Die obere Landesplanungsbehörde führt ein Raumordnungskataster das die raumbedeutsamen Planungen und

§ 22

Raumbeobachtung:

(1) Zur Sicherung der Erfordernisse der Landesplanung wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung ein Informationssystem über räumliche Entwicklungen eingerichtet.

(2) Die obere Landesplanungsbehörde führt ein Raumordnungskataster, das die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen enthält.

(3) Die Landesregierung berichtet dem Landtag in jeder Legislaturperiode über den Stand der Landes- und Regionalentwicklung, insbesondere über den Stand der Verwirklichung des Landesentwicklungsplans und über Planungsvorhaben von allgemeiner Bedeutung (Landesentwicklungsbericht).

§ 23:

Ausführungsvorschriften

Die oberste Landesplanungsbehörde erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 24:

Übergangsbestimmungen

Ist mit der Einleitung eines Verfahrens zu einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen worden, so sind für das weitere Verfahren die Bestimmungen des Thüringer Landesplanungsgesetzes vom 17. Juli 1991 (GVBl. S. 210) anzuwenden.

§ 25

Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 26

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am... in Kraft. Gleichzeitig tritt das Thüringer Landesplanungsgesetz vom 17. Juli 1991 (GVBl. S. 210) außer Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines:

Auf der Grundlage des Thüringer Landesplanungsgesetzes vom 17. Juli 1991 (GVBl. S. 210) ist es gelungen, in Thüringen innerhalb vergleichsweise sehr kurzer Zeit ein neues System der Raumordnung und Landesplanung zu errichten und in raumbezogenen Programmen und Plänen die Ziele festzulegen, die eine geordnete und dauerhaft tragfähige räumliche Entwicklung des Landes und seiner Region ermöglicht haben. Insbesondere hat sich das Thüringer Landesplanungsgesetz bei der Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms (LEP) von 1993 und der Regionalen Raumordnungspläne (RROP) der vier Thüringer Planungsregionen von 1999 bewährt.

Die Novellierung des Thüringer Landesplanungsgesetzes wird veranlasst durch die am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Neufassung des Raumordnungsgesetzes durch Artikel 2 des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 vom 18.August 1997 (BGBl. I S. 2081 -2102-).

Vor dem Hintergrund der Anforderungen, die sich aus der Herstellung der Einheit Deutschlands und der europäischen Integration ergeben, hat die Neufassung des Raumordnungsgesetzes Aufgaben und Grundsätze der Raumordnung neu bestimmt und untereinander zu einem System verbunden, in dessen Mittelpunkt eine einheitliche Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung steht. Die Durchsetzbarkeit der Raumordnungspläne wird durch die präzise Definition und die Regelung zur Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung gestärkt. Nicht zuletzt werden die Träger der Landes- und Regionalplanung verpflichtet, verstärkt auf die Verwirklichung der Raumordnungspläne hinzuwirken und das kooperative Zusammenwirken, z. B. im Rahmen regionaler Entwicklungskonzepte, zu fördern.

Während die Bestimmungen der Abschnitte 1, 3 und 4 der Neufassung des Raumordnungsgesetzes (ROG) seit dem 1. Januar 1998 unmittelbar gelten, enthält der Abschnitt 2 Rahmenbestimmungen nach Artikel 75 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes, die der Umsetzung durch die Länder bedürfen. Nach § 22 ROG beträgt die Umsetzungsfrist vier Jahre nach In-Kraft-Treten (31. Dezember 2001).

Aufgrund des unmittelbar geltenden Abschnitts 1 ROG können im Thüringer Landesplanungsgesetz insbesondere die Bestimmungen des bisherigen § 2

Grundsätze der Raumordnung entfallen. Andererseits enthält der Abschnitt 2

ROG eine Vielzahl an die Landesgesetzgeber, die eine umfangreiche Änderung des Thüringer Landesplanungsgesetzes erforderlich machen. Obwohl der Umfang der rahmenrechtlichen Regelungen zugenommen hat, ist der verfassungsrechtlich gebotene Spielraum für die Landesgesetzgebung bei der Ausgestaltung der Landesplanung gegeben.

Neben der Anpassung an das Bundesrecht soll das neue Thüringer Landesplanungsgesetz das insgesamt bewährte System der Raumordnung und Landesplanung in Thüringen den aktuellen Erfordernissen anpassen und stärken.

Dabei steht im Vordergrund:

1. Die Stärkung der Region als räumliche Handlungsebene

Das bewährte System der kommunal verfassten Regionalplanung wird gestärkt, indem die Regionalen Planungsgemeinschaften an der Raumordnungspläne, das heißt insbesondere an der Förderung der Zusammenarbeit im Rahmen von regionalen Entwicklungskonzepten und der Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen beteiligt werden (§ 3 Abs. 1 und § 15).

In konsequenter Ausformung des Gegenstromprinzips (§ 1 Abs. 2 Satz 3) wird die Regionale Planungsgemeinschaft bereits bei der Erarbeitung des Landesentwicklungsplans einbezogen (§ 10 Abs. 1). Über die Beteiligung bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren (§ 20 Abs. 5) hinaus wird die Regionale Planungsgemeinschaft bei Zielabweichungsverfahren im Rahmen einer Einvernehmensregelung einbezogen (§ 21 Abs. 3).

2. Ausweitung der Öffentlichkeitsbeteiligung

Das bewährte Institut der Planungsbeiräte wird beibehalten (§§ 6, 7). Die Anhörungsrechte und die Regelungen zur öffentlichen Auslegung der Planentwürfe wurden präzisiert und erweitert (§§ 10, 12).

3. Verfahrensbeschleunigung

Das Landesverwaltungsamt als Bündelungsbehörde wird gestärkt durch die Zuweisung der Zuständigkeit für Zielabweichungsverfahren, soweit sie die Regionalpläne betreffen (§ 21 Abs. 4), die klare Regelung zur Fach- und Rechtsaufsicht über die Regionale Planungsgemeinschaften (§ 5) sowie die Verpflichtung zur Führung des Raumordnungskatasters (§ 22Abs. 2). Diese Regelungen, wie auch die Verpflichtung zur Durchführung einer Antragskonferenz im Raumordnungsverfahren (§ 20 Abs. 2), tragen zu einer Verfahrensbeschleunigung bei.

Aufgrund dieser weit reichenden und vielschichtigen Anforderungen an die Überarbeitung des Thüringer Landesplanungsgesetzes wurde einer vollständigen Neufassung des Gesetzes (Ablösungsgesetz) gegenüber einem Änderungsgesetz der Vorzug gegeben.

Die Neufassung hält gleichwohl an den in Thüringen bewährten Grundprinzipien des bisherigen Planungsrechts fest und ist daher keine Umgestaltung, sondern eine Fortentwicklung des bisherigen Rechts. Raumordnung, Landes- und Regionalplanung sollen in ihren Steuerungs- und Entwicklungsfunktionen gestärkt werden, um sie im Hinblick auf die Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen, die Globalisierung der Wirtschaft und die europäische Integration ebenso durchsetzungsfähig wie flexibel zu machen.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1:

Der vollständig neu gefasste § 1 konstituiert die Leitprinzipien und die übergreifende Aufgabenstellung der Raumordnung und Landesplanung.

In Absatz 1 wird die im Bundesrecht (§ 1 Abs. 2 ROG) vorgegebene Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung verankert. Die Leitvorstellung ist Handlungsmaxime bei der Aufgabenerfüllung und Auslegungsmaxime bei der Anwendung der Grundsätze der Raumordnung. Die bundesweit geltenden Grundsätze der Raumordnung sind in § 2 Abs. 2 ROG enthalten.Auf eine Wiedergabe dieser Grundsätze wird verzichtet, da sie nur deklaratorischen Charakter hätte. § 2 Abs. 3 ROG eröffnet den Ländern die Möglichkeit, ergänzende Grundsätze aufzustellen. Für Thüringen soll dies im Landesentwicklungsplan geschehen. Pläne und Programme müssen zukünftig durchgängig den Bedingungen einer nachhaltigen Raumentwicklung entsprechen. Auch die geltenden Raumordnungspläne des Landes sind im Laufe der kommenden Jahre daraufhin zu überprüfen.