Auftragskostenpauschale

Verordnung über die Auftragskostenpauschale nach § 26 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes

Vom...

Aufgrund des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 259), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 369) verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium mit Zustimmung des Landtags:

§ 1:

Die Kommunen erhalten zum Ausgleich der Mehrbelastung für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde folgende allgemeine Zuweisungen:

1. Landkreise 35,01 Euro/Einwohner,

2. kreisfreie Städte 53,76 Euro/Einwohner,

3. Große kreisangehörige Städte 12,16 Euro/Einwohner,

4. Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden 11,31 Euro/Einwohner.

§ 2:

Für die Wahrnehmung der Aufgaben der unteren Gewerbebehörden erhalten die in § 1 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen im allgemeinen Gewerberecht, Handwerksrecht, Schornsteinfegerrecht, Blindenwarenrecht und dem Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung genannten Kommunen folgende weitere Zuweisung:

1. Landkreise 2,33 Euro/Einwohner,

2. kreisfreie Städte 2,47 Euro/Einwohner,

3. Große kreisangehörige Städte 4,16 Euro/Einwohner,

4. Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden 2,76 Euro/Einwohner.

§ 3:

Für die Wahrnehmung der Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörde erhalten die in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 11) in der jeweils geltenden Fassung sowie die in § 1 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit von Gemeinden als Straßenverkehrsbehörde vom 1. Dezember 2006 (GVBl. S. 558) in der jeweils geltenden Fassung genannten Kommunen folgende weitere Zuweisung:

1. Landkreise 1,20 Euro/Einwohner,

2. kreisfreie Städte 1,92 Euro/Einwohner,

3. Große kreisangehörige Städte 3,02 Euro/Einwohner,

4. Gemeinden 1,20 Euro/Einwohner.

§ 4:

Für die Erhebung und Weiterleitung der Personalkostenbeteiligung der Eltern für die Betreuung ihrer Kinder in Schulhorten nach § 2 Abs. 1 Satz 3 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung erhalten die kommunalen Schulträger folgende weitere Zuweisung:

1. Landkreise 0,19 Euro/Einwohner,

2. kreisfreie Städte 0,31 Euro/Einwohner,

3. Große kreisangehörige Städte 0,59 Euro/Einwohner,

4. Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden 0,35 Euro/Einwohner.

§ 5:

Für die Wahrnehmung der Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde erhalten die in § 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Thüringer Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465, 562) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 der Thüringer Verordnung zur Verleihung der Zuständigkeit als untere Denkmalschutzbehörde vom 2. Juni 1994 (GVBl. S. 640) in der jeweils geltenden Fassung genannten Kommunen folgende weitere Zuweisung:

1. Landkreise 1,13 Euro/Einwohner,

2. kreisfreie Städte 1,96 Euro/Einwohner,

3. Große kreisangehörige Städte 1,77 Euro/Einwohner.

§ 6:

Für die Wahrnehmung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde erhalten die in § 59 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Bauordnung in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung sowie die in § 1 Abs. 1 der Ersten Thüringer Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des Landrats als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde auf kreisangehörige Gemeinden und zur Erklärung von kreisangehörigen Gemeinden zur Großen kreisangehörigen Stadt vom 17. Mai 1994 (GVBl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung und in § 1 Abs. 1 der Zweiten Thüringer Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des Landratsamts als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde auf kreisangehörige Gemeinden und zur Erklärung von kreisangehörigen Gemeinden zur Großen kreisangehörigen Stadt vom 26. September 1994 (GVBl. S. 1070) in der jeweils geltenden Fassung genannten Kommunen folgende weitere Zuweisung:

1. Landkreise 2,00 Euro/Einwohner,

2. kreisfreie Städte 2,00 Euro/Einwohner,

3. Große kreisangehörige Städte 2,00 Euro/Einwohner.

§ 7:

Soweit sich die Zuständigkeit nach den §§ 2 bis 6 nur auf einen Teil des Gebiets einer Verwaltungsgemeinschaft, einer erfüllenden Gemeinde oder eines Landkreises erstreckt, ist die nach § 32 Abs. 2 Thüringer Finanzausgleichsgesetz maßgebliche Einwohnerzahl entsprechend geringer anzusetzen.

§ 8:

Für die Überprüfung der Kenntnisse bei Heilpraktikeranwärtern erhält die in § 3 der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Berufsrechts der Fachberufe im Gesundheitswesen vom 31. Januar 1995 (GVBl. S. 91) in der jeweils geltenden Fassung genannte Kommune eine weitere Zuweisung in Höhe von 0,01 Euro je Einwohner Thüringens.

§ 9:

Für die Wahrnehmung der Aufgaben als zuständige Stelle im Wohngeldbereich erhalten die in § 1 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Wohngeldbereich vom 24. Juli 2007 (GVBl. S.