Prüfungsgeschäftsplan

Absetzungen vom Prüfungsgeschäftsplan werden in Abstimmung mit der Veranlagungsstelle vorgenommen. Die Absetzung erfordert im Einzelfall eine genaue Begründung, warum eine Prüfungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Die häufigsten Fälle sind Betriebe in Liquidation, Insolvenzfälle, Gesellschaften ohne nennenswerte wirtschaftliche Betätigung. Verwaltungsökonomische Grundsätze werden bei dieser Entscheidung beachtet.

7. Bestehen Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern zur Erreichung gemeinsamer Betriebsprüfungsstandards und werden diese eingehalten?

Wie bereits zu Frage 6 dargestellt ist in der festgelegt, Großbetriebe ständig zu prüfen, d. h. das der jeweilige Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließt. Weiterhin haben sich die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im Jahr 1997 darauf verständigt, möglichst gleichmäßige Prüfungsdichten zu erreichen und folgende Prüfungsquoten anzustreben:

Für Kleinstbetriebe ist von einer diesbezüglichen Verständigung abgesehen worden, weil ein großer Teil dieser Betriebe nicht prüfungsbedürftig ist und aussagefähige Prüfungsquoten damit nicht erreicht werden können.

In Bremen sind diese gemeinsam formulierten Turnusempfehlungen in den Jahren 1998, 1999 und 2000 nahezu erreicht worden.

8. Wenn Bremen als einziges Bundesland seine Steuereinnahmen durch Personalverstärkung der Finanzämter, insbesondere in den Betriebsprüfungsstellen, um 1 Mio. erhöht, wie viel DM bleiben davon in Bremen (nach Landes- und Kommunalhaushalt getrennt ausweisen)?

Die Bundesländer haben sich, wie zu Frage 7 dargestellt, auf die Erreichung gleichmäßiger Prüfungsdichten verständigt. Dadurch sollen Verzerrungen, die durch einen unterschiedlichen Einsatz von Betriebsprüfern entstehen können, vermieden werden. Bei gleichmäßigem Prüfereinsatz und Prüfererfolg verbleibt das mit einer Betriebsprüfung erreichte Mehrergebnis abzüglich des Bundesanteils grundsätzlich im jeweiligen Land.

Generell gilt, dass bei einer unterstellten alleinigen Steuermehreinnahme im Land Bremen der bundesstaatliche Finanzausgleich an das Land Bremen kompensierend wirkt, da damit geringere Zuweisungen aus dem Länderfinanzausgleich (LFA) verbunden sind. Die Höhe der Kompensation und damit die Höhe des im Land Bremen verbleibenden Betrages hängt von der jeweiligen Steuerart ab, bei der eine Steuermehreinnahme angenommen wird.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass ab dem Jahre 2005 ein neues Finanzausgleichsrecht geplant ist, dass die Selbstbehalte aus Steuermehreinnahmen i. d. R. erhöht. Um die Auswirkungen aus dem noch geltenden Finanzausgleichsrecht (im Folgenden altes Finanzausgleichssystem) mit dem neuen (geplanten) Finanzausgleichsrecht (im Folgenden neues Finanzausgleichssystem) aufzuzeigen, werden auf der Basis der Regionalisierung der Steuerschätzung vom Mai 2001 für das Jahr 2005 für verschiedene Steuerarten die Effekte einer alleinigen Steuermehreinnahme im Land Bremen aufgezeigt.

Das neue Finanzausgleichssystem beinhaltet ein Prämienmodell, dass 12 % von überdurchschnittlichen Steuermehreinnahmen je Einwohner gegenüber dem Vorjahr in den Bereichen Landessteuern und den Landesanteilen der Gemeinschaftsteuern (ohne Umsatzsteuer) durch einen entsprechenden Abzug von der Finanzkraft ausgleichsfrei stellt. Um die Auswirkungen des Prämienmodells zu berücksichtigen, soll dieses bei der Berechnung der verbleibenden Steuermehreinnahmen insoweit Anwendung finden, als dass z. B. bei einer Steuermehreinnahme von 1 Mio. DM bei den Landessteuern ein Betrag von 120.000 DM (12 % von 1 Mio. DM) von der Finanzkraft abgezogen werden kann und dann dementsprechend zu einer Erhöhung der verbleibenden Steuern nach dem Finanzausgleich führt. Für die anderen Steuerarten wird unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Steuermehreinnahmen des Landes entsprechend vorgegangen. Bei den folgenden Berechnungen zum neuen Finanzausgleichssystem werden aber zur Berechnung der Prämie vereinfachend die Auswirkungen der alleinigen Steuermehreinnahme in Bremen auf den Durchschnittswert der gesamten Steuereinnahmen je Einwohner in Deutschland vernachlässigt.

Die daraus abzuleitenden Selbstbehalte bei Steuermehreinnahmen haben sich in verschiedenen Modellrechnungen als relativ konstant erwiesen, so dass eine Verallgemeinerung der aufzuzeigenden Selbstbehaltsquoten in Grenzen (bis zu Steuermehreinnahmen in der Größenordnung von ca. 300 Mio. DM beim neuen Finanzausgleichssystem) zulässig erscheint.

Hinzuweisen ist auf weitere Effekte, die sich nach dem bundesstaatlichen Finanzausgleich zwischen dem Land Bremen und seinen Städten einstellen, da einzelne Elemente des bundesstaatlichen Finanzausgleichs im kommunalen Finanzausgleich Berücksichtigung finden. Von einer Darstellung dieser nachgelagerten Effekte wird im Rahmen dieser Antwort aus Vereinfachungsgründen jedoch abgesehen.

1. Landessteuern

1. a. Altes Finanzausgleichssystem

Bei einer Steigerung von 1 Mio. DM bei den Landessteuern verbleibt nach Finanzausgleich ein Betrag von 10.564 DM im Land Bremen (Landeshaushalt). Daraus errechnet sich eine Selbstbehaltsquote von 1,1 %.

1. b. Neues Finanzausgleichssystem

Bei einer Steigerung von 1 Mio. DM bei den Landessteuern verbleibt nach Finanzausgleich ein Betrag von 178.077 DM im Land Bremen (Landeshaushalt). Es ergibt sich eine Selbstbehaltsquote von 17,8 %. Die Selbstbehaltsquote fällt im Vergleich zum alten Finanzausgleichssystem durch die neuen Länderfinanzausgleichstarife und das eingeführte Prämiensystem höher aus.

2. Körperschaftsteuer (nach Zerlegung) oder nicht veranlagte Steuern vom Ertrag

2. a. Altes Finanzausgleichssystem

Bei einer Steigerung von 1 Mio. DM bei der Körperschaftsteuer oder den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag geht die Hälfte an den Bund, da es sich bei diesen Steuerarten um Gemeinschaftsteuern handelt. Von den danach verbleibenden 500.000 DM im Land Bremen verbleibt nach Finanzausgleich ein Betrag von 5. DM (Landeshaushalt). Die zu errechnende Selbstbehaltsquote muss die Abführung an den Bund insoweit berücksichtigen, als das der verbleibende Betrag auf die Steuermehreinnahme nach Abführung an den Bund zu beziehen ist. Die Selbstbehaltsquote beträgt deshalb 1,1 %.

2. b. Neues Finanzausgleichssystem

Bei einer Steigerung von 500.000 DM (nach Abführung an den Bund) bei der Körperschaftsteuer oder den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag verbleibt nach Finanzausgleich ein Betrag von 89.039 DM im Land Bremen. Es ergibt sich eine Selbstbehaltsquote von 17,8 %.

3. Lohn- und Einkommensteuer (nach Zerlegung)

3. a. Altes Finanzausgleichssystem

Bei einer Steigerung von 1 Mio. DM bei der Lohn- und Einkommensteuer gehen 42,5 % an den Bund, 42,5 % an das Land und 15 % an die Kommune. Von den danach verbleibenden 575.000 DM im Land Bremen einschl. Kommune verbleibt nach Finanzausgleich ein Betrag von 83.505 DM (Landes- und Kommunalhaushalt). Die Differenzierung in Landes- und Kommunalhaushalt ergibt, dass der Kommunalhaushalt eine Steuermehreinnahme von 150.000 DM aufweist, während der mit den Finanzausgleichswirkungen saldierte Betrag für den Landeshaushalt ein Minus von 66.495 aufweist. Ein Teil kann davon im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs an die Kommunen weitergegeben werden. Der Grund für dieses Ergebnis liegt in der verfassungsgemäßen Berücksichtigung der kommunalen Finanzkraft im bundesstaatlichen Finanzausgleich. Eine Schlussfolgerung, die diese Wirkungen zu einer so genannten Leistungsanreizfeindlichkeit des Finanzausgleiches verallgemeinert, wäre jedoch unzulässig.

Vielmehr sind Land und Kommunen im bundesstaatlichen Finanzausgleichs als eine Einheit zu betrachten. Deshalb hat die zu errechnende Selbstbehaltsquote sowohl die Abführung an den Bund als auch den Landes- und Gemeindeanteil zu berücksichtigen. Die Selbstbehaltsquote beträgt deshalb 14,5 % (83.505 DM bezogen auf 575.000 DM).

3. b. Neues Finanzausgleichssystem

Bei einer Steigerung von 1 Mio. DM bei der Lohn- und Einkommensteuer gehen 42,5 % an den Bund, 42,5 % an das Land und 15 % an die Kommune. Von den danach verbleibenden 575.000 DM im Land Bremen einschl. Kommune verbleibt nach Finanzausgleich ein Betrag von 136.035 DM (Landes- und Kommunalhaushalt). Die Differenzierung in Landes- und Kommunalhaushalt ergibt, dass der Kommunalhaushalt eine Steuermehreinnahme von 150.000 DM aufweist, während der mit den Finanzausgleichswirkungen saldierte Betrag für den Landeshaushalt ein Minus von 13.965 DM aufweist. Die zu errechnende Selbstbehaltsquote für das Land Bremen einschl. seiner Kommunen beträgt 23,7 % (136 DM bezogen auf 575.000 DM).

4. Gemeindesteuern (Realsteuern)

Die Gemeindesteuern werden im bundesstaatlichen Finanzausgleich mit einer 1jährigen Zeitverzögerung berücksichtigt. Weiterhin werden die unterschiedlichen gemeindlichen Hebesätze neutralisiert und dadurch vereinheitlicht. Formal ergeben sich im jeweiligen Ausgleichsjahr daher keinerlei Kompensationswirkungen durch den bundesstaatlichen Finanzausgleich (von Effekten der Gewerbesteuerumlage wird hier abgesehen). Daher ist eine Darstellung der Effekte des bundesstaatlichen Finanzausgleichs eher unüblich.

5. Umsatzsteuer

Die Verteilung des Länderanteils an der Umsatzsteuer ist Bestandteil des bundesstaatlichen Finanzausgleichs. Eine Steuermehreinnahme bei der Umsatzsteuer führt daher zu keiner Steigerung der Steuerkraft Bremens vor Finanzausgleich. Es ergeben sich allenfalls marginale Effekte durch die Erhöhung des gesamten Umsatzsteueraufkommens in Deutschland, weil dadurch im Ergebnis auch der Länder- und Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer steigt. In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, welches Bundesland zu diesem Mehraufkommen bei der Umsatzsteuer beiträgt.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Berechungen über verbleibende Steuereinnahmen sich auf die durch den bundesstaatlichen Finanzausgleich entstehenden Ansprüche beziehen. Diese Ansprüche sind aber nicht dekkungsgleich mit den im Haushaltsjahr zu berücksichtigenden Finanzströmen. Die Ansprüche verteilen sich durch die Abrechnungstechnik des Finanzausgleichs bedingt über mehrere Haushaltsjahre.

9. Gibt es rechtliche oder andere Gründe, die Jahresstatistik der Betriebsprüfung und die Arbeitsergebnisse des Steuerfahndungsdienstes nicht zu veröffentlichen?

Die von den obersten Finanzbehörden der Länder gemeldeten Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung und der Steuerfahndung werden regelmäßig vom Bundesministerium der Finanzen in Pressemitteilungen (Finanznachrichten) und im Internet unter der Adresse www.bundesfinanzminsterium.de veröffentlicht.

Für das Jahr 2000 sind die Ergebnisse der Betriebsprüfung in den BMF-Finanz nachrichten Nr. 20/2001 vom 6. August 2001 und für die Steuerfahndung in Nr. 24/2001 vom 20. November 2001 veröffentlicht worden.

10. Gibt es Möglichkeiten, alle Bundesländer auf einen bestimmten Prüfungsturnus zu verpflichten? Plant der Bremer Senat im Bundesrat Initiativen zu ergreifen, um dieses Ziel der Steuergerechtigkeit auf dem Gesetzeswege zu erreichen?

Wie zu Frage 7 dargestellt, haben sich die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder darauf verständigt, gemeinsame Prüfungsquoten anzustreben.

Seitdem hat sich der Prüfungsturnus in allen Größenklassen im Bundesdurchschnitt kontinuierlich verbessert. Die Richtwerte sind im Jahr 2000 nahezu erreicht worden.

Der Senat sieht daher keine Veranlassung, eine Initiative zur gesetzlichen Festschreibung von Prüfungsturni zu ergreifen.