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Dabei wirken Land und Kommunen in der Weise zusammen, dass sich die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen und die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip).

(3) Das Land beteiligt sich an der Raumentwicklung in der Europäischen Gemeinschaft und im größeren europäischen Raum im Zusammenwirken mit den Ländern und dem Bund sowie durch transnationale und interregionale Zusammenarbeit.

§ 2:

Aufbau der Landesplanung:

(1) Oberste Landesplanungsbehörde ist die für Landesplanung und Raumordnung zuständige oberste Landesbehörde. Obere Landesplanungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.

(2) Thüringen gliedert sich in die Planungsregionen Nordthüringen, Mittelthüringen, Ostthüringen und Südwestthüringen. Die räumliche Abgrenzung der Planungsregionen regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(3) In jeder Planungsregion besteht eine Regionale Planungsgemeinschaft. Sie ist der Zusammenschluss der Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden mit über 20 000

Einwohnern zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

§ 3:

Aufgaben der Regionalen Planungsgemeinschaft:

(1) Der Regionalen Planungsgemeinschaft ist die Aufgabe der Regionalplanung übertragen. Ihr obliegt die Aufstellung, Fortschreibung und Verwirklichung des Regionalplans (§§ 11, 12 und 15). Sie bedient sich zur Erfüllung einer Planungsstelle bei der oberen Landesplanungsbehörde.

(2) Die Regionale Planungsgemeinschaft kann Stellung zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen anderer Planungsträger nehmen, soweit diese ihren Aufgabenbereich berühren.

§ 4:

Organisation der Regionalen Planungsgemeinschaft:

(1) Organe der Regionalen Planungsgemeinschaft sind die Planungsversammlung und das Präsidium mit dem Präsidenten. Es können Ausschüsse gebildet werden.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte entsenden in die Planungsversammlung bei einer Einwohnerzahl bis 80 000 drei Vertreter, bis 120 000 vier Vertreter, über 120 000 fünf Vertreter.

Kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern entsenden einen Vertreter in die Planungsversammlung. Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die bei der letzten Kommunalwahl zugrunde gelegt wurde.

(3) Jeweils für die Dauer ihrer Amtszeit entsenden

1. die kreisfreien Städte den Oberbürgermeister,

2. die Landkreise den Landrat,

3. die kreisangehörigen Gemeinden nach Absatz 2 Satz 2 den

Bürgermeister, soweit es sich um Große kreisangehörige Städte handelt, den Oberbürgermeister in die Planungsversammlung. Deren Stellvertreter sind ihre Vertreter im Amt. Die übrigen Mitglieder und deren Stellvertreter werden von den Vertretungen der kreisfreien Städte und den Vertretungen der Landkreise für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit der Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder gewählt. Wählbar ist, wer in die jeweilige Vertretung gewählt werden kann; Vertretung untereinander ist nicht zulässig. Für die Wahl der von den Landkreisen zu entsendenden Mitglieder nach Satz 3 hat der Gemeinde- und Städtebund Thüringen ein Vorschlagsrecht. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder der Entsendung des Mitglieds wegfallen.

(4) Die Mitglieder der Planungsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für die Entschädigung der gewählten Mitglieder gilt die für Mitglieder des Kreistags, des Stadt- oder Gemeinderats getroffene Regelung entsprechend. Die Entschädigung ist von der entsendenden Körperschaft zu tragen.

(5) Die Rechtsverhältnisse der Regionalen Planungsgemeinschaft werden im Übrigen durch Satzung geregelt. Sie soll an eine Mustersatzung angepasst werden, die von der obersten Landesplanungsbehörde als Rechtsverordnung erlassen wird. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die oberste Landesplanungsbehörde.

(6) Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die Regionale Planungsgemeinschaft die Bestimmungen des Zweiten Teils der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

§ 5:

Fach- und Rechtsaufsicht:

(1) Die Regionalen Planungsgemeinschaften unterliegen der Fach- und Rechtsaufsicht der oberen Landesplanungsbehörde.

(2) Erfüllt eine Regionale Planungsgemeinschaft die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht, so kann sie von der oberen Landesplanungsbehörde angewiesen werden, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Regionale Planungsgemeinschaft dieser Anweisung nicht nach, so kann die obere Landesplanungsbehörde anstelle der Regionalen Planungsgemeinschaft die notwendigen Maßnahmen ergreifen.

§ 6:

Landesplanungsbeirat:

(1) Bei der obersten Landesplanungsbehörde besteht ein Landesplanungsbeirat. Er wirkt bei der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans nach den §§ 9 und 10 sowie bei Grundsatzfragen der Landesplanung beratend mit.

(2) Dem Landesplanungsbeirat gehören insbesondere Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, der Kammern und Verbände der Industrie, des Handels und der Dienstleistungen, der Verbände der Landwirtschaft, des Forstwesens und des Fremdenverkehrs, sowie der Gewerkschaften, der Arbeitgeberverbände, der Kirchen, der Hochschulen und der anerkannten Naturschutzverbände an.

(3) Einzelheiten der Zusammensetzung und Organisation regelt die oberste Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung.

§ 7:

Regionaler Planungsbeirat:

(1) Bei jeder Regionalen Planungsgemeinschaft besteht ein Regionaler Planungsbeirat. Er wirkt bei der Fortschreibung des Regionalplans nach den §§ 11 und 12 sowie bei Grundsatzfragen der Regionalplanung beratend mit.

(2) Dem Regionalen Planungsbeirat gehören insbesondere Vertreter der Kammern und Verbände der Industrie, des Handwerks, des Handels und der Dienstleistungen, der Verbände der Landwirtschaft, des Forstwesens und des Fremdenverkehrs, sowie der Gewerkschaften, der Arbeitgeberverbände, der Kirchen, der Hochschulen und der anerkannten Naturschutzverbände an.

(3) Einzelheiten der Zusammensetzung und Organisation des Regionalen Planungsbeirats bestimmt die Satzung nach § 4 Abs. 5.

Zweiter Abschnitt Raumordnungspläne

§ 8:

Allgemeine Bestimmungen über Raumordnungspläne:

(1) Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung werden in textlicher oder zeichnerischer Darstellung im Landesentwicklungsplan und in Regionalplänen (Raumordnungspläne) festgelegt.

Ziele der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen. Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(2) Raumordnungspläne können in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten aufgestellt und fortgeschrieben werden (Teilpläne).

(3) Raumordnungspläne enthalten Festlegungen zur Raumstruktur. Sie enthalten auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen sowie Personen des Privatrechts nach § 4Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081-2102-) in der jeweils geltenden Fassung, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und nach Maßgabe des Absatzes 4 zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind sowie durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(4) Bei der Raumordnungspläne sind die Grundsätze der Raumordnung (§ 2 ROG) gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche und private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. In der Abwägung sind auch die Belange nach Maßgabe des § 7 Abs. 7 Satz 3 ROG zu berücksichtigen.

§ 9:

Landesentwicklungsplan:

(1) Der Landesentwicklungsplan legt für den Gesamtraum Thüringens die räumliche und strukturelle Entwicklung als Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest.