Mit dem Gesetz soll auch die Besoldung des Präsidenten und des Generaldirektors der Museen der Stiftung neu geregelt werden

Die Liegenschaften sollen baulich betreut, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder einer angemessenen Nutzung zugeführt werden. Bei der Liegenschaft Wilhelmsthal handelt es sich um die ab 1670 erbaute, barocke Sommerresidenz der Herzöge von Sachsen-Weimar und Eisenach, die bis Anfang des 20. Jahrhunderts mehrfach bauliche Eingriffe und Erweiterungen erfuhr. Der Park ist eines der wenigen Beispiele spätklassischer Landschaftsgartenkunst in Thüringen. In dem Schloss befindet sich die letzte erhaltene Uraufführungsstätte Telemannscher Werke. Sämtliche Schlossgebäude einschließlich Innenausstattungen und der Park sind als Denkmalensemble ausgewiesen.

Mit dem Gesetz soll auch die Besoldung des Präsidenten und des Generaldirektors der Museen der Stiftung neu geregelt werden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Stiftung Weimarer Klassik und Kunstsammlungen besitzt die Stiftung Dienstherrnfähigkeit. Der Präsident der Stiftung kann als Beamter auf Zeit ernannt oder als Angestellter eingestellt werden. Dafür steht bisher im Thüringer Besoldungsgesetz in der Besoldungsordnung B der Besoldungsgruppe B 3 zur Verfügung, das noch aus der Zeit der Stiftung Weimarer Klassik (ohne Kunstsammlungen) herrührt. Die zwei bisherigen Amtsinhaber sind seit Gründung der selbstständigen Stiftung im Jahr 1994 aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen im außertariflichen befristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt. Für den Generaldirektor Museen steht bisher kein Besoldungsamt in der Besoldungsordnung B zur Verfügung.

Die Besetzung von Leitungsstellen der Stiftung hat sich zunehmend als schwierig erwiesen, weil die Stiftung aufgrund der fehlenden Besoldungsämter bisher keine verbeamteten Bewerber für die Aufgaben gewinnen konnte. Sie ist im bundesweiten Vergleich mit anderen national bedeutsamen Kultureinrichtungen nicht konkurrenzfähig.

Bei der Klassik Stiftung Weimar handelt es sich um eine komplexe Kultureinrichtung, die mehrere Direktionen (Direktion Verwaltung, Direktion Schlösser, Bauten und Gärten, Direktion Goethe- und Schiller-Archiv sowie Direktion Herzogin Anna Amalia Bibliothek) unter einem Dach vereint und daher durch einen vielseitigen Kulturmanager geführt werden muss. Mit ihrem Personalbestand (254 Planstellen und über 100 Drittmittelbeschäftigten), einem jährlichen Haushaltsvolumen von 26 Millionen Euro (ohne Drittmittel) gehört sie zu den größten kulturellen Institutionen Deutschlands. Hinsichtlich der Komplexität ihrer Aufgaben ist sie nur mit der Stiftung Preußischer Kulturbesitz vergleichbar (Präsident besoldet nach B 8, Vizepräsident nach B 4, Generaldirektor Museen nach B 5 der Bundesbesoldungsordnung B). Bei den übrigen Kultureinrichtungen des Bundes, die alle bedeutend kleiner als die Stiftung sind, wird durchweg nach der Besoldungsgruppe B 5 besoldet oder eine entsprechende außertarifliche Vergütung gezahlt. Eine Länderabfrage hat ergeben, dass die Leiter größerer staatlicher Museen nach der Besoldungsgruppe B 3 besoldet oder entsprechend vergütet sind. Daraus abgeleitet wird das Amt des Präsidenten nach B 5 gehoben und das Amt des Museumsdirektors nach B 3 aufgenommen.

Der Generaldirektor Museen ist für die Neukonzeption (Residenzschloss Weimar, Bauhaus-Museum) der einzigartigen Museumslandschaft mit fünfzehn Kunst- (Gemälde, Kunstgewerbe, Bauhaus und so weiter) und Literaturmuseen von nationaler Bedeutung zuständig. Dem Direktor unterstehen fünf Abteilungen.

Die Anhebung des Amtes des Präsidenten und Neuschaffung des Amtes eines Generaldirektors ist für die Zuwendungsgeber kostenneutral.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1 (Überschrift):

Die Bezeichnung der Stiftung wird an den bereits gebräuchlichen Kommunikationsnamen angepasst.

Zu Nummer 2 (§ 1):

Der Kommunikationsname Klassik Stiftung Weimar wird zur Klarstellung auch als gesetzlicher Name eingeführt.

Zu Nummer 3 (§ 2):

Die Festlegung des Stiftungszwecks ist insbesondere um eine Passage ergänzt worden, die auf die Pflicht der Stiftung zur Pflege und Erhaltung der ihr gehörenden Denkmale hinweist. Diese Änderung ist angesichts der von der Strukturkommission geforderten notwendigen inhaltlichen und strukturellen Neuausrichtung der Stiftung geboten. Darüber hinaus bedingt der Übergang des Weimarer Residenzschlosses von der Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten auf die Klassik Stiftung Weimar auch eine Aufnahme von neuen Aspekten der Erhaltung von Denkmalen nach dem Thüringer Gesetz über die Errichtung der Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten.

Zu Nummer 4 (§ 5):

Aufgrund der Verringerung der Zahl der Mitglieder des Stiftungsrats und um die Regelung unabhängig von der tatsächlichen Größe des Stiftungsrats abzufassen, wird das notwendige Stimmenverhältnis zur Beschlussfassung über Änderungen der Satzung an vergleichbare Regelungen angepasst.

Zu Nummer 5 (§ 6):

Wegen der Einführung eines wissenschaftlichen Beirats als beratendes Gremium ohne eigene Beschlusskompetenz ist die Überschrift zu dieser Bestimmung anzupassen.

Als Leitungsorgan der Stiftung ist ein Präsidium vorgesehen; nach Bestimmung durch den Stiftungsrat kann der Präsident auch als Einzelleiter eingesetzt werden. Detaillierte Regelungen folgen in § 9. Der wissenschaftliche Beirat wird als beratendes Gremium innerhalb der Stiftung ohne eigene Beschlusskompetenz neu eingesetzt.

Zu Nummer 6 (§ 7):

Zu Buchstabe a (Absatz 1):

Der Stiftungsrat setzt sich als Aufsichtsorgan künftig aus neun Mitgliedern zusammen. Ihm sollen jeweils zwei Vertreter des Landes, des Bundes, der Stadt und des neu zu bildenden wissenschaftlichen Beirats sowie ein Vertreter des Hauses Sachsen-Weimar und Eisenach angehören. Die Bezeichnung der Vertreter des Bundes wurde dabei spezifiziert.

Wegen der Neubildung des wissenschaftlichen Beirats und dessen Vertretung durch seinen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter ist die Besetzungsbestimmung als Satz 1 Nr. 5 neu aufzunehmen.

Zu Buchstabe b (Absatz 2):

Wegen der Einführung des wissenschaftlichen Beirats entfällt die bisherige Regelung zur Bestellung von sachverständigen Mitgliedern. Durch die Verringerung der Zahl der Stiftungsratsmitglieder kann auf die Regelung zur Führung von jeweils zwei Stimmen der Vertreter des Bundes, des Landes und der Stadt bei Abwesenheit eines ihrer Vertreter verzichtet werden.

Der bisherige Absatz 3 ist in die Neufassung des Absatzes 2 eingeflossen. Da die Stiftung von gesamtstaatlicher Bedeutung ist und vom Bund entsprechend mitfinanziert wird, soll eine verbindliche Regelung zur Stellvertretung im Stiftungsrat aufgenommen werden. Die Vertretung des Stiftungsratsvorsitzenden wird gesetzlich geregelt. Für den Fall der Stimmengleichheit wird eine Bestimmung aufgenommen, um auch bei Abwesenheit einzelner Mitglieder für Klarheit zu sorgen.

Zu Buchstabe c (Absatz 3):

Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. Wegen der Einführung eines Präsidiums als Leitungsorgan muss die Bestimmung entsprechend ergänzt werden.

Zu Buchstabe d (Absatz 4):

Eine sich aus der Aufhebung des Absatzes 3 ergebende Folgeänderung

Zu Buchstabe e (Absätze 5 und 6):

Eine sich aus der Aufhebung des Absatzes 3 ergebende Folgeänderung

Zu Nummer 7 (§ 8):

Wegen der Einführung eines Präsidiums als Leitungsorgan wird die Formulierung angepasst.

Zu Nummer 8 (§ 9): Angesichts der umfangreichen Änderungen hinsichtlich der Leitungsstruktur wird die Bestimmung insgesamt neu gefasst.

Das Präsidium soll als Leitungsorgan der Stiftung eingerichtet werden (Absatz 1). Dem Präsidium gehören zwei Mitglieder, der Präsident sowie der Verwaltungsdirektor als Vizepräsident, an. Der Stiftungsrat kann durch Bestimmung in der Satzung auch festlegen, dass der Präsident Einzelleiter der Stiftung ist. In diesem Fall fungiert der Verwaltungsdirektor als Vertreter in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten der Stiftung mit der Bezeichnung Vizepräsident. Mit der Regelung kann die Stiftung flexibler ihre Leitungsstruktur gestalten und auf die besonderen Anforderungen, die sich aus der Durchführung der mit den Sondermitteln von Bund und Land zusammenhängenden, mittelfristigen Stiftungsaufgaben ergeben, reagieren.