JVA

162 Die Rechtfertigung des Ministeriums, dass auch der Rechnungshof in seiner Prüfungsmitteilung vom 6. Februar 2006 die Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zur Finanzierung für sachlich nicht mehr sinnvoll gehalten habe, ist sachlich nicht zutreffend: Gegenstand der o. a. Prüfungsmitteilung war eine vom Rechnungshof im Jahre 2006 durchgeführte Prüfung der Finanzierung des Neubaus der JVA Gräfentonna. Der Rechnungshof konnte daher in seiner Nachschaubetrachtung nur überprüfen, ob die Wirtschaftlichkeit der Finanzierung in der Planungs- und Entscheidungsphase auch nach Fertigstellung dieser Baumaßnahme noch gegeben ist. Dabei kam der Rechnungshof in der Tat zu dem Ergebnis, dass eine vergleichende Wirtschaftlichkeitsbetrachtung bei beiden Finanzierungsalternativen zum gleichen Resultat führte. Daraus kann jedoch keinesfalls abgeleitet werden, dass entsprechende Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen etwa sachlich nicht mehr sinnvoll sind. Das genannte Resultat ergab sich ausnahmsweise aufgrund einer ganz spezifischen Finanzierungsvariante bei dieser Baumaßnahme. Es kann daher nicht verallgemeinert und nicht zur Begründung für die generelle Unterlassung von Erfolgsund Wirtschaftlichkeitskontrollen verwendet werden.

Bezüglich der Ausführungen des Ministeriums zur DABau Thüringen als Grundlage für die Durchführung von Baumaßnahmen ist zunächst grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass die (gesetzliche) Pflicht zur Durchführung von Erfolgskontrollen gemäß § 7 Abs. 5 völlig unabhängig von der Beachtung der DABau besteht. Wie sich aus den obigen Darlegungen des Rechnungshofs zum Wesen und Inhalt der Erfolgskontrolle ergibt, kann und soll die Anwendung und Beachtung der DABau inhaltlich nicht die Durchführung der Erfolgskontrolle ersetzen. Hinzu kommt, dass die DABau nur bei Baumaßnahmen zu beachten ist, während Erfolgskontrollen für finanzwirksame Maßnahmen aller Art durchzuführen sind (Baumaßnahmen, Förderpro- 162 Die Rechtfertigung des Ministeriums, dass auch der Rechnungshof in seiner Prüfungsmitteilung vom 6. Februar 2006 die Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zur Finanzierung für sachlich nicht mehr sinnvoll gehalten habe, ist sachlich nicht zutreffend: Gegenstand der o. a. Prüfungsmitteilung war eine vom Rechnungshof im Jahre 2006 durchgeführte Prüfung der Finanzierung des Neubaus der JVA Gräfentonna. Der Rechnungshof konnte daher in seiner Nachschaubetrachtung nur überprüfen, ob die Wirtschaftlichkeit der Finanzierung in der Planungs- und Entscheidungsphase auch nach Fertigstellung dieser Baumaßnahme noch gegeben ist. Dabei kam der Rechnungshof in der Tat zu dem Ergebnis, dass eine vergleichende Wirtschaftlichkeitsbetrachtung bei beiden Finanzierungsalternativen zum gleichen Resultat führte. Daraus kann jedoch keinesfalls abgeleitet werden, dass entsprechende Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen etwa sachlich nicht mehr sinnvoll sind. Das genannte Resultat ergab sich ausnahmsweise aufgrund einer ganz spezifischen Finanzierungsvariante bei dieser Baumaßnahme. Es kann daher nicht verallgemeinert und nicht zur Begründung für die generelle Unterlassung von Erfolgsund Wirtschaftlichkeitskontrollen verwendet werden.

Bezüglich der Ausführungen des Ministeriums zur DABau Thüringen als Grundlage für die Durchführung von Baumaßnahmen ist zunächst grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass die (gesetzliche) Pflicht zur Durchführung von Erfolgskontrollen gemäß § 7 Abs. 5 völlig unabhängig von der Beachtung der DABau besteht. Wie sich aus den obigen Darlegungen des Rechnungshofs zum Wesen und Inhalt der Erfolgskontrolle ergibt, kann und soll die Anwendung und Beachtung der DABau inhaltlich nicht die Durchführung der Erfolgskontrolle ersetzen. Hinzu kommt, dass die DABau nur bei Baumaßnahmen zu beachten ist, während Erfolgskontrollen für finanzwirksame Maßnahmen aller Art durchzuführen sind (Baumaßnahmen, Förderpro- 163 gramme aller Art, Organisations- und Modernisierungsmaßnahmen, IT-Projekte, Beschaffungen etc.). Außerdem bezieht sich die DABau konkret und ausschließlich auf den baulichen Teil einer (Gesamt-)Maßnahme, während Gegenstand der Erfolgskontrolle gerade die Gesamtmaßnahme mit allen sie umfassenden Aspekten ist (Ziel der Gesamtmaßnahme, Alternativenvergleich, Wirtschaftlichkeitsbetrachtung in der Planungsphase unter Berücksichtigung politischer, finanzieller, gesellschaftlicher, technischer, umweltmäßiger und sonstiger Faktoren).

Im Übrigen sah die bis Ende 2003 geltende Fassung der DABau keine spezifischen Regelungen zur Durchführung von Erfolgskontrollen, d. h. zu ex-post-Betrachtungen hinsichtlich Zielerreichung, Wirkungen sowie Vollzugs- und Maßnahmewirtschaftlichkeit vor. Sie sah lediglich eine Überwachung der Baukosten und Zahlungsverpflichtungen bis zur Beendigung der Baumaßnahme und damit nur ein Element einer Erfolgskontrolle vor. Daraus ergibt sich, dass selbst bei korrekter Anwendung der DABau bei allen 21 alternativ finanzierten Baumaßnahmen ­ was der Rechnungshof unterstellt ­ von ordnungsgemäß und umfassend durchgeführten Erfolgskontrollen keine Rede sein kann. Daher widerspricht der Rechnungshof der Auffassung des Ministeriums, dass aufgrund der gemäß den Anforderungen der DABau durchgeführten Baumaßnahmen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit in jedem Einzelfall entsprochen worden sei, nachdrücklich. Im besten Fall ist diese Aussage für die Phasen der Planung und Umsetzung der Baumaßnahmen zutreffend. Eine ­ korrekte ­ Bauausführung gemäß den Anforderungen der DABau stellt jedoch keine nach Abschluss der Maßnahme durchzuführende Erfolgskontrolle auf Basis der Planung dar.

In der ab dem Jahr 2004 geltenden DABau (erweiterte DABau) wurden u. a. entsprechende Regelungen zur Durchführung von Er- 163 gramme aller Art, Organisations- und Modernisierungsmaßnahmen, IT-Projekte, Beschaffungen etc.). Außerdem bezieht sich die DABau konkret und ausschließlich auf den baulichen Teil einer (Gesamt-)Maßnahme, während Gegenstand der Erfolgskontrolle gerade die Gesamtmaßnahme mit allen sie umfassenden Aspekten ist (Ziel der Gesamtmaßnahme, Alternativenvergleich, Wirtschaftlichkeitsbetrachtung in der Planungsphase unter Berücksichtigung politischer, finanzieller, gesellschaftlicher, technischer, umweltmäßiger und sonstiger Faktoren).

Im Übrigen sah die bis Ende 2003 geltende Fassung der DABau keine spezifischen Regelungen zur Durchführung von Erfolgskontrollen, d. h. zu ex-post-Betrachtungen hinsichtlich Zielerreichung, Wirkungen sowie Vollzugs- und Maßnahmewirtschaftlichkeit vor. Sie sah lediglich eine Überwachung der Baukosten und Zahlungsverpflichtungen bis zur Beendigung der Baumaßnahme und damit nur ein Element einer Erfolgskontrolle vor. Daraus ergibt sich, dass selbst bei korrekter Anwendung der DABau bei allen 21 alternativ finanzierten Baumaßnahmen ­ was der Rechnungshof unterstellt ­ von ordnungsgemäß und umfassend durchgeführten Erfolgskontrollen keine Rede sein kann. Daher widerspricht der Rechnungshof der Auffassung des Ministeriums, dass aufgrund der gemäß den Anforderungen der DABau durchgeführten Baumaßnahmen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit in jedem Einzelfall entsprochen worden sei, nachdrücklich. Im besten Fall ist diese Aussage für die Phasen der Planung und Umsetzung der Baumaßnahmen zutreffend. Eine ­ korrekte ­ Bauausführung gemäß den Anforderungen der DABau stellt jedoch keine nach Abschluss der Maßnahme durchzuführende Erfolgskontrolle auf Basis der Planung dar.

In der ab dem Jahr 2004 geltenden DABau (erweiterte DABau) wurden u. a. entsprechende Regelungen zur Durchführung von Er- 164 folgskontrollen im Sinne der VV zu § 7 Abs. 5 eingefügt.

Diese konnten allerdings ­ wie das Ministerium selbst mitteilte ­, bei den alternativ finanzierten Maßnahmen nicht mehr Anwendung finden, da diese Maßnahmen... im Jahre 2004 abgeschlossen wurden.

Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen des Rechnungshofs geht auch die Äußerung des Ministeriums fehl, allenfalls die Tatsache, dass Arbeitsschritte und Ergebnisse verstreut niedergelegt bzw. nicht ausreichend dokumentiert wurden sei zu kritisieren.

Den Beauftragten des Rechnungshofs konnten keine verstreut niedergelegten ordnungsgemäß durchgeführten Erfolgskontrollen vorgelegt werden.

Der Rechnungshof erkennt die bisherigen Bemühungen des Ministeriums zur weiteren Verbesserung der Erfolgskontrolle an und begrüßt seine Bereitschaft, die Empfehlungen des Rechnungshofs bei der Überarbeitung und Weiterentwicklung der DABau zu berücksichtigen.

Ziel dieser Bemühungen muss es sein, die einschlägigen Bestimmungen der VV zu § 7 Abs. 5 vollinhaltlich in der erweiterten DABau umzusetzen. Wegen der finanziellen Bedeutung der Baumaßnahmen sollte die geplante Überarbeitung der DABau baldmöglichst erfolgen. Hierzu wird der Rechnungshof ­ wie bereits zugesagt ­ seine Prüfungserfahrungen einbringen.

Im Hinblick auf die konkrete Durchführung der Erfolgskontrollen ist dem Rechnungshof bewusst, dass diese ­ insbesondere bei Maßnahmen mit großem Finanzvolumen ­ methodisch, inhaltlich und praktisch oftmals schwierig sowie zeitlich sehr aufwändig sind. Hinzu kommt, dass ­ insbesondere bei der Realisierung von Baumaßnahmen

­ das Bauministerium mit Stellen anderer Ressorts zusammenwirkt.

Einführung eines Abschnitts K und Muster 25 (Nachweis der Wirtschaftlichkeit ­ § 7/Erfolgskontrolle) und Muster 27 (Vergleich Miete/Eigenbau).

- 164 folgskontrollen im Sinne der VV zu § 7 Abs. 5 eingefügt.

Diese konnten allerdings ­ wie das Ministerium selbst mitteilte ­, bei den alternativ finanzierten Maßnahmen nicht mehr Anwendung finden, da diese Maßnahmen... im Jahre 2004 abgeschlossen wurden.

Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen des Rechnungshofs geht auch die Äußerung des Ministeriums fehl, allenfalls die Tatsache, dass Arbeitsschritte und Ergebnisse verstreut niedergelegt bzw. nicht ausreichend dokumentiert wurden sei zu kritisieren.

Den Beauftragten des Rechnungshofs konnten keine verstreut niedergelegten ordnungsgemäß durchgeführten Erfolgskontrollen vorgelegt werden.

Der Rechnungshof erkennt die bisherigen Bemühungen des Ministeriums zur weiteren Verbesserung der Erfolgskontrolle an und begrüßt seine Bereitschaft, die Empfehlungen des Rechnungshofs bei der Überarbeitung und Weiterentwicklung der DABau zu berücksichtigen.

Ziel dieser Bemühungen muss es sein, die einschlägigen Bestimmungen der VV zu § 7 Abs. 5 vollinhaltlich in der erweiterten DABau umzusetzen. Wegen der finanziellen Bedeutung der Baumaßnahmen sollte die geplante Überarbeitung der DABau baldmöglichst erfolgen. Hierzu wird der Rechnungshof ­ wie bereits zugesagt ­ seine Prüfungserfahrungen einbringen.

Im Hinblick auf die konkrete Durchführung der Erfolgskontrollen ist dem Rechnungshof bewusst, dass diese ­ insbesondere bei Maßnahmen mit großem Finanzvolumen ­ methodisch, inhaltlich und praktisch oftmals schwierig sowie zeitlich sehr aufwändig sind. Hinzu kommt, dass ­ insbesondere bei der Realisierung von Baumaßnahmen

­ das Bauministerium mit Stellen anderer Ressorts zusammenwirkt.

Einführung eines Abschnitts K und Muster 25 (Nachweis der Wirtschaftlichkeit ­ § 7/Erfolgskontrolle) und Muster 27 (Vergleich Miete/Eigenbau).