Vergleich der Kriminalbeamten mit den Beamten der Schutzpolizei

Von der Möglichkeit, zum Entwurf des Bemerkungsbeitrages Stellung zu nehmen, hat das Innenministerium keinen Gebrauch gemacht.

Die Ausführungen des Ministeriums überzeugen nicht.

Bereits die Notwendigkeit der Zahlung eines Kleidergeldes an sich ist nicht belegt. Die Aussage des Ministeriums, das in Thüringen gezahlte Kleidergeld sei angesichts der Preisentwicklung der letzten Jahre eher zu gering, kann damit nicht als stichhaltige Begründung für eine Beibehaltung des Kleidergeldes angeführt werden.

Auch der Vergleich der Kriminalbeamten mit den Beamten der Schutzpolizei, denen die Dienstkleidung kostenfrei zur Verfügung gestellt wird, geht in der Sache fehl. Schutzpolizisten sind ­ im Gegensatz zu den Beamten der Kriminalpolizei ­ zum Tragen einer Uniform im Dienst verpflichtet. Müssten sie ihre Dienstkleidung auf eigene Kosten beschaffen, entstünden ihnen im Vergleich zu Kriminalbeamten, die im Dienst ihre private Kleidung tragen können, zusätzliche Aufwendungen.

Die Argumentation des Ministeriums, die Kleidung der mit administrativen Aufgaben beschäftigten Kriminalbeamten sei auch im Innendienst einer besonderen Beanspruchung ausgesetzt und darüber hinaus würden sie jederzeit zu Einsätzen im Außendienst herangezogen, ist keinesfalls nachvollziehbar: Nach den Feststellungen des Rechnungshofs ist ein Einsatz auch der mit administrativen Aufgaben befassten Beamten im Außendienst lediglich zwischen 3 bis 5 Mal im Jahr gegeben. In diesem Zusammenhang auftretende Schäden an Kleidungsstücken können über die Sachschadensrichtlinie geregelt werden.

Von der Möglichkeit, zum Entwurf des Bemerkungsbeitrages Stellung zu nehmen, hat das Innenministerium keinen Gebrauch gemacht.

Die Ausführungen des Ministeriums überzeugen nicht.

Bereits die Notwendigkeit der Zahlung eines Kleidergeldes an sich ist nicht belegt. Die Aussage des Ministeriums, das in Thüringen gezahlte Kleidergeld sei angesichts der Preisentwicklung der letzten Jahre eher zu gering, kann damit nicht als stichhaltige Begründung für eine Beibehaltung des Kleidergeldes angeführt werden.

Auch der Vergleich der Kriminalbeamten mit den Beamten der Schutzpolizei, denen die Dienstkleidung kostenfrei zur Verfügung gestellt wird, geht in der Sache fehl. Schutzpolizisten sind ­ im Gegensatz zu den Beamten der Kriminalpolizei ­ zum Tragen einer Uniform im Dienst verpflichtet. Müssten sie ihre Dienstkleidung auf eigene Kosten beschaffen, entstünden ihnen im Vergleich zu Kriminalbeamten, die im Dienst ihre private Kleidung tragen können, zusätzliche Aufwendungen.

Die Argumentation des Ministeriums, die Kleidung der mit administrativen Aufgaben beschäftigten Kriminalbeamten sei auch im Innendienst einer besonderen Beanspruchung ausgesetzt und darüber hinaus würden sie jederzeit zu Einsätzen im Außendienst herangezogen, ist keinesfalls nachvollziehbar: Nach den Feststellungen des Rechnungshofs ist ein Einsatz auch der mit administrativen Aufgaben befassten Beamten im Außendienst lediglich zwischen 3 bis 5 Mal im Jahr gegeben. In diesem Zusammenhang auftretende Schäden an Kleidungsstücken können über die Sachschadensrichtlinie geregelt werden.

Ob schließlich mit einer Regulierung im Dienst erlittener Schäden an Kleidungsstücken von Kriminalbeamten über die Sachschadensrichtlinie ein ­ wie das Ministerium behauptet ­ unzumutbarer Verwaltungsaufwand verbunden ist, bleibt abzuwarten. Bislang liegen über Häufigkeit und Umfang derartiger Schäden keine Erhebungen vor.

Der Rechnungshof bleibt bei seiner Bewertung, dass die Zahlung eines Kleidergeldes weder gerechtfertigt noch notwendig ist.

Das Land hat für die Beschaffung eines neuen Polizeihubschraubers (einschließlich Nebenkosten) rund 11 Mio. Euro aufgewandt, ohne eine ausreichende Wirtschaftlichkeitsbetrachtung durchzuführen.

Das Land unterhält eine Polizeihubschrauberstaffel am Standort Erfurt, die über drei Polizeihubschrauber vom Typ BO 105 verfügte.

Im Jahr 2007 hat es einen Polizeihubschrauber durch einen neuen vom Typ EC 145 mit höherer Last- und Personentransportleistung sowie längerer Flugdauer ersetzt.

Der Rechnungshof hat im Jahr 2007 die Ersatzbeschaffung des neuen Hubschraubers sowie die sonstigen Ausgaben in den Jahren 2004 bis 2007 für die Polizeihubschrauberstaffel geprüft. Er hat dabei festgestellt, dass die Beschaffung des neuen Hubschraubers einschließlich der polizeitaktischen Zusatztechnik, der notwendigen Ausbildung der Piloten und Techniker auf dem neuen Hubschraubertyp und der Finanzierungskosten das Land mit insgesamt rund 11 Mio. Euro belastet.

Der Rechnungshof hat bemängelt, dass das Land den neuen Hubschrauber angeschafft hat, ohne ein verbindliches Konzept zur mittelund langfristigen Ausstattung der Polizeihubschrauberstaffel (Wirtschaftlichkeitsbetrachtung) insgesamt zu entwickeln. So wurde weder untersucht, in welchen Fällen der vorhandene Hubschraubertyp nicht den Anforderungen genügt hatte, noch eine Bedarfsprognose hinsichtlich Anzahl und Typ der künftig vorzuhaltenden Hubschrauber erstellt. Auch die Kostennachteile aufgrund der Aufgabe einer typenreinen Ausrüstung der Hubschrauberstaffel wurden nicht gewürdigt.

Das Land unterhält eine Polizeihubschrauberstaffel am Standort Erfurt, die über drei Polizeihubschrauber vom Typ BO 105 verfügte.

Im Jahr 2007 hat es einen Polizeihubschrauber durch einen neuen vom Typ EC 145 mit höherer Last- und Personentransportleistung sowie längerer Flugdauer ersetzt.

Der Rechnungshof hat im Jahr 2007 die Ersatzbeschaffung des neuen Hubschraubers sowie die sonstigen Ausgaben in den Jahren 2004 bis 2007 für die Polizeihubschrauberstaffel geprüft. Er hat dabei festgestellt, dass die Beschaffung des neuen Hubschraubers einschließlich der polizeitaktischen Zusatztechnik, der notwendigen Ausbildung der Piloten und Techniker auf dem neuen Hubschraubertyp und der Finanzierungskosten das Land mit insgesamt rund 11 Mio. Euro belastet.

Der Rechnungshof hat bemängelt, dass das Land den neuen Hubschrauber angeschafft hat, ohne ein verbindliches Konzept zur mittelund langfristigen Ausstattung der Polizeihubschrauberstaffel (Wirtschaftlichkeitsbetrachtung) insgesamt zu entwickeln. So wurde weder untersucht, in welchen Fällen der vorhandene Hubschraubertyp nicht den Anforderungen genügt hatte, noch eine Bedarfsprognose hinsichtlich Anzahl und Typ der künftig vorzuhaltenden Hubschrauber erstellt. Auch die Kostennachteile aufgrund der Aufgabe einer typenreinen Ausrüstung der Hubschrauberstaffel wurden nicht gewürdigt.