolgt ist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Satz 1 Zu § 60 (Schadenersatzpflicht, Rückgriff -§ 48 § 60 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 82 Abs. 2 und 3.

Zu § 61 (Übergang eines Schadenersatzanspruchs gegen Dritte): § 61 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 94.

Zu § 62 (Übermittlung bei Strafverfahren -§ 49 § 62 entspricht inhaltlich dem § 125c BRRG. Er bestimmt die zuständige Stelle, an die die Unterlagen im Sinne des § 49 übermittelt werden müssen und legt fest, in welcher Form die Übermittlung zu erfolgen hat.

Zu § 63 (Befreiung von Amtshandlungen): § 63 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 61.

Zu § 64 (Auskünfte an die Presse): § 64 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 65.

Zu § 65 (Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn): § 65 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 66.

Zu § 66 (Genehmigung der Nebentätigkeit):

Die Bestimmung stimmt weitgehend mit § 67 in der bisherigen Fassung überein. Geändert wurde die Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 4. Bei der Vermutung, dass eine Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten beeinträchtigt sein könnte, gilt nicht mehr die sogenannte Fünftelvermutung, sondern ein konkreter Zeitwert von acht Stunden. Die Anpassung war zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen erforderlich, da die Beibehaltung der bisherigen Regelung dazu führen würde, dass bei zeitlich zunehmender dienstlicher Beanspruchung (Anhebung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auf 42 Stunden) zugleich der zeitliche Rahmen, innerhalb dessen Nebentätigkeiten ausgeübt werden dürfen, wachsen würde. Bei der Genehmigung der Nebentätigkeit sind die Vorgaben der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) zu berücksichtigen, das heißt, die Summe aus Arbeitszeit und Nebentätigkeit darf in einem Zeitraum von vier Monaten die durchschnittliche 48-Stundengrenze nach Artikel 6 der Richtlinie 2003/88/EG nicht überschreiten.

Zu § 67 (Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten): § 67 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 68.

Zu § 68 (Rückgriff bei Haftungsschäden von Beamten): § 68 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 69.

Zu § 69 (Beendigung von Nebenämtern und -beschäftigungen): § 69 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70.

Zu § 70 (Rechtsverordnung über Nebentätigkeit): § 70 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 71.

Zu § 71 (Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses -§ 41 § 71 ergänzt den § 41 und übernimmt dabei, soweit eine landesrechtliche Regelungskompetenz verbleibt, dem Grunde nach die Regelungen des bisherigen § 72.

Zu § 72 (Arbeitszeit, Mehrarbeit): § 72 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 75. Der neue Absatz 2 Satz 3 dient der Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine nationale Regelung, welche vollzeit- und teilzeitbeschäftigte Beamte erst ab der gleichen Zahl geleisteter Mehrarbeitsstunden einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung haben, eine mittelbare Diskriminierung darstellen (vgl. Urteil vom 27. Mai 2004 in der Rechtssache C-285/02). Die Regelung des bisherigen § 75 Abs. 3 wurde unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EG Nr. L 299 S. 9) aufgehoben und ein entsprechender ergänzender Hinweis 1 aufgenommen. Damit soll verdeutlicht werden, dass bei der Regelung der Arbeitszeit die Vorgaben der Richtlinie (insbesondere zu Fragen der wöchentlichen Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst und Mehrarbeit sowie der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten) zu berücksichtigen sind.

Zu § 73 (Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung): § 73 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 76.

Zu § 74 (Beurlaubung bei Bewerberüberhang): § 74 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 76d.

Zu § 75 (Altersteilzeit): § 75 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 76e.

Zu § 76 (Widerruf und Änderung der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung bei langfristiger ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit): § 76 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 76f.

Zu § 77 (Hinweispflicht auf die Folgen von Teilzeitarbeit und langfristiger Beurlaubung, Benachteiligungsverbot): § 77 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 76b. Absatz 2 der Bestimmung nimmt den Regelungsgehalt des bisherigen § 76c auf.

Zu § 78 (Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen): § 78 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 96. Die Regelung zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal an den Hochschulen mit Lehraufgaben wurde zur Vermeidung einer Doppelregelung gestrichen (vgl. § 89 Abs. 7 Satz 1 Zu § 79 (Dienstleistungspflicht, Verlust der Dienstbezüge): § 79 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 77.

Zu § 80 (Besoldung, Versorgung, Reise- und Umzugskosten, Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen): § 80 Abs. 1 fasst die bisherigen Regelungen der §§ 91, 93 und 95 ohne inhaltliche Änderungen zusammen.

Absatz 2 ermächtigt das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium zum Erlass von Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen. Die Regelung ist erforderlich, weil durch den Verzicht auf die Übernahme des § 141 Abs. 2 in das novellierte Thüringer Beamtengesetz die Grundlage für die Gewährung entsprechender Vorschüsse, die bisher unter Rückgriff auf die Vorschussrichtlinien des Bundes vom 28. November 1975 (GMBl. S. 829) erfolgt ist, entfällt.

Zu § 81 (Ersatz von Sachschäden): § 81 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 88.

Zu § 82 (Mutterschutz und Elternzeit): § 82 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 85.

Zu § 83 (Arbeitsschutz): § 83 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 84.

Zu § 84 (Entsprechende Geltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes): § 84 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 86.

Zu § 85 Jubiläumszuwendungen): § 85 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 89.

Zu § 86 (Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen): § 86 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 74.

Zu § 87 (Beihilfe): § 87 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 87. Mit der Ergänzung in § 87 Abs. 5 Satz 3 wird klargestellt, dass Beamte, die Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge nach § 60 Abs. 2 des Thüringer Besoldungsgesetzes haben, keine ergänzenden Beihilfeansprüche geltend machen können.

Zu § 88 (Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung): § 88 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 92.