Altersvorsorge

Bis zum Jahr 2030 ergibt sich ein Anstieg des Brutto-Gesamtversorgungsniveaus um 2,1 Prozentpunkte. Dabei wird die gesetzliche Rente relativ an Bedeutung verlieren, bis zum Jahr 2030 sinkt das Bruttorentenniveau auf 40,4 %. Dieser Rückgang wird vor allem durch den Aufbau der Riester- Rente, aber auch durch die Privat-Rente überkompensiert.

Das aus Sicht der Versicherten wesentlich bedeutsamere Netto-Gesamtversorgungsniveau steigt bis zum Jahr 2030 deutlich von gegenwärtig 70,8 % auf 74,3 % an. Die steigenden Erträge aus der Riester-Rente und der Privat-Rente übersteigen den Rückgang des Bruttorentenniveaus deutlich. Dieser Effekt ist im Hinblick auf das Netto-Gesamtversorgungsniveau größer als die Belastungen aus dem steigenden Anteil der zu versteuernden gesetzlichen Rente. Wird für den betrachteten Fall keine geschlossene Erwerbsbiografie unterstellt, hat das Auswirkungen auf das Gesamtversorgungsniveau. Aufgrund fehlender Beitragszeiten im Falle einer rentenrechtlichen Lücke bzw. aufgrund geringerer Entgeltpunkte im Falle der Arbeitslosigkeit kommt es zu einem geringeren Rentenzahlbetrag und gemessen an einem gleich hohen Nettoentgelt auch zu einem geringeren Gesamtversorgungsniveau. Das Brutto-Gesamtversorgungsniveau liegt im Jahr 2008 bei einer Arbeitslosigkeit von 5 Jahren mit 44,2 % rund 2,3 Prozentpunkte niedriger als bei einer geschlossenen Erwerbsbiografie. Gleichwohl steigt das Netto-Gesamtversorgungsniveau langfristig an, wenn auch nicht so stark wie bei einer geschlossenen Erwerbsbiografie.

Modellfall 2 Geringverdienende

Das Brutto-Gesamtversorgungsniveau von Geringverdienenden, deren Einkommen 2/3 eines Durchschnittsverdienenden entspricht, liegt im Jahr 2008 mit 49,9 % deutlich höher als bei Durchschnittsverdienenden. Ursache hierfür ist, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung unter bestimmten Bedingungen Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt (§ 262 SGB VI) gutgeschrieben werden. Da die Anrechnung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt nur für Zeiten bis zum Jahr 1991 erfolgt und mit einem späterem Rentenzugang immer weniger Zeiten vor dem Jahr 1992 zurückgelegt werden, sind die zusätzlichen Anwartschaften aus dieser Regelung im Zeitablauf rückläufig. Dementsprechend nähert sich das Bruttorentenniveau von Geringverdienenden im Zeitablauf dem Bruttorentenniveau von Durchschnittsverdienenden an. Das Brutto-Gesamtversorgungsniveau für die Rentenzugänge des Jahres 2030 erreicht vor diesem Hintergrund nicht ganz den heutigen Wert. Dazu trägt auch mit bei, dass hier die Privat- Rente weniger zum Tragen kommt als bei Durchschnittsverdienenden. Bei einem geringeren Einkommen in der Erwerbsphase liegt der Grenzsteuersatz niedriger, so dass die Steuerersparnis aus der Steuerfreistellung der Rentenversicherungsbeiträge relativ geringer ausfällt.

Damit werden weniger Beiträge in die Privat-Rente eingezahlt, entsprechend fallen auch die Rentenzahlungen niedriger aus. Genau gegenteilig stellt sich die Entwicklung des dar. Dieses steigt für Geringverdienende bis zum Jahr 2030 von gegenwärtig 68,8 % auf 71,1 % an. Diese günstige Entwicklung resultiert im Wesentlichen daraus, dass bei den sich hier ergebenden niedrigeren absoluten Rentenhöhen nur vergleichsweise geringe Steuern anfallen. Die dämpfende Wirkung der Besteuerung von Alterseinkünften auf das tritt im Modellfall 2 Geringverdienende also nur sehr begrenzt auf.

Das Netto-Gesamtversorgungsniveau liegt in diesem Fall im Jahr 2030 mit 71,1 % niedriger als im Modellfall 1 Durchschnittsverdienende (74,3 %), während sich das nur geringfügig unterscheidet. Der Unterschied bei der Nettobetrachtung resultiert aus der niedrigeren Steuerbelastung von Geringverdienenden gegenüber Durchschnittsverdienenden in Folge der Steuerprogression. Daher ist das Nettoentgelt bei Geringverdienenden im Vergleich zum Bruttoentgelt relativ höher als beim Durchschnittsverdienenden und entsprechend auch die Relation von Rente und Nettoentgelt geringer.

Modellfall 3 Besserverdienende

Die Entwicklung des Brutto-Gesamtversorgungsniveaus von Besserverdienenden, deren Einkommen 1/3 über dem von Durchschnittsverdienenden liegt, weist einen ähnlichen Verlauf wie das von Durchschnittsverdienenden auf. Ein Unterschied ergibt sich hier bei der Privat-Rente, weil bei Besserverdienenden die Steuerersparnis aus der Steuerfreistellung der Rentenversicherungsbeiträge aufgrund des höheren Einkommens deutlich größer ausfällt. Das für zukünftige Rentenzugangsjahrgänge bei Besserverdienenden, welches mit 75,5 % im Jahr 2008 relativ hoch ist, sinkt zunächst leicht ab. Bis zum Jahr 2030 steigt das Netto-Gesamtversorgungsniveau dann auf 78,3 % und liegt damit 2,8 Prozentpunkte über dem Wert des Jahres 2008. Im Vergleich zu Durchschnittsverdienenden fällt der Anstieg geringer aus, weil die absolut gesehen höheren Renten wesentlich eher und höher besteuert werden, so dass die dämpfende Wirkung der Besteuerung von Alterseinkünften auf das hier stärker zum Tragen kommt. Wie bei den zuvor betrachteten Fällen zeigt sich auch hier wieder der grundsätzlich gleiche Einfluss von unterbrochenen Erwerbsbiografien. Im Zeitablauf führen Arbeitslosigkeit und Lücken in der Erwerbsbiografie auch hier zu einem niedrigeren Netto-Gesamtversorgungsniveau bezogen auf das gleiche Nettoentgelt. Weil die Beiträge an die Rentenversicherung während des Bezugs von Arbeitslosengeld II nicht mehr in Abhängigkeit des vorherigen Einkommens sondern pauschal gezahlt werden, ist die Differenz zwischen den während der Beschäftigung erworbenen

Anwartschaften und den während der Arbeitslosigkeit erworbenen Anwartschaften bei Besserverdienenden besonders groß. Entsprechend fällt in diesem Fall auch die dämpfende Wirkung auf das Netto-Gesamtversorgungsniveau höher aus.

Die Bundesregierung geht für die Modellfälle 1 bis 3 also davon aus, dass das in allen Fällen langfristig ansteigen wird. Unter der Voraussetzung, dass ein geförderter Altersvorsorgevertrag bedient wird und die Steuerersparnisse aus der Steuerfreistellung der Rentenversicherungsbeiträge für eine zusätzliche private Altersvorsorge aufgewendet werden, wird die Dämpfung der Rentensteigerung und der Einfluss des Übergangs auf die nachgelagerte Besteuerung auf das kompensiert. Unter Zugrundelegung eines Durchschnittswertes und unter der Voraussetzung, dass sich der Ruhegehaltssatz entsprechend den sich von Jahr zu Jahr erhöhenden ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten fortschreiben lässt, sowie einer angenommenen Einkommenssteigerung von 1,5 %, könnte das durchschnittliche Ruhegehalt im Jahr 2020 2.370,31 EUR und im Jahr 2030 3.691,10 EUR betragen.