Rheinwasseraufbereitung in Biebesheim

Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt:

Frage 1. In welchem Umfang wurden Betriebskosten der Rheinwasseraufbereitung in Biebesheim bisher aus der Grundwasserabgabe finanziert?

Dem Wasserverband Hessisches Ried (WHR) wurden für die Wirtschaftsjahre 1993 bis 2000 zu dem Kapitaldienst der nach Abzug der Landeszuwendungen verbleibenden Investitionskosten und zu den Betriebskosten des Wasserwerkes Biebesheim folgende Zuwendungen aus Mitteln der Grundwasserabgabe bewilligt und ausgezahlt:

Die Rückzahlungen ergeben sich aus den im jeweiligen geprüften Jahresabschluss des Verbandes festgestellten tatsächlichen Kosten.

Frage 2. Wie stellt sich die Finanzierung nach Aufhebung der Grundwasserabgabe dar?

Nach dem Wasserverbandsgesetz sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Mein Haus hat daher den WHR mit Zuwendungsbescheid vom 28. Juli 1999 gebeten, ein schlüssiges Konzept zur künftigen Finanzierung der entstehenden Kosten vorzulegen. Daraufhin hat der WHR ein Gutachten für ein Konzept zur Finanzierung des Wasserverbandes in Auftrag gegeben.

Mein Haus erwartet in dem Gutachten neben einer Ist-Analyse der Aufgaben des Verbandes mit Würdigung der durch die einzelnen Aktivitätsbereiche verursachten Kosten das Aufzeigen von Strategien zur Problemlösung. Dazu gehören: ein Vorschlag zur Aktualisierung der technischen Konzeption des Verbandsplanes - unter anderem das Aufzeigen der Möglichkeiten zur Ausweitung der Wasserlieferung-, das Darstellen und Bewerten von Finanzierungsmodellen, Aussagen zur künftigen Organisationsstruktur des Verbandes Eingegangen am 18. August 2000 · Ausgegeben am 29. August 2000 und im Ergebnis ein Vorschlag für eine organisatorische und finanzielle Neukonzeptionierung des WHR.

Sofern sich nach Vorlage dieses Gutachtens noch Finanzierungslücken ergeben, wird der Verband mit den Aufsichtsbehörden nach Lösungen suchen müssen. Gegebenenfalls sind Zuwendungen an den WHR aus dem steuerfinanzierten Haushalt zu leisten.

Im Hinblick auf die elementare Bedeutung des WHR für die zukünftige Steuerung und Stabilisierung der Grundwasserverhältnisse im Hessischen Ried ist die Landesregierung daran interessiert, dass der Verband auf eine dauerhaft tragfähige Finanzgrundlage gestellt wird.

Frage 3. Ließe sich die Finanzierung durch erhöhte Auslastung verbessern?

Diese Frage ist Gegenstand des unter Antwort zu Frage 2 beschriebenen Gutachtens.

Frage 4. Wie ist der Stand der Auseinandersetzung mit den übrigen Begünstigten der Infiltration?

Die Beiträge der sonstigen hessischen Grundwasserentnehmer werden von dem Regierungspräsidium Darmstadt nach Grund und Höhe auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes als nachträgliche Auflage (Ergänzungsbescheid) zum Zulassungsbescheid betreffend die Grundwasserentnahme festgesetzt.

Die Beitragsfestsetzungen gegenüber den hessischen Entnehmern für die Jahre 1993 bis 1998 wurden - mit Ausnahme des Jahres 1993 - bisher nur vorläufig erlassen, d.h. nach den Ansätzen des Wirtschaftsplans des WHR für die entsprechenden Jahre und noch nicht nach den geprüften Jahresabschlüssen. Die ergangenen Bescheide sind bis auf wenige Ausnahmen durch Widersprüche angefochten. Aufgrund der Entscheidung des VGH Kassel vom 9. Oktober 1996 zur aufschiebenden Wirkung der gegen die Kostenbescheide erhobenen Widersprüche sind die Widerspruchsführer nicht verpflichtet, die geforderten Beiträge bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu entrichten.

Das Regierungspräsidium prüft zurzeit, in welchem Umfang eine endgültige Festsetzung der Beiträge erfolgen kann.

Gegen baden-württembergische Grundwasserentnehmer wurden bislang keine Beiträge festgesetzt. Die dazu notwendigen länderübergreifenden Abstimmungen haben bisher zu keinem Ergebnis geführt.

Frage 5. Welche Auswirkungen sind für den Wasserpreis zu erwarten, wenn die Grundwasserabgabe wegfällt:

a) für die landwirtschaftliche Beregnung,

b) für die südhessischen Verbraucher?

Die Grundwasserabgabe wird von den Grundwasserentnehmern erhoben. Für die Grundwasserentnahme zum Zwecke der Beregnung von landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzten Flächen wird nach dem Hessischen Grundwasserabgabengesetz § 1 Abs. 3 keine Abgabe erhoben. Insoweit wirkt sich der Wegfall der Grundwasserabgabe für die landwirtschaftliche Beregnung nicht aus.

Nach dem Entwurf zur Änderung des Hessischen Grundwasserabgabengesetzes wird die Abgabe ab dem 1. Januar 2001 halbiert, mit Ablauf des 31. Dezember 2002 wird die Abgabe nicht mehr erhoben. Der Gesetzentwurf sieht neben der schrittweisen Abschaffung auch eine Ermäßigung für besonders belastete Branchen von 50 v.H. ab dem 1. Januar 2000 vor. Es wird erwartet, dass die Versorgungsträger die Rücknahme der Abgabe umgehend und weitestgehend weitergeben. Dies würde für die Bürgerinnen und Bürger und die über das öffentliche Netz versorgten Betriebe ab dem Jahr 2001 zu einer Entlastung um 25 Pfennig und ab 2003 um 50 Pfennig führen.