Justizvollzugsanstalten

Häftlinge aus Thüringer Justizvollzugsanstalten werden, falls sie sich einer stationären Behandlung im Strafvollzug unterziehen müssen, auch in Haftkrankenhäusern des Freistaats Sachsen behandelt.

Es wurde in letzter Zeit mehrfach berichtet, dass die Kapazitäten der Haftkrankenhäuser in Sachsen erschöpft seien und die Gefahr bestünde, dass Häftlinge aus Thüringen nicht mehr untergebracht werden könnten.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie viele Häftlinge aus Thüringer Justizvollzugsanstalten bedurften seit 1990 einer stationären Behandlung (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

2. Wie oft wurden die Haftkrankenhäuser des Freistaats Sachsen (oder eines anderen Bundeslandes) in den letzten drei Jahren durch Thüringen in Anspruch genommen?

3. Gibt es Überlegungen, die Häftlinge aus Thüringer Justizvollzugsanstalten künftig innerhalb Thüringens stationär zu behandeln?

4. Wenn ja, wie soll dies organisiert werden?

Das Thüringer Justizministerium hat die namens der Landesregierung mit Schreiben vom 9. Juli 2001 wie folgt beantwortet:

Im Freistaat Sachsen gibt es ein Justizvollzugskrankenhaus in Leipzig. Die offizielle Behördenbezeichnung lautet seit 1. Januar 2001 Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus. Falls ein stationär behandlungsbedürftiger Gefangener des Freistaats Thüringen wegen Auslastung der Kapazitäten oder aus medizinischen Gründen nicht in die Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus aufgenommen werden kann, wird er nach Möglichkeit in einem Justizvollzugskrankenhaus eines anderen Bundeslandes oder in einem öffentlichen Krankenhaus - letzterenfalls in der Regel mit Bewachung durch Vollzugsbedienstete - untergebracht.

Zu 1.: Die Anzahl der Gefangenen aus Thüringer Justizvollzugsanstalten, die seit 1990 einer stationären Behandlung bedurften, wird nicht statistisch erfasst.

Zu 2.: Statistische Unterlagen darüber, wie oft das Haftkrankenhaus des Freistaats Sachsen oder die Justizvollzugskrankenhäuser der anderen Bundesländer in den letzten drei Jahren durch Thüringen in Anspruch genommen wurden, werden nicht geführt.

Zu 3.: In der Vergangenheit wurden bereits umfangreiche Überlegungen darüber angestellt, ob sich die Einrichtung eines eigenen Justizvollzugskrankenhauses in Thüringen rentieren würde.

Im Hinblick darauf, dass aufgrund der bisherigen Erfahrungen einerseits die Zahl der jeweils zur gleichen Zeit stationär behandlungsbedürftigen Gefangenen des Freistaats Thüringen sehr gering ist und andererseits angesichts der sehr unterschiedlichen Krankheitsbilder ein breit gefächertes Behandlungsangebot gebraucht wird, wäre die Einrichtung eines Justizvollzugskrankenhauses innerhalb des Freistaats Thüringen nicht vertretbar.

Daher wurden mit den benachbarten Bundesländern Sachsen und Sachsen-Anhalt Vollzugsgemeinschaften hinsichtlich der Mitbenutzung der Justizvollzugskrankenhäuser in Leipzig und Naumburg durch Thüringen gegen Erstattung der jeweiligen Pflegesätze gebildet.

Zu 4.: entfällt.