Winterdienst
A. Problem und Regelungsbedürfnis:
Die Ausgaben der Gemeinden für den Winterdienst auf Ortsdurchfahrten fremder Baulastträger sind in den vergangenen Jahren immer weiter gestiegen. Die Gemeinden werden finanziell erheblich belastet.
Der Winterdienst auf Straßen, deren Baulastträger Bund, Land bzw. Kreise sind, gehört nicht zum Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung.
Er wird von den Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen. Mit dem Haushaltsjahr 2005 wurde den Gemeinden die Erstattung der Kosten, die aus ihrer Verpflichtung zum Winterdienst auf Ortsdurchfahrten fremder Baulastträger entstehen, gestrichen.
Die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden zum Winterdienst auf Straßen fremder Baulastträger bedeutet außerdem einen erhöhten wirtschaftlichen Aufwand und Verwaltungsaufwand. Die Aufgabenübertragung widerspricht deshalb dem Grundsatz der Sparsamkeit.
B. Lösung:
Die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes wird an der jeweiligen Straßenbaulastträgerschaft orientiert. Die durch den Winterdienst entstehenden finanziellen Belastungen tragen - dem originären Pflichtenkreis entsprechend - die jeweiligen Träger der Straßenbaulast.
C. Kosten:
Für das Land werden nicht quantifizierbare Mehrausgaben entstehen. Die zu erwartenden Mehrausgaben können aus Einsparungen beim privatisierten Straßenbetriebsdienst finanziert werden. Der Thüringer Landesrechnungshof hat hier eine nachhaltige Kostensenkung gefordert.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1
Mai1993(GVBl.S.273), zuletzt geändert 18 des Gesetzes vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58), wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Sie sollen nach besten Kräften die öffentlichen Straßen vom Schnee räumen und bei Schnee- und Eisglätte streuen. Bei der Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Soweit sie unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande sind, die Aufgabe nach Satz 2 zu erfüllen, haben die Straßenbaubehörden auf einen nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen hinzuweisen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören nicht die Reinigung und die Beleuchtung.
2. § 49 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Gemeinden haben im Übrigen die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage, deren Straßenbaulast sie selbst tragen, nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Artikel 2
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.
Gesetz zur Entlastung der Gemeinden von Kosten für den Winterdienst
Begründung:
Auf Initiative der Landesregierung wurde den Gemeinden die Kostenerstattung für den Winterdienst gestrichen. Die aktuellen Regelungen des Winterdienstes auf Straßen außerhalb des gemeindlichen Straßennetzes haben eine erhebliche Kostenbelastung der Gemeinden zur Folge. Die Verpflichtung der Gemeinden zum Winterdienst auf fremden Straßen verstößt zudem gegen das Prinzip der Sparsamkeit. Sie müssen diese Aufgabe unabhängig vom eigentlichen Baulastträger entweder selbst organisieren oder sie an Dritte vergeben. In verschiedenen Fällen arbeiten so sogar mehrere Winterdienstunternehmen auf einem Straßenabschnitt. Die vom Land beziehungsweise vom Kreis beauftragten Unternehmen fahren dann durch die einzelnen Gemeinden, ohne die befahrene Straße vom Schnee zu räumen oder bei Schneeund Eisglätte zu streuen.An den Ortseingangsschildern werden also die Schiebeschilder angehoben und die Salzstreuer ausgestellt und am Ortsende werden die Schilder wieder gesenkt und die Streuer angestellt. Die bestehenden Regelungen führen in jedem Fall zu einem größeren wirtschaftlichen Aufwand und einem größeren Verwaltungsaufwand.
Zu § 9 Abs.1:
Durch den neu aufgenommenen Satz 3 in § 9Abs. 1 wird ausdrücklich hervorgehoben, dass für den Träger der Straßenbaulast eine grundsätzliche Verpflichtung besteht, die ihm zugeordneten Straßen zu reinigen, vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Der im bisherigen § 9 Abs. 2 Satz 2 unter Verweis auf § 49 Abs. 4 formulierte Vorbehalt gegenüber dieser grundsätzlichen Verpflichtung entfällt.
Zu § 9 Abs. 2:
Aus den Ausnahmevorschriften des § 9 Abs. 2 wird der Winterdienst gestrichen. Die Aufgaben des Schneeräumens und des Streuens bei Schneeund Eisglätte verbleiben so im Pflichtenkreis des Straßenbaulastträgers.
Zu § 49 Abs. 4:
Durch die Neufassung des § 49 Abs. 4 wird die Verpflichtung der Gemeinden zum Winterdienst auf den Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage auf das gemeindliche Straßennetz beschränkt.