Bauvorlageberechtigte müssen wegen ihrer hohen Verantwortung ausreichend qualifiziert sein

Daneben enthält die Richtlinie 2006/123/EG Anforderungen an das Verfahren, von dem ein Mitgliedstaat die Aufnahme einer Dienstleistungserbringung abhängig machen will.

Bauvorlageberechtigte müssen wegen ihrer hohen Verantwortung ausreichend qualifiziert sein. Die Bauvorlageberechtigung soll daher wie bisher davon abhängig sein, dass ein erfolgreiches Studium bestimmter Fachrichtungen und eine Berufserfahrung auf den Gebieten, die für die Bauvorlageberechtigung von Bedeutung sind, nachgewiesen werden.

Nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22) dürfen Personen, die in einem Mitgliedstaat die Berufsbezeichnung Architekt führen dürfen, diese auch in Deutschland führen und sind den auch hinsichtlich der Bauvorlageberechtigung gleichgestellt. Da für die Bauvorlageberechtigung der Architekten die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung in einem Land reicht und die Voraussetzungen zum Führen der Berufsbezeichnung im Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 9) in der jeweils geltenden Fassung abschließend geregelt sind, sind zusätzliche Regelungen in der Bauordnung entbehrlich.

Ein (erneuter) Nachweis der Eignung als Bauvorlageberechtigter ist auch bei Personen entbehrlich, die in anderen Mitgliedstaaten Bauvorlagen erstellen und einreichen dürfen und dort mindestens vergleichbare Anforderungen nachweisen mussten. Diese Personen sollen das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter lediglich anzeigen und dabei nachweisen, dass sie in dem anderen Staat bereits vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten.

Personen, die in anderen Mitgliedstaaten zwar bauvorlageberechtigt sind, hierzu aber geringere Anforderungen erfüllen mussten, sind bauvorlageberechtigt, wenn sie tatsächlich die in § 65 vorgesehenen Anforderungen erfüllen. Diese Personen müssen ebenfalls das erstmalige Tätigwerden unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen anzeigen, dürfen aber erst tätig werden, wenn die Ingenieurkammer Thüringen ihnen bestätigt hat, dass sie die Voraussetzungen der Bauvorlageberechtigung erfüllen. Zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG werden für dieses Verfahren bestimmte Regelungen getroffen werden, die unter anderem sicherstellen, dass innerhalb vorhersehbarer Fristen entschieden wird.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Absatz 1: Absatz 1 regelt, für welche Bauvorhaben eine Bauvorlageberechtigung erforderlich ist.

Nach Satz 1 ist wie bisher die Bauvorlageberechtigung nur bei der Errichtung von nicht verfahrensfreien Gebäuden erforderlich. Satz 2 entspricht ohne inhaltliche Änderung dem bisherigen Absatz 3, nach dem bei bestimmten Bauvorlagen auf die Bauvorlageberechtigung verzichtet wird.

Zu Absatz 2: Absatz 2 enthält die persönlichen Voraussetzungen der Bauvorlageberechtigung.

Die Nummern 1, 3 und 4 entsprechen ohne inhaltliche Änderung dem bisherigen § 65 Abs. 2 Nr. 1 bis 4. Die uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung der Architekten und die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung der Innenarchitekten sind nur davon abhängig, dass die betreffenden Personen in einem Land die Berufsbezeichnung führen dürfen. Bedienstete einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind für ihre dienstliche Tätigkeit auch ohne Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten bauvorlageberechtigt, wenn sie die Voraussetzungen der Eintragung erfüllen.

In Nummer 2 wird bestimmt, dass Eintragungen in die Liste der Bauvorlageberechtigten eines Landes ohne neue Eintragung oder Anzeige auch in Thüringen gelten. Die Regelung ist zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG erforderlich, nach der Berechtigungen zur Dienstleistungserbringung grundsätzlich im gesamten Mitgliedstaat gelten müssen.

Zu Absatz 3:

Wie bisher wird das Vorliegen der Voraussetzungen der Bauvorlageberechtigung vor der Erbringung der entsprechenden Leistung geprüft. Da das Eintragungsverfahren grundsätzlich auch Personen aus anderen Mitgliedstaaten offensteht, auch wenn diese nach den Absätzen 4 und 5 ohne Weiteres als Bauvorlageberechtigte tätig werden könnten, muss es entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 2006/123/EG geregelt werden. Die danach erforderlichen Erleichterungen sollen auch inländischen Antragstellern zugute kommen.

Die Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten setzt nach Satz 1 einen Antrag voraus. Die Voraussetzungen der Eintragung regelt Satz 1 Nr. 1 und 2.

Die Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten setzt nach Nummer 1 einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens voraus. Berufsqualifizierend ist ein Hochschulabschluss, der mindestens den Anforderungen des Artikels 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

Diese Eintragungsvoraussetzung betrifft nicht Absolventen eines Studiums der Architektur mit der Fachrichtung Hochbau; alle Studiengänge der Architektur werden vielmehr bereits von der insoweit spezielleren Regelung des Absatzes 2 Nr. 1 erfasst. Ferner handelt es sich bei dem Studium der Fachrichtung Hochbau nicht um ein Studium des Bauingenieurwesens; diese zweite Alternative der vorliegenden Regelung geht der Eintragungsvoraussetzung des Hochschulabschlusses eines Studiums der Fachrichtung Hochbau ebenfalls als speziellere Regelung vor. Die Eintragungsvoraussetzung des Hochschulabschlusses eines Studiums der Fachrichtung Hochbau erfasst mithin ausschließlich Studiengänge, die weder solche der Architektur, welcher Fachrichtung auch immer, noch solche des Bauingenieurwesens sind.

Solche Studiengänge der Fachrichtung Hochbau werden derzeit an deutschen Hochschulen nicht angeboten. Die Regelung dient insoweit der Besitzstandswahrung früher bestehender Studiengänge, deren Befähigung zur Bauvorlageberechtigung bislang unstreitig gewesen ist, dies stellt die Bezugnahme auf Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG klar.

Die Anknüpfung an einen berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums des Bauingenieurwesens stellt sicher, dass, unabhängig von den in den Ländern unterschiedlichen Fassungen der Ingenieurgesetze und deren möglicher künftiger Entwicklung im Hinblick auf das Auslaufen der Diplomstudiengänge, einheitliche Qualifikationsanforderungen für den bauvorlageberechtigten Bauingenieur gelten, die namentlich auch für die Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG unerlässlich sind.

Nach Satz 1 Nr. 2 ist wie bisher eine zweijährige Berufspraxis ausreichend. Die Berufserfahrung muss wie bisher auf dem Gebiet der Gebäudeplanung erworben worden sein, da sonstige Tätigkeiten im Berufsbild von Bauingenieuren (Ausschreibungen vorbereiten, Bauleitung und anderes) zwar für eine umfassende Berufsfertigkeit erforderlich, für die Fertigung von Bauvorlagen aber ohne Bedeutung sind.

Dem Antrag auf Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten sind nach Satz 2 die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen.

Das Erfordernis der in Satz 3 geregelten Eingangsbestätigung und der damit verbundenen Unterrichtung über noch fehlende Unterlagen ergibt sich aus der Richtlinie 2006/123/EG. Dabei kann zunächst nur eine überschlägige Überprüfung der Vollständigkeit der Unterlagen erfolgen. Ergibt sich im weiteren Verfahren, dass entgegen dem ersten Anschein noch Unterlagen fehlen, ist deren Nachforderung zulässig.

Satz 4 regelt die Angaben, die die Eingangsbestätigung enthalten muss.

Diese Inhalte ergeben sich aus Artikel 13Abs. 5 der Richtlinie 2006/123/EG.

Nach Artikel 13 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG muss der Antrag binnen einer vorab festgelegten und bekannt gemachten angemessenen Frist bearbeitet werden.

Die in Satz 5 genannte Frist von drei Monaten ist angemessen, da die Prüfung der Anforderungen des Satzes 1 regelmäßig durch einen Eintragungsausschuss erfolgt, der aufgrund des damit verbundenen Aufwands vernünftigerweise erst einberufen wird, wenn eine ausreichende Zahl von zu entscheidenden Anträgen vorliegt. Die mögliche Verlängerung der Bearbeitungsfrist um maximal zwei Monate soll im Einzelfall denkbaren besonderen Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage Rechnung tragen. Da diese nicht hinreichend klar vorhergesehen werden können, werden keine konkreten Verlängerungsgründe bestimmt. Dies ist auch entbehrlich, da im Verwaltungsrecht ohnehin der allgemeine Beschleunigungsgrundsatz gilt (vergleiche § 10 Satz 2 Eine Fristverlängerung ist nur einmal möglich, unabhängig davon, ob durch die Verlängerung die mögliche Höchstdauer der Bearbeitung von fünf Monaten erreicht wird.

Satz 6 bestimmt, dass sowohl die Verlängerung der Frist als auch der Verlängerungszeitraum ausreichend zu begründen sind. Diese Begründungserfordernisse ergeben sich ebenso 13Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG wie die Verpflichtung, die Fristverlängerung vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen.

Die in Satz 7 geregelte Genehmigungsfiktion dient der Umsetzung des Artikels 13 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG. Von der Möglichkeit des Artikels 13 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG, eine andere Regelung vorzusehen, wird kein Gebrauch gemacht. Da eine aufgrund dieser Fiktion vorgenommene unberechtigte Eintragung einer Person nach § 48 zurückgenommen werden könnte, besteht nicht der erforderliche zwingende Grund des Allgemeininteresses, einschließlich eines berechtigten Interesses eines Dritten, von der Fiktionswirkung abzusehen.