Danach hat die zustellende Behörde die Übermittlung mit dem Hinweis Zustellung gegen Empfangsbekenntnis einzuleiten

Die Bestimmung regelt die formellen Anforderungen an die elektronische Zustellung in Anlehnung an § 174 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung.

Danach hat die zustellende Behörde die Übermittlung mit dem Hinweis Zustellung gegen Empfangsbekenntnis einzuleiten. Ferner müssen Absender und Empfänger sowie der Bedienstete der absendenden Behörde, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat, erkennbar sein. Durch diese Anforderungen wird für den Empfänger erkennbar, dass es sich bei der Übermittlung des elektronischen Dokumentes um eine förmliche Zustellung der absendenden Behörde handelt.

Zu Absatz 3:

Die Bestimmung besteht zunächst aus den bisherigen Sätzen 3 und 4 des § 5a.

Wird auf Verlangen des Empfängers das Verfahren elektronisch abgewickelt, schafft Satz 3 eine Zustellungsfunktion für die Fälle, in denen der Empfänger das Empfangsbekenntnis nicht zurücksendet und dadurch seine Mitwirkung an der Zustellung verweigert. Ist dem Empfänger das elektronisch übermittelte Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen, lässt Satz 4 für den Nachweis die Glaubhaftmachung durch den Empfänger genügen. Danach muss der Empfänger, um den Eintritt der Zustellungsfunktion abzuwenden, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der behaupteten entscheidungserheblichen Tatsachen dartun; Gewissheit braucht nicht verschafft zu werden. In der Regel wird schon der schlüssige, in sich stimmige Vortrag des Empfängers und das Fehlen besonderer Gründe, die für die Unglaubwürdigkeit des Vortrags sprechen, für die Feststellung des Sachverhalts genügen.

Diese Minderung des Beweismaßes trägt der bestehenden Beweisnot des Empfängers bei den heute gängigen E-Mails Rechnung. Der Beweis, dass eine Nachricht nicht oder verspätet eingegangen ist, ist kaum zu erbringen, da in der Regel entweder die dafür notwendigen Protokolldateien nicht vorliegen oder aber der Nutzer eines E-Mail-Dienstes keinen Zugriff von dem Betreiber (Provider) darauf erhalten wird, weil dieser damit telekommunikationsgeheimnisrelevante Daten auch anderer Nutzer offenbaren müsste.

Zum Schutz des Rechtsunkundigen enthält Satz 5 eine Verpflichtung der zustellenden Behörde, den Empfänger zu belehren, dass die Zustellungsfiktion eintritt, wenn er eine elektronische Verfahrensabwicklung verlangt, aber seine Mitwirkung an der elektronischen Zustellung verweigert. Eine bestimmte Form ist für die Belehrung nicht vorgesehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte sie jedoch in der Regel schriftlich oder elektronisch erfolgen. Hierdurch soll der Empfänger vor einem Rechtsverlust geschützt werden, den er bei Versäumung einer Frist erleiden würde. Dies entspricht der Beratungs- und Auskunftspflicht nach § 25 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes. Sofern die Zustellung tatsächlich erfolgt ist, macht ein Verstoß gegen diese Belehrungspflicht die Zustellung nicht unwirksam.

Satz 6 beinhaltet eine Aufzeichnungspflicht der dort genannten Angaben zum Zweck der Beweisfähigkeit der Behörde. Bestreitet der Empfänger die Zustellung, begründet der Vermerk den vollen Beweis dafür, dass die Behörde das Dokument zu der im Vermerk bezeichneten Zeit und an den dort angegebenen Zugang, an den Empfänger gesendet hat. Die formelle Beweiskraft erstreckt sich dagegen nicht darauf, dass das Dokument zugegangen ist.

Nach Satz 7 ist der Empfänger, der eine elektronische Verfahrensabwicklung verlangt, von dem aber die Behörde kein Empfangsbekenntnis erhalten hat, in geeigneter Form über den Eintritt der Zustellungsfiktion zu benachrichtigen. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass der Empfänger in den Fällen, in denen das elektronisch übermittelte Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, Gelegenheit erhält, den Eintritt der Zustellungsfiktion abzuwenden. Leitlinie für die Entscheidung der Behörde, in welcher Form die Benachrichtigung erfolgt, ist daher, die Information des Empfängers über den Eintritt der Zustellungsfiktion sicherzustellen. Welche Form der Benachrichtigung hierzu geeignet ist, ist je nach den Umständen des konkreten Falls zu entscheiden. Grundsätzlich reicht die formlose postalische oder elektronische Übersendung aus; eine Zustellung ist nicht notwendig.

Zu Nummer 3 (§ 14):

Zu Buchstabe a:

Bisher sah das Gesetz die Form der Zustellung im Ausland unmittelbar durch die Post nur aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarung vor. Seit dem Jahre 2005 stellt der Bund, den faktischen Gegebenheiten geschuldet, auf die völkerrechtliche Zulässigkeit ab. Diese Anpassung soll nun auch auf die Thüringer Bestimmung übertragen werden. Tatsächlich existieren diesbezügliche völkerrechtliche Vereinbarungen nur mit sehr wenigen Ländern. Hinzu kommt, dass einige diplomatische oder konsularische Vertretungen ihre Mitwirkung an der Zustellung mit Hinweis auf ihre fehlende Zuständigkeit und den Kostenfaktor verweigern und die unmittelbare Zustellung anraten. So wird in der Praxis schon heute die direkte Zustellung anerkannt und angewandt. Sie ist zur Nachweissicherung auf Einschreiben mit Rückschein beschränkt. Die Formulierung der völkerrechtlichen Zulässigkeit umfasst nicht nur völkerrechtliche Übereinkünfte, sondern auch etwaiges Völkergewohnheitsrecht, ausdrückliches nichtvertragliches Einverständnis, aber auch Tolerierung einer entsprechenden Zustellungspraxis durch den Staat, in dem zugestellt werden soll.

Zu Buchstabe b:

Die Änderung des Satzes 2 ist redaktioneller Art. In Satz 3 wird eine Folgeänderung zu Nummer 2 vorgenommen. Die Zustellung elektronischer Dokumente gemäß Absatz 1 Nummer 4 ist an die Voraussetzungen nach § 5a - also Eröffnung der elektronischen Kommunikation und Versehen mit qualifizierter elektronischer Signatur - geknüpft und zusätzlich von völkerrechtlicher Zulässigkeit abhängig gemacht. Zu den Voraussetzungen der völkerrechtlichen Zulässigkeit wird auf die Ausführungen zu Absatz 1 Nummer 1 Bezug genommen. Zum Nachweis der Zustellung genügt das Empfangsbekenntnis gemäß § 5a Abs.3.

Eine Diskrepanz mit völkerrechtlichen Regelungen, insbesondere zweioder mehrseitigen Übereinkünften kann nicht entstehen: Das Erfordernis der Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht ist für Absatz 1 Nummer 1 und 4 ausdrücklich ausgesprochen. Insbesondere mit dem europäischen Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (Gesetz vom 20. Juli 1981, BGBl. II S. 533) gibt es keine Reibung: Neben dem dort gegebenen primären Übermittlungsweg durch zentrale Behörden sieht das Übereinkommen subsidiär grundsätzlich noch folgende Modalitäten der Zustellung vor: Zustellung durch Konsularbeamte (Artikel 10), Zustellung durch die Post (Artikel 11), Zustellung auf diplomatischem und konsularischem Weg (Artikel 12Abs. 1) und Zustellung auf anderem Übermittlungsweg gemäß besonderer zwischenstaatlicher Vereinbarung (Artikel 12 Abs. 2).

Zu Nummer 4:

Die Änderung soll öffentliche Zustellungen an Gesellschaften erleichtern, die ihre Geschäftsräume geschlossen haben und die postalisch nicht erreichbar sind. Danach ist eine öffentliche Zustellung auch dann zulässig, wenn bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung zum Beispiel durch Einschreiben unter der eingetragenen Anschrift, einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift eines Empfangsberechtigten oder einer ohne Ermittlungen bekannten sonstigen inländischen Anschrift nicht möglich ist. Diese Ergänzung entspricht der parallelen Änderung des § 185 der Zivilprozessordnung sowie § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes durch das Gesetz zur Modernisierung des und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026). Sie ist sachgerecht, weil zur Bekämpfung von Missbräuchen in so genannten Bestattungsfällen Zustellungserleichterungen nicht nur bei der Zustellung nach der Zivilprozessordnung im Gläubigerinteresse, sondern auch bei der im öffentlichen Interesse erfolgenden Verwaltungszustellung erforderlich sind.

Anderenfalls könnte eine ins Ausland abgetauchte die Rechtswirksamkeit von behördlichen Verfügungen unterlaufen. In den Fällen, in denen die Vertreter einer juristischen Person die Geschäftsräume geschlossen haben und in das Ausland abgetaucht sind, ist die Zustellung eines Bescheides durch die Post nach den §§ 3 und 4 oder unmittelbar durch die Behörde nach § 5 nicht möglich. In Betracht käme nur noch eine Zustellung in das Ausland nach § 14. Diese erfordert zeitaufwendige Ermittlungen der ausländischen Geschäftsadresse, sofern vorhanden, oder der Privatadressen der abgetauchten Personen im Ausland. Mit der Zulassung der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung wird die zeitraubende und mit Unwägbarkeiten, zum Beispiel im Hinblick auf den Nachweis, verbundene Auslandszustellung vermieden.

Zu Nummer 5:

Im Interesse der Rechtssicherheit wird durch den Verweis auf § 77 Abs. 2 der Abgabenordnung klargestellt, dass auch der neue Eigentümer eine Vollstreckung in sein Grundstück dulden muss, wenn eine öffentliche Last auf dem Grundstück liegt. In diesem Bereich gab es in der Praxis vor allem hinsichtlich der Vollstreckung rückständiger Schornsteinfegergebühren Probleme, die durch die Klarstellung beseitigt werden sollen.

Zu Artikel 3:

Zu Nummer 1:

Die Bestimmung war aufzuheben, da das Blindenwarenvertriebsgesetz vom 9. April 1965 durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) am 14. September 2007 aufgehoben wurde.

Zu Nummer 2:

Nach der Bestimmung bedarf der Vertrieb von Waren oder das Anbieten von Dienstleistungen durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person der Erlaubnis, wenn mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Verwendung des Erlöses, auf die Gemeinnützigkeit des Veranstalters oder in sonstiger Weise beim Käufer der Eindruck erweckt werden kann.