Heimaufsicht in Hessen

In Hessen gibt es derzeit insgesamt 951 Heime mit 62.672 Plätzen, die unter den Anwendungsbereich des Heimgesetzes fallen. Hiervon sind 611 Einrichtungen der Altenhilfe mit 50.907 Plätzen, davon wiederum 740 Kurzzeitpflegeplätze in 26 reinen Kurzzeitpflegeheimen und in 94 Pflegeheimen.

Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Wie ist die Heimaufsicht in Hessen organisiert?

Das Heimgesetz und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen werden in Hessen nach der Zuständigkeitsverordnung vom 29. August 1997 (GVBl. I, S. 291) von den Ämtern für Versorgung und Soziales in Darmstadt, Frankfurt, Fulda, Gießen, Außenstelle Marburg, Kassel und Wiesbaden sowie dem Landesamt für Versorgung und Soziales Frankfurt durchgeführt. Dem Hessischen Sozialministerium obliegt die Fach- und Dienstaufsicht.

Frage 2. Wie viele Stellen sind für die Heimaufsicht in Hessen in welcher Institution zuständig?

Der hessischen Heimaufsicht stehen bei dem Landesamt für Versorgung und Soziales sowie bei den örtlichen Ämtern mit Stand Februar 2000 insgesamt 73 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung, die durch Teilzeitbeschäftigung und weitere Aufgaben neben der Heimaufsicht 56 Stellen besetzen. Die Position der Dezernatsleitung Heimgesetz beim Amt für Versorgung und Soziales in Frankfurt ist derzeit vakant.

Die Heimaufsicht wird durch multiprofessionell besetzte Teams ausgeübt, die jeweils aus einem Juristen, mehreren Verwaltungsfachleuten, 1 bis 3 Pflegefachkräften, 1 bis 2 Fachkräften im Bereich soziale Betreuung sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Schreib- und Registraturdienst bestehen.

Darüber hinaus sind in dem Team beim Hessischen Landesamt noch eine Mitarbeiterin für Finanzfragen und ein Mitarbeiter für Ernährungsfragen tätig.

Frage 3. Welcher Besoldungsgruppe gehören diese Stellen an, welche Ausbildung wurde absolviert?

Frage 4. Wie wird die fachliche Qualifikation der Heimaufsicht gewährleistet?

Die fachliche Qualifikation der Heimaufsicht wird durch das multiprofessionell besetzte Team gewährleistet, das in seiner Zusammensetzung die wesentlichen Arbeitsfelder in den Einrichtungen der Alten- und Behindertenhilfe widerspiegelt.

Durch regelmäßige, mehrfach im Jahr stattfindende Fortbildungen in den Bereichen Pflege, Sozialarbeit, Verwaltung und Recht sowie durch berufsgruppenübergreifende Fachtagungen wird die fachliche Qualifikation gesichert.

Die Mitarbeit in zahlreichen Gremien auf Landesebene, wie z. B. dem Landespflegeausschuss, dem Fachbeirat Pflege, der Arbeitsgemeinschaft stationäre Pflege oder der Zentralen Arbeitsgruppe zur Enthospitalisierung von Menschen mit seelischer Behinderung und zur Enthospitalisierung von Menschen mit geistiger Behinderung, leistet ebenfalls einen wichtigen Beitrag zur Qualitätssicherung.

Frage 5. Wie oft wird die Heimaufsicht tätig?

a) Durch regelmäßige Routineuntersuchungen?

b) Aufgrund von Beschwerden der Heimbewohner?

c) Aufgrund von Beschwerden von Angehörigen, Krankenkassen, sonstigen Institutionen?

Zu Frage a):

Im Jahr 1999 fanden routinemäßige Prüfungen mit den Schwerpunkten Pflege, soziale Betreuung, Verwaltung, Rechts- und Finanzfragen und Verpflegung in insgesamt 649 Fällen statt.

Zu Frage b): Beschwerden von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern wurde in 106

Fällen qualifiziert nachgegangen.

Zu Frage c): Beschwerden von Angehörigen, Kranken- und Pflegekassen, ehemaligen Mitarbeitern von Heimen, Betreuern, sonstigen Institutionen wurden in 278

Fällen überprüft.

Frage 6. Welche Sanktionen wurden wegen Verstößen gegen das Heimgesetz in den vergangenen Jahren verhängt, und welche Sanktionen können nach dem Heimgesetz verhängt werden?

Im Jahr 1999 wurden 332 Mängelberatungen nach § 12 Heimgesetz durchgeführt (1998: 347), um die Lebensbedingungen von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern entscheidend zu verbessern.

Darüber hinaus wurden im Jahr 1999

Bußgeldbescheide erteilt (1998: 24), womit Ordnungswidrigkeiten wegen Verstoßes gegen heimgesetzliche Bestimmungen nach § 17

Heimgesetz geahndet wurden,

Anordnungen nach § 12 Heimgesetz gegenüber Heimträgern erteilt (1998: 1), weil trotz Beratung festgestellte Mängel nicht beseitigt wurden,

- in 17 Fällen die Betriebsuntersagung nach § 16 Heimgesetz eingeleitet (1998: 7). Da die Betriebsuntersagung in der Regel vor dem Verwaltungsgericht angefochten wird, sind noch einige Verfahren anhängig.

In den Jahren 1998 und 1999 wurde von der Möglichkeit zur Verhängung eines Beschäftigungsverbotes nach § 13 Heimgesetz kein Gebrauch gemacht, da die Heimträger im Einzelfall selbst eine Kündigung ausgesprochen hatten.

Frage 7. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, die Institutionen Heimaufsicht und Pflegekassen besser miteinander zu verzahnen?

Die Hessische Landesregierung hat durch das Sozialministerium im Landespflegeausschuss die Initiative zu einer Gemeinschaftsaktion Qualitätssicherung in der stationären Pflege ergriffen, bei der nicht nur die Heimaufsicht und die Pflegekassen, sondern auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen, die örtlichen Sozialhilfeträger und die Spitzenverbände der Heimträger gemeinsam Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach landesweit ausgearbeiteten Grundsätzen auf regionaler Ebene abstimmen sollen. Nach dem derzeitigen Stand der Beratungen soll dem Landespflegeausschuss in seiner nächsten Sitzung am 12. Mai 2000 eine entsprechende Entschließung zur Verabschiedung vorgelegt werden.

Erste Abstimmungsgespräche zwischen der Heimaufsicht, den Pflegekassen und dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen haben bereits stattgefunden und werden weiter intensiviert.

Frage 8. Wie beurteilt die Landesregierung die Forderung von Heimbewohnern nach einer stärkeren Kontrolle bzw. Überwachung der geltenden Bestimmungen in den Heimen?

Da der Schwerpunkt der Heimaufsichtstätigkeit in der Interessen- und Bedürfniswahrung der Bewohnerinnen und Bewohner (§ 2 Abs. 1 Heimgesetz) liegt, leisten die zuvor geschilderten Maßnahmen einen wichtigen Beitrag, um dem berechtigten Anliegen der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner nachzukommen. Um den Schutz der Menschen in Heimen auch zukünftig sicherzustellen, ist eine Stärkung der Heimaufsicht geboten. Die in Vorbereitung befindliche Novellierung des Heimgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) dienen dem Ziel, leistungsbezogene Qualitätssicherung und öffentliche Aufsicht insgesamt zu verbessern.