Beamte

99 BEMERKUNGEN ZUM EINZELPLAN 03

4 Kleidergeld der Polizeivollzugsbeamten im Kriminaldienst (Kapitel 03 01, 03 11 ­ 03 16)

Die voraussetzungslose Zahlung eines pauschalen Kleidergelds an Polizeivollzugsbeamte im Kriminaldienst in Höhe von monatlich 20,45 ­ insgesamt rund 300.000 im Jahr ­ ist nicht gerechtfertigt.

Der Freistaat Thüringen zahlt allen Polizeivollzugsbeamten (PVB) im Kriminaldienst ... für die Abnutzung ihrer privat gestellten, dienstlich notwendigen Kleidungsstücke... voraussetzungslos ein pauschales Kleidergeld i. H. v. 20,45 im Monat. Den uniformierten Polizeivollzugsbeamten der Schutzpolizei gewährt der Freistaat ebenfalls einen Betrag in dieser Höhe als Dienstkleidungsunterstützung. Diese wird überwiegend für die Ersatzbeschaffung der Dienstkleidung auf einem Dienstkleidungskonto angespart und zu einem geringen Teil für die Instandhaltung dem PVB ausgezahlt.

Der Rechnungshof hat im Jahr 2007 die Ausgaben für das Kleidergeld der PVB im Kriminaldienst der Haushaltsjahre 2005 und 2006 geprüft und dabei Folgendes festgestellt:

Die Ausgaben für das Kleidergeld der insgesamt 1.250 PVB im Kriminaldienst belaufen sich auf mehr als 300.000 im Jahr.

20 v. H. der PVB im Kriminaldienst nehmen ausschließlich oder ganz überwiegend administrative Aufgaben wahr.

Der Rechnungshof hat die Zahlung des Kleidergeldes an diesen mit administrativen Aufgaben betrauten Personenkreis mit der Begründung bemängelt, dass die Abnutzung oder Verschmutzung der zivilen

Bekleidungsvorschrift für die Thüringer Polizei vom 13. November 2006 (unveröffentlicht).

BEMERKUNGEN ZUM EINZELPLAN 03

4 Kleidergeld der Polizeivollzugsbeamten im Kriminaldienst (Kapitel 03 01, 03 11 ­ 03 16)

Die voraussetzungslose Zahlung eines pauschalen Kleidergelds an Polizeivollzugsbeamte im Kriminaldienst in Höhe von monatlich 20,45 ­ insgesamt rund 300.000 im Jahr ­ ist nicht gerechtfertigt.

Der Freistaat Thüringen zahlt allen Polizeivollzugsbeamten (PVB) im Kriminaldienst ... für die Abnutzung ihrer privat gestellten, dienstlich notwendigen Kleidungsstücke... voraussetzungslos ein pauschales Kleidergeld i. H. v. 20,45 im Monat. Den uniformierten Polizeivollzugsbeamten der Schutzpolizei gewährt der Freistaat ebenfalls einen Betrag in dieser Höhe als Dienstkleidungsunterstützung. Diese wird überwiegend für die Ersatzbeschaffung der Dienstkleidung auf einem Dienstkleidungskonto angespart und zu einem geringen Teil für die Instandhaltung dem PVB ausgezahlt.

Der Rechnungshof hat im Jahr 2007 die Ausgaben für das Kleidergeld der PVB im Kriminaldienst der Haushaltsjahre 2005 und 2006 geprüft und dabei Folgendes festgestellt:

Die Ausgaben für das Kleidergeld der insgesamt 1.250 PVB im Kriminaldienst belaufen sich auf mehr als 300.000 im Jahr.

20 v. H. der PVB im Kriminaldienst nehmen ausschließlich oder ganz überwiegend administrative Aufgaben wahr.

Der Rechnungshof hat die Zahlung des Kleidergeldes an diesen mit administrativen Aufgaben betrauten Personenkreis mit der Begründung bemängelt, dass die Abnutzung oder Verschmutzung der zivilen

Bekleidungsvorschrift für die Thüringer Polizei vom 13. November 2006 (unveröffentlicht).

- 100 Kleidung dieser PVB in aller Regel nicht über das normale Maß hinausgeht.

Darüber hinaus hat er beanstandet, dass überhaupt die voraussetzungslose Zahlung einer Pauschale nicht in Einklang mit dem Besoldungsrecht21 steht. Danach haben die PVB der Kriminalpolizei zwar einen Anspruch auf Zahlung eines Kleidergeldes. Die Zahlung in festen Beträgen ist dabei aber nur zulässig, ... wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen.... Die vom Thüringer Besoldungsgesetz geforderten Erhebungen der Verwaltung, die Umfang und Häufigkeit einer dienstlich bedingten Abnutzung oder Verschmutzung der von den PVB getragenen Zivilkleidung nachvollziehbar machen, konnten dem Rechnungshof nicht vorgelegt werden.

Vor dem Hintergrund, dass der Freistaat allen seinen Beamten ohnehin Ersatz für Sachschäden gewährt, die ihnen bei der Ausübung oder infolge des Dienstes an der Bekleidung entstehen, hat der Rechnungshof empfohlen, die Notwendigkeit der Zahlung eines Kleidergeldes für PVB im Kriminaldienst zu überdenken.

Im Übrigen hat er darauf verwiesen, dass einige Bundesländer bereits seit längerem die Zahlung von Kleidergeld an PVB im Kriminaldienst eingestellt haben. In den übrigen Bundesländern ist Voraussetzung für eine Zahlung, dass ein besonderer Aufwand begründet wird. Lediglich zwei Bundesländer gewähren derzeit den PVB im Kriminaldienst ein pauschales monatliches Kleidergeld; deren Pauschalbeträge liegen jedoch niedriger.

§ 8 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Besoldungsgesetz.

Richtlinie über den Ersatz von Sachschäden (Sachschadensrichtlinie ­ vom 2. Januar 2006 Nr. 8 S. 356).

- 100 Kleidung dieser PVB in aller Regel nicht über das normale Maß hinausgeht.

Darüber hinaus hat er beanstandet, dass überhaupt die voraussetzungslose Zahlung einer Pauschale nicht in Einklang mit dem Besoldungsrecht21 steht. Danach haben die PVB der Kriminalpolizei zwar einen Anspruch auf Zahlung eines Kleidergeldes. Die Zahlung in festen Beträgen ist dabei aber nur zulässig, ... wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen.... Die vom Thüringer Besoldungsgesetz geforderten Erhebungen der Verwaltung, die Umfang und Häufigkeit einer dienstlich bedingten Abnutzung oder Verschmutzung der von den PVB getragenen Zivilkleidung nachvollziehbar machen, konnten dem Rechnungshof nicht vorgelegt werden.

Vor dem Hintergrund, dass der Freistaat allen seinen Beamten ohnehin Ersatz für Sachschäden gewährt, die ihnen bei der Ausübung oder infolge des Dienstes an der Bekleidung entstehen, hat der Rechnungshof empfohlen, die Notwendigkeit der Zahlung eines Kleidergeldes für PVB im Kriminaldienst zu überdenken.

Im Übrigen hat er darauf verwiesen, dass einige Bundesländer bereits seit längerem die Zahlung von Kleidergeld an PVB im Kriminaldienst eingestellt haben. In den übrigen Bundesländern ist Voraussetzung für eine Zahlung, dass ein besonderer Aufwand begründet wird. Lediglich zwei Bundesländer gewähren derzeit den PVB im Kriminaldienst ein pauschales monatliches Kleidergeld; deren Pauschalbeträge liegen jedoch niedriger.

§ 8 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Besoldungsgesetz.

Richtlinie über den Ersatz von Sachschäden (Sachschadensrichtlinie ­ vom 2. Januar 2006 Nr. 8 S. 356).

- 101 4.2 Das Innenministerium hat in seiner Stellungnahme zur Prüfungsmitteilung mitgeteilt, dass es die Zahlung eines Kleidergeldes sowohl hinsichtlich seiner Höhe als auch des Personenkreises für gerechtfertigt halte. Die derzeit gezahlte Höhe sei eher zu gering, wenn man berücksichtige, dass die Höhe des Kleidergeldes seit 1990 unverändert geblieben sei.

Eine generelle Streichung des Kleidergeldes würde die PVB im Kriminaldienst schlechter stellen als die Beamten der Schutzpolizei.

Darüber hinaus sei festzustellen, dass die PVB der Kriminalpolizei Vollzugsdienstbeamte der Polizei seien und damit jederzeit verpflichtet werden könnten, Einsätze im Außendienst vorzunehmen. Zu diesen würden sie je nach verfügbarem Personal und Einsatzlage jederzeit herangezogen. Aber auch im Innendienst sei im Gegensatz zur Verwaltung eine erhöhte Beanspruchung der Bekleidung zu unterstellen, da auch hier die Auseinandersetzung mit dem polizeilichen Gegenüber stattfände sowie Spuren- und Beweismaterialien besichtigt und ausgewertet werden müssten, wodurch die Kleidung weit über das normale Maß einer reinen Schreibtischtätigkeit hinaus beansprucht würde.

Darüber hinaus greife der Hinweis des Rechnungshofs auf die Sachschadensrichtlinie nicht, weil im Kriminaldienst grundsätzlich eine permanente überdurchschnittliche Beanspruchung der Kleidung erfolge, die keinen Schadensfall im Sinne der Richtlinie darstelle. Zusätzlich werde darauf hingewiesen, dass bei Anwendung der Sachschadensrichtlinie alle Sachverhalte unter 10 keine Berücksichtigung fänden. Auch sei diese Verfahrensweise aus verwaltungsökonomischen Gründen abzulehnen, da der Verwaltungsaufwand (Kaufbelege sammeln, Rechnungen vorlegen, Schadensbeweis erbringen, Antrag- 101 4.2 Das Innenministerium hat in seiner Stellungnahme zur Prüfungsmitteilung mitgeteilt, dass es die Zahlung eines Kleidergeldes sowohl hinsichtlich seiner Höhe als auch des Personenkreises für gerechtfertigt halte. Die derzeit gezahlte Höhe sei eher zu gering, wenn man berücksichtige, dass die Höhe des Kleidergeldes seit 1990 unverändert geblieben sei.

Eine generelle Streichung des Kleidergeldes würde die PVB im Kriminaldienst schlechter stellen als die Beamten der Schutzpolizei.

Darüber hinaus sei festzustellen, dass die PVB der Kriminalpolizei Vollzugsdienstbeamte der Polizei seien und damit jederzeit verpflichtet werden könnten, Einsätze im Außendienst vorzunehmen. Zu diesen würden sie je nach verfügbarem Personal und Einsatzlage jederzeit herangezogen. Aber auch im Innendienst sei im Gegensatz zur Verwaltung eine erhöhte Beanspruchung der Bekleidung zu unterstellen, da auch hier die Auseinandersetzung mit dem polizeilichen Gegenüber stattfände sowie Spuren- und Beweismaterialien besichtigt und ausgewertet werden müssten, wodurch die Kleidung weit über das normale Maß einer reinen Schreibtischtätigkeit hinaus beansprucht würde.

Darüber hinaus greife der Hinweis des Rechnungshofs auf die Sachschadensrichtlinie nicht, weil im Kriminaldienst grundsätzlich eine permanente überdurchschnittliche Beanspruchung der Kleidung erfolge, die keinen Schadensfall im Sinne der Richtlinie darstelle. Zusätzlich werde darauf hingewiesen, dass bei Anwendung der Sachschadensrichtlinie alle Sachverhalte unter 10 keine Berücksichtigung fänden.