Gesetz

Wird ein Verfahren über die einheitliche Stelle abgewickelt, ergibt sich daraus zwangsläufig eine gewisse Verzögerung. Bei elektronischer Übermittlung wird diese zwar gering sein, sie kann bei Übermittlung durch die Post aber mehrere Tage betragen. Die Inanspruchnahme der einheitlichen Stelle darf sich, etwa beim Inlaufsetzen von Entscheidungsfristen oder der Wahrung von Fristen, nicht zu Lasten des Antragstellers oder Anzeigepflichtigen auswirken. Er hat Anspruch auf eine zügige Weiterleitung seiner Korrespondenz an die zuständige Behörde, kann die Weiterleitung aber nicht beeinflussen.

Andererseits muss der Weiterleitung zwischen einheitlicher Stelle und zuständiger Behörde auch in zeitlicher Hinsicht angemessen berücksichtigt werden. Zugunsten des Antragstellers oder Anzeigepflichtigen ist deshalb eine Zugangsfiktion bei der zuständigen Behörde nach drei Tagen vorgesehen. Die pauschale Frist entspricht der Frist, die für die Bekanntgabefiktion nach § 41 Abs. 2 bei Übermittlung durch die Post gilt. Es handelt sich um eine unwiderlegbare Fiktion, die sich sowohl zugunsten des Antragstellers oder Anzeigepflichtigen als auch zugunsten der zuständigen Behörde auswirken kann.

Auch bei elektronischer Übermittlung erscheint eine deutlich kürzere Frist nicht geboten. Hier fällt der eigentliche Übermittlungsvorgang zwar nicht ins Gewicht, trotzdem muss eine erforderliche verwaltungsinterne Mindestbearbeitungszeit berücksichtigt werden.

Satz 2 stellt sicher, dass vom Antragsteller oder Anzeigepflichtigen einzuhaltende Fristen bereits mit Eingang bei der einheitlichen Stelle gewahrt werden. Somit gelten für die Verwaltung verschärfte Bedingungen, denn die Frist beginnt bereits mit dem Zugang bei der einheitlichen Stelle zu laufen und nicht erst mit der Absendung durch sie, die der Antragsteller oder Anzeigepflichtige nicht beeinflussen kann. Bei verspäteter Weiterleitung durch die einheitliche Stelle gilt eine Frist bereits bei rechtzeitigem Eingang bei der einheitlichen Stelle als gewahrt.

Bei den in Satz 2 genannten Fristen handelt es sich um solche, die vom Antragsteller oder Anzeigepflichtigen einzuhalten sind. Rechtsmittelfristen fallen nicht darunter.

Zu Absatz 3:

Bei fristgebundenen Verfahren hat die zuständige Behörde eine Empfangsbestätigung auszustellen, die gemäß Absatz 5 regelmäßig über die einheitliche Stelle übermittelt wird. Die einheitliche Stelle kann die Empfangsbestätigung jedoch auch selbst ausstellen, soweit ihr entsprechende Kompetenzen zugewiesen sind.

Neben der Angabe des Eingangs der Unterlagen bei der einheitlichen Stelle ist auf die in dem Verfahren geltende Frist, die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs, das ist regelmäßig das Vorliegen der vollständigen Unterlagen, und an die an den Fristablauf geknüpfte Rechtsfolgen, etwa den Eintritt einer Genehmigungsfiktion, hinzuweisen. Die Empfangsbestätigung muss in diesem Verfahrensstadium allein mögliche allgemeine Hinweise zu künftigen Rechtsbehelfen gegen eine spätere Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung enthalten. Die Empfangsbestätigung soll damit über die bloße Mitteilung des Eingangs der Unterlagen hinaus dem Antragsteller oder Anzeigepflichtigen Auskunft darüber geben, wo er mit seinem Verfahren steht und was er weiter zu veranlassen beziehungsweise zu er38 warten hat. Im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG dient die Bestimmung der Umsetzung ihres Artikels 13 Abs. 5.

Zu Absatz 4:

Die zuständige Behörde hat die Unterlagen und Angaben zu prüfen und unverzüglich mitzuteilen, wenn sie unvollständig sind, und auf eine Vervollständigung hinzuwirken. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die Frist erst zu laufen beginnt, wenn die noch fehlenden Unterlagen oder Angaben vorliegen. Der Zeitpunkt des Eingangs nachgereichter Unterlagen oder Angaben bei der einheitlichen Stelle ist ebenfalls mitzuteilen. Für den Beginn des Fristlaufs kommt es auf den Zugang bei der einheitlichen Stelle an. Der Antragsteller soll in die Lage versetzt werden, mit einer voraussichtlichen Verfahrensdauer zu kalkulieren beziehungsweise den Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem zu seinen Gunsten eine Genehmigungsfiktion eintritt. Im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG dient die Bestimmung der Umsetzung ihres Artikels 13 Abs. 6.

Zu Absatz 5:

Mit der Regelung soll erreicht werden, dass bei Inanspruchnahme der einheitlichen Stelle regelmäßig die gesamte Verfahrensabwicklung einschließlich der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes über sie erfolgt. Die Regelung geht davon aus, dass der Antragsteller bereits durch die Inanspruchnahme der einheitlichen Stelle zu Verfahrensbeginn ausreichend zum Ausdruck bringt, dass er eine vollständige Verfahrensabwicklung über diese eine Stelle wünscht, ohne dass es einer zusätzlichen Erklärung bedarf. Dem mutmaßlichen Willen des Antragstellers wird grundsätzlich der Vorrang eingeräumt vor Zweckmäßigkeitserwägungen der Verwaltung, die eine direkte Verfahrenskorrespondenz und zuständiger Behörde etwa aus Gründen der Verfahrensökonomie, sinnvoll erscheinen ließen. Die Regelung ist als Ordnungsbestimmung zu verstehen und belässt der Verwaltung einen gewissen Spielraum, von der Regel abzuweichen, etwa um offensichtlich unsinnige Verfahrenshandlungen zu vermeiden oder wenn ein entsprechender Wille des Antragstellers unterstellt werden kann.

Wegen der verfahrensrechtlichen Bedeutung der Bekanntgabe des Verwaltungsakts ist eine Regelung über die Zuständigkeit für die Bekanntgabe erforderlich. Auf Verlangen erfolgt die Bekanntgabe von Verwaltungsakten unmittelbar durch die zuständige Behörde. Ein besonderer Antrag ist hierfür nicht erforderlich, eine gegebenenfalls konkludente Erklärung reicht aus. Der Rücklauf über die einheitliche Stelle hat keine materielle, sondern allenfalls eine formale Bündelungsfunktion.

Zu Absatz 6:

Die Bestimmung enthält eine besondere Regelung für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland bei Übermittlung durch die Post.

Anders als bei der elektronischen Übermittlung, wo der Übermittlungsvorgang technisch bedingt praktisch ohne Verzögerung erfolgt, ist bei der Übermittlung durch die Post mit längeren Laufzeiten zu rechnen.

Die für die Bekanntgabe im Inland nach § 41 Abs. 2 geltende Bekanntgabefiktion nach drei Tagen beruht auf den üblichen Postlaufzeiten im Inland. Sie werden in aller Regel zuverlässig eingehalten und können mit ausreichender Sicherheit unterstellt werden, da sie aufgrund des

Postgesetzes von Postunternehmen in Deutschland zu gewährleisten sind.

Eine ähnlich sichere Gewähr gibt es beim Weitertransport im Ausland nicht immer. Da der genauen Bestimmung des Bekanntgabezeitpunkts aber eine besondere Bedeutung zukommt, bedarf es einer angemessenen Regelung für eine Bekanntgabefiktion. Die Frist von einem Monat orientiert sich an § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung.

Die Fiktion gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder später zugegangen ist, wobei die Behörde im Zweifel den Zugang nachweisen muss. Um eine mögliche Benachteiligung ausländischer Antragsteller zu vermeiden, kann von diesen nicht nach § 15 verlangt werden, einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Das gilt jedoch nicht gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten im Ausland.

Zu § 71c:

Neben der Verfahrensabwicklung regelt das Verfahrensmodell bestimmte, dem Verwaltungsverfahren im engeren Sinn vorgelagerte Informationspflichten der einheitlichen Stelle und der zuständigen Behörden ausdrücklich und konkretisiert damit die und Beratungspflicht nach § 25.

Es gelten abgestufte Informationspflichten. Die einheitliche Stelle soll einen orientierenden Überblick über alle für das Vorhaben maßgeblichen Vorschriften und Verfahren sowie die zuständigen Behörden geben. Die zuständigen Behörden geben im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit Auskunft über die Anwendung der maßgeblichen Vorschriften.

Zu Absatz 1: Absatz 1 regelt die Informationspflichten der einheitlichen Stelle und dient im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG der Umsetzung ihres Artikels 7 Abs. 1. Die Pflicht erstreckt sich auf alle Informationen, die typischerweise für eine erste Orientierung von der einheitlichen Stelle ohne nähere Fachkenntnisse bezüglich der jeweils erforderlichen Verfahren und Formalitäten gegeben werden können.

Die Informationspflicht der einheitlichen Stelle betrifft Hinweise allgemeiner Art, insbesondere über Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse sowie über zuständige Behörden. Sie zielt aber nicht auf vertiefte Informationen zu einzelnen Verfahren oder einzelner fachgesetzlicher Bestimmungen. Die Informationspflicht bezieht sich auf alle der einheitlichen Stelle verwaltungsorganisatorisch zur Abwicklung zugewiesenen Verfahren und Formalitäten und insbesondere auf die Bestimmungen des Abschnitts 1a.

Die Pflicht zur Mitteilung über unbestimmte Ersuchen in Absatz 1 Satz 2 dient im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG der Umsetzung des Artikels 7 Abs. 4. Abweichend vom Wortlaut des Artikels 7 Abs. 4 der Richtlinie 2006/123/EG knüpft die Mitteilungspflicht an eine mangelnde Bestimmtheit an, weil ein Informationsersuchen für sich genommen nicht fehlerhaft oder unbegründet sein kann.

Zu Absatz 2: Absatz 2 dient im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG der Umsetzung ihres Artikels 7 Abs. 2 und 4. Da sich die Informationspflichten der zuständigen Behörde aus Artikel 7 der Richtlinie 2006/123/EG im Wesentlichen bereits aus § 25 ergeben, ist lediglich die Maßgabe der unverzüglichen Auskunftserteilung zu ergänzen.