Weiterbildung

Der in Absatz 2 enthaltene Verweis auf § 7 Abs. 4 eröffnet den Untersuchungsgefangenen in gleicher Weise wie zu Beginn der Untersuchungshaft die Möglichkeit, Personen außerhalb der Anstalt darüber zu informieren, in welche Anstalt sie verlegt oder überstellt werden.

Zu § 9 (Vorführung, Ausführung und Ausantwortung)

Die Bestimmung regelt kurzzeitige Verbringungen von Untersuchungsgefangenen aus der Anstalt.

Absatz 1 verpflichtet die Anstalt, jedem Vorführungsersuchen nachzukommen. Sofern um Vorführung in anderen als dem der Untersuchungshaft zugrunde liegenden Verfahren ersucht wird, sind Gericht und Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten, damit sie über eine Beteiligung der Untersuchungsgefangenen an dem anderen Verfahren sowie über deren aus informiert sind.

Absatz 2 Satz 1 ermächtigt die Anstalt, Untersuchungsgefangene aus besonderen Gründen auszuführen. Eine solche Notwendigkeit kann sich beispielsweise im Hinblick auf eine ärztliche Behandlung oder einen Behördentermin ergeben. Bei der Entscheidung wird der Anstalt Ermessen zugebilligt. Satz 2 hingegen verpflichtet die Anstalt, Untersuchungsgefangene bei Anordnung des persönlichen Erscheinens auszuführen, um ihnen zu ermöglichen, ihrer Pflicht zum Erscheinen vor Gericht nachzukommen. Lediglich dann, wenn eine verfahrenssichernde Anordnung der Ausführung entgegensteht, muss diese unterbleiben. Nach Satz 3 ist Gericht und Staatsanwaltschaft vor Ausführungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Teilen sie der Anstalt Umstände mit, die gegen die Ausführung sprechen, sind diese in ihre Entscheidung einzubeziehen. Gericht oder, bei Übertragung der Zuständigkeit nach der Strafprozessordnung, Staatsanwaltschaft können aber auch treffen und gegebenenfalls verhindern. Den Untersuchungsgefangenen können nach Satz 4 die Kosten von Ausführungen auferlegt werden, die ausschließlich in ihrem Interesse, also nicht (auch) im Interesse der Anstalt oder der Strafverfolgungsbehörden liegen. Sind sie nicht leistungsfähig, wird dies im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt.

Absatz 3 Satz 1 ermöglicht die Ausantwortung an die genannten Behörden. Ebenso wie in den Fällen der Ausführung ist nach Satz 2 vor jeder Ausantwortung Gericht und Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Zu § 10 (Entlassung)

Nach Absatz 1 muss die Anstalt nach Vorliegen einer entsprechenden Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft den Vollzug der Untersuchungshaft ohne schuldhaftes Zögern beenden. Der Vollzug anderer richterlich angeordneter Freiheitsentziehungen, beispielsweise Untersuchungshaft in anderer Sache oder Strafhaft, bleibt davon unberührt. Ist der Anstalt eine solche Anordnung bekannt, darf sie die Untersuchungsgefangenen nicht aus der Anstalt entlassen.

Nach Absatz 2 können im Ausnahmefall ehemalige Untersuchungsgefangene auf ihren Wunsch nach der Entlassung für kurze Zeit weiterhin in der Anstalt verbleiben.

Zum Dritten Abschnitt (Unterbringung und Versorgung der Untersuchungsgefangenen)

Zu § 11 (Trennungsgrundsätze) Absatz 1 Satz 1 sieht in Anknüpfung an die bisher geltende Regelung eine Trennung der Untersuchungsgefangenen von Gefangenen anderer Haftarten, insbesondere von Strafgefangenen, vor.

Ausnahmen von dem Trennungsgrundsatz sind nach Satz 2 zulässig mit Zustimmung der Untersuchungsgefangenen (Nummer 1), zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung (Nummer 2) oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt (Nummer 3). Satz 2 Nr. 2 und 3 berücksichtigen, dass unabhängig von der Zustimmung der Untersuchungsgefangenen eine strikte Trennung von Untersuchungsgefangenen und Strafgefangenen in der Praxis nicht ausnahmslos möglich ist.

Satz 3 eröffnet die Möglichkeit, den im Vollzug der Untersuchungshaft in einzelnen Bereichen (beispielsweise im Frauenvollzug) auftretenden Schwierigkeiten hinsichtlich einer Vereinzelung der Untersuchungsgefangenen und der Bereitstellung ausreichender vollzuglicher Angebote durch eine Lockerung des Trennungsgebots Rechnung zu tragen, sofern nicht eine entgegensteht. von Untersuchungsgefangenen auf eine solche Maßnahme ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht. In jedem Fall erfolgt der Vollzug der Untersuchungshaft nach diesem Gesetz.

Absatz 2 hat die Trennung von jungen Untersuchungsgefangenen von den übrigen Untersuchungsgefangenen und Gefangenen anderer Haftarten zum Gegenstand. Er berücksichtigt, dass eine strenge Trennung im Sinne des Absatzes 1 auch für junge Untersuchungsgefangene Nachteile mit sich bringen kann. Vor dem Hintergrund, dass oft in kleinen Abteilungen für junge Untersuchungsgefangene ein den Anforderungen des § 67 Abs. 2 gerecht werdendes Angebot an entwicklungsfördernden Maßnahmen nicht gewährleistet werden kann, eröffnet Absatz 2 die Möglichkeit einer von Absatz 1 abweichenden Unterbringung. Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass jugendspezifischen Bedürfnissen keine Beachtung mehr geschenkt wird.

Die entwicklungsfördernde Vollzugsgestaltung muss gewährleistet sein und die jungen Untersuchungsgefangenen dürfen keinen schädlichen Einflüssen ausgesetzt werden.

Absatz 4 ermöglicht Untersuchungsgefangenen den Zugang zum Arbeits- und Bildungsangebot der Anstalt sowie zu geeigneten Behandlungs- oder Freizeitmaßnahmen. Das auf der Unschuldsvermutung beruhende Trennungsgebot nach Absatz 1 Satz 1 und die Trennungsgebote nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 sollen nicht dazu führen, dass Untersuchungsgefangenen allein aufgrund ihres Status oder ihres Geschlechts ein nur sehr zur Verfügung steht. Eine ausdrückliche Zustimmung der Untersuchungsgefangenen ist entbehrlich, weil sie zur Teilnahme an solchen Maßnahmen ohnehin nicht verpflichtet sind.

Zu § 12 (Unterbringung während der Arbeit, Bildung und Freizeit)

Die Bestimmung regelt die Unterbringung der Untersuchungsgefangenen außerhalb der Ruhezeit. Arbeit und Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung finden in den Anstalten regelmäßig in Gemeinschaft statt (Absatz 1).

Auch in der Freizeit (Absatz 2) ist es wichtig, dass sich Untersuchungsgefangene in der Regel gemeinsam mit anderen aufhalten können, um ihrem natürlichen Bedürfnis nach Kontakt zu anderen Menschen auch während dieser Zeit nachzukommen. Andererseits ist bei der Ausgestaltung des Aufschlusses zu berücksichtigen, dass subkulturellen Entwicklungen entgegengewirkt werden soll.

Absatz 3 ermöglicht eine Einschränkung der gemeinschaftlichen Unterbringung, wenn dies im Einzelfall zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung oder im Interesse eines geordneten Zusammenlebens in der Anstalt erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Einschränkung der gemeinsamen Unterbringung nach dieser Bestimmung nicht dazu führen darf, dass betroffene Untersuchungsgefangene von jeglichen Kontakten zu Mitgefangenen ausgeschlossen werden.

Anordnungen der Absonderung von anderen Gefangenen oder der Einzelhaft kommen nur unter den besonderen Voraussetzungen von § 49 Abs. 2 Nr. 3 oder von § 50 in Betracht.

Zu § 13 (Unterbringung während der Ruhezeit) Absatz 1 Satz 1 schreibt regelmäßig die Einzelunterbringung während der Ruhezeit vor. Dies dient dem Schutz der Privat- und Intimsphäre und dem Schutz vor wechselseitigen Übergriffen.

Satz 2 gestattet eine gemeinsame Unterbringung, wenn die Untersuchungsgefangenen zustimmen. hat im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung darauf zu achten, dass von der gemeinsamen Unterbringung keine auf die Untersuchungsgefangenen ausgehen. Außerdem wird sie bei der Auswahl der für eine gemeinsame Unterbringung geeigneten Untersuchungsgefangenen erhebliche Sorgfalt aufzuwenden haben.

Die Ausnahmeregelung in Satz 3 lässt insbesondere die Unterbringung in Krankenabteilungen und Vollzugskrankenhäusern zu, weil dort eine gemeinschaftliche Unterbringung nicht von einer Zustimmung der Untersuchungsgefangenen abhängig gemacht werden kann. Sie erfasst aber auch die Fälle, in denen beispielsweise suizid-gefährdete Untersuchungsgefangene zu ihrem Schutz gemeinsam mit anderen (nicht gefährdeten) Gefangenen in einem Haftraum untergebracht werden. Wegen der hiermit gegebenenfalls verbundenen Belastungen für die anderen Gefangenen ist deren Zustimmung erforderlich.

Gelegentliche Belegungsspitzen können 2 aufgefangen werden.

Zu § 14 (Unterbringung von Müttern mit Kindern)

Die Bestimmung schafft die rechtliche Möglichkeit, Säuglinge und Kleinkinder gemeinsam mit ihrer inhaftierten Mutter unterzubringen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Bereitstellung derartiger Haftplätze.

Im Hinblick auf die besonderen Anforderungen an die baulichen und auch personellen Voraussetzungen für die Unterbringung dieser Kinder im Vollzug und die zu besorgenden Auswirkungen auf sie wird deren Aufnahme einen seltenen Ausnahmefall darstellen.