Rückzahlung des Zuschussbetrages

Im Hinblick auf die Besicherung der Rückzahlung des Zuschussbetrages bleibt der Rechnungshof bei seiner Auffassung. Die nach der GARichtlinie geforderte Sicherheitsleistung hat den Sinn und Zweck, dem Freistaat die Möglichkeit zu eröffnen, im Falle des Widerrufs der Zuwendung die gewährten Fördermittel bei Zahlungsunfähigkeit des Fördermittelempfängers dennoch zurückfordern zu können. Dazu ist vorrangig der öffentlich-rechtliche Schuldbeitritt durch die/den Gesellschafter zu leisten.

Der Rechnungshof verkennt nicht, dass der Förderausschuss Vorschläge unterbreiten kann, die der Verwaltungsvereinfachung bei der Umsetzung des umfangreichen Förderprogramms GA dienen. In diesem Kontext ist auch die Benennung einer Bagatellgrenze (51 T) in dem vom Ministerium zur Rechtfertigung angeführten Beschluss 05/96 zu verstehen. Der Rechnungshof hält es jedoch keinesfalls für sachgerecht, dass der Förderausschuss Beschlüsse fasst, die den Fördergrundsätzen und Regelungen der GA-Richtlinie zuwider laufen.

Dies betrifft den in diesem Beschluss benannten Verzicht auf Haftung der Gesellschafter, wenn die in der Investition eingesetzten Eigenmittel höher sind als der Zuschuss. Eine Prüfung, ob im Einzelfall auch tatsächlich ausreichende Sicherheit gegeben ist, ist unverzichtbar.

Dies sieht der Beschluss jedoch nicht vor.

Eine formale Anwendung des Beschlusses 05/96 steht hinsichtlich des generellen Verzichts auf Haftung bei einem über dem Förderbetrag liegenden Eigenmittelanteil im Widerspruch zur Intention der Besicherung des Rückzahlungsanspruchs in der GA-Richtlinie. Der Fall der AG zeigt letztlich, dass die Eigenmittelgrenze, die minimal überschritten war, keine geeignete Sicherheit für die Rückforderung der Investitionssumme von 5 Mio. erachtet der Rechnungshof jedoch für deutlich zu hoch und empfiehlt, diese zu überdenken.

Im Hinblick auf die Besicherung der Rückzahlung des Zuschussbetrages bleibt der Rechnungshof bei seiner Auffassung. Die nach der GARichtlinie geforderte Sicherheitsleistung hat den Sinn und Zweck, dem Freistaat die Möglichkeit zu eröffnen, im Falle des Widerrufs der Zuwendung die gewährten Fördermittel bei Zahlungsunfähigkeit des Fördermittelempfängers dennoch zurückfordern zu können. Dazu ist vorrangig der öffentlich-rechtliche Schuldbeitritt durch die/den Gesellschafter zu leisten.

Der Rechnungshof verkennt nicht, dass der Förderausschuss Vorschläge unterbreiten kann, die der Verwaltungsvereinfachung bei der Umsetzung des umfangreichen Förderprogramms GA dienen. In diesem Kontext ist auch die Benennung einer Bagatellgrenze (51 T) in dem vom Ministerium zur Rechtfertigung angeführten Beschluss 05/96 zu verstehen. Der Rechnungshof hält es jedoch keinesfalls für sachgerecht, dass der Förderausschuss Beschlüsse fasst, die den Fördergrundsätzen und Regelungen der GA-Richtlinie zuwider laufen.

Dies betrifft den in diesem Beschluss benannten Verzicht auf Haftung der Gesellschafter, wenn die in der Investition eingesetzten Eigenmittel höher sind als der Zuschuss. Eine Prüfung, ob im Einzelfall auch tatsächlich ausreichende Sicherheit gegeben ist, ist unverzichtbar.

Dies sieht der Beschluss jedoch nicht vor.

Eine formale Anwendung des Beschlusses 05/96 steht hinsichtlich des generellen Verzichts auf Haftung bei einem über dem Förderbetrag liegenden Eigenmittelanteil im Widerspruch zur Intention der Besicherung des Rückzahlungsanspruchs in der GA-Richtlinie. Der Fall der AG zeigt letztlich, dass die Eigenmittelgrenze, die minimal überschritten war, keine geeignete Sicherheit für die Rückforderung der Zuwendung darstellt. Das Risiko, dass eine Rückforderung der Mittel ins Leere geht, hat die TAB bei der Bewilligung der Zuwendung billigend in Kauf genommen.

Nach dem Grundsatzbeschluss 07/97 wäre die TAB bei Erlass des zweiten Bescheides an die AG gehalten gewesen, bei der Besicherung des Folgeantrags die Zuschüsse des vorangegangenen Antrags einzubeziehen, weil die Zweckbindefrist der ersten Maßnahme noch nicht abgelaufen war und die Summe beider Förderungen mit Erlass des zweiten Bescheides über den insgesamt verfügbaren Eigenmitteln lag.

Die Entscheidungen der TAB hinsichtlich des Verzichts auf eine Besicherung der gewährten Fördermittel aus der GA widersprechen der GA-Richtlinie und beachten nicht das Gebot der Gleichbehandlung aller Investoren. Der Rechnungshof bleibt daher bei seiner Beanstandung, dass die TAB im geprüften Fall ihren in der Rahmen- und Programmvereinbarung enthaltenen Verpflichtungen zum sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit Fördermitteln im haushaltsrechtlichen Interesse des Freistaates Thüringen nicht nachkam und das zuständige Ministerium dies tolerierte. Das Risiko, dass eine Rückforderung der Mittel ins Leere geht, hat die TAB bei der Bewilligung der Zuwendung billigend in Kauf genommen.

Nach dem Grundsatzbeschluss 07/97 wäre die TAB bei Erlass des zweiten Bescheides an die AG gehalten gewesen, bei der Besicherung des Folgeantrags die Zuschüsse des vorangegangenen Antrags einzubeziehen, weil die Zweckbindefrist der ersten Maßnahme noch nicht abgelaufen war und die Summe beider Förderungen mit Erlass des zweiten Bescheides über den insgesamt verfügbaren Eigenmitteln lag.

Die Entscheidungen der TAB hinsichtlich des Verzichts auf eine Besicherung der gewährten Fördermittel aus der GA widersprechen der GA-Richtlinie und beachten nicht das Gebot der Gleichbehandlung aller Investoren. Der Rechnungshof bleibt daher bei seiner Beanstandung, dass die TAB im geprüften Fall ihren in der Rahmen- und Programmvereinbarung enthaltenen Verpflichtungen zum sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit Fördermitteln im haushaltsrechtlichen Interesse des Freistaates Thüringen nicht nachkam und das zuständige Ministerium dies tolerierte.

Die von einer Gemeinde errichteten und ausgebauten touristischen Einrichtungen wurden weder fertiggestellt noch genutzt.

Die Erstattung der im Jahr 2006 zurückgeforderten Zuwendungen einschließlich Zinsen i. H. v. 305 T stand im Juni 2008 noch aus.

Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit (TMWTA) förderte in den Jahren 2000 bis 2004 aus dem Landesprogramm Fremdenverkehr die Errichtung und den Ausbau öffentlicher Einrichtungen des Fremdenverkehrs in Kommunen mit dem Ziel, die Entwicklung des Tourismus in Thüringen zu intensivieren.

Die Staatliche Rechnungsprüfungsstelle Suhl hat im Auftrag des Rechnungshofes im Jahr 2006 ausgewählte Fördermaßnahmen dieses Programms geprüft und dabei Folgendes festgestellt:

Das TMWTA förderte in einer Gemeinde in den Jahren 2001 und 2002 den Ausbau einer Liegehalle und die Errichtung eines Klimapavillons mit insgesamt 247 T. Diese Maßnahmen sollten mit dazu beitragen, die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Kommune als Kur- oder Erholungsort zu erfüllen. Die vom Ministerium mit der Prüfung der Verwendungsnachweise beauftragte Thüringer Aufbaubank (TAB) hatte in ihrem Prüfvermerk vom 5. August 2004 die Erreichung des Förderziels bestätigt. Der Rechnungshof hat jedoch festgestellt, dass die geförderten Objekte seit ihrer Fertigstellung nicht genutzt wurden und sich bereits zum Prüfungszeitpunkt in einem maroden Zustand befanden. Die TAB hatte die Zielerreichung nicht vor Ort kontrolliert, obwohl das Ministerium eine dahingehende Empfehlung gegeben hatte.

Die von einer Gemeinde errichteten und ausgebauten touristischen Einrichtungen wurden weder fertiggestellt noch genutzt.

Die Erstattung der im Jahr 2006 zurückgeforderten Zuwendungen einschließlich Zinsen i. H. v. 305 T stand im Juni 2008 noch aus.

Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit (TMWTA) förderte in den Jahren 2000 bis 2004 aus dem Landesprogramm Fremdenverkehr die Errichtung und den Ausbau öffentlicher Einrichtungen des Fremdenverkehrs in Kommunen mit dem Ziel, die Entwicklung des Tourismus in Thüringen zu intensivieren.

Die Staatliche Rechnungsprüfungsstelle Suhl hat im Auftrag des Rechnungshofes im Jahr 2006 ausgewählte Fördermaßnahmen dieses Programms geprüft und dabei Folgendes festgestellt:

Das TMWTA förderte in einer Gemeinde in den Jahren 2001 und 2002 den Ausbau einer Liegehalle und die Errichtung eines Klimapavillons mit insgesamt 247 T. Diese Maßnahmen sollten mit dazu beitragen, die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Kommune als Kur- oder Erholungsort zu erfüllen. Die vom Ministerium mit der Prüfung der Verwendungsnachweise beauftragte Thüringer Aufbaubank (TAB) hatte in ihrem Prüfvermerk vom 5. August 2004 die Erreichung des Förderziels bestätigt. Der Rechnungshof hat jedoch festgestellt, dass die geförderten Objekte seit ihrer Fertigstellung nicht genutzt wurden und sich bereits zum Prüfungszeitpunkt in einem maroden Zustand befanden. Die TAB hatte die Zielerreichung nicht vor Ort kontrolliert, obwohl das Ministerium eine dahingehende Empfehlung gegeben hatte.