Wohnhaus

In Absatz 2 wird die Auswahl und Berufung des Präsidiums geregelt. Der Verwaltungsdirektor wird nach den geltenden beamten- beziehungsweise tarifrechtlichen Bestimmungen des Landes eingestellt (vgl. § 11). Im Fall der Bestellung als Präsidiumsmitglied wird er in dieser Funktion auf Zeit bestellt und seine Amtszeit an die des Präsidenten angepasst. Nach Ablauf der Amtszeit fällt er, soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, auf seine Position als Verwaltungsdirektor zurück und seine Organschaft endet.

Die Regelung zum Beschäftigungsverhältnis des Präsidenten erlaubt sowohl die Ernennung zum Beamten auf Zeit als auch eine Beschäftigung in einem außertariflichen Verhältnis und bietet so die für die Stellenbesetzung notwendige Flexibilität. Wenngleich das Bundesverfassungsgericht auch in seiner jüngsten Rechtsprechung darauf hinweist, dass das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die verfassungsrechtliche Regel bildet, soll es vorliegend ausnahmsweise möglich sein, einen Beamten auf Zeit mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Stiftungsleitung zu betrauen. Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2, § 9 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Thüringer Beamtengesetzes im Ausnahmefall begründet werden, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für die ihm übertragenen Aufgaben verwendet werden soll und wenn die Natur der wahrgenommenen Aufgaben eine Befristung erfordert (vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008, 2 11/07). Das Amt des Präsidenten der Klassik Stiftung Weimar ist durch folgende Besonderheiten gekennzeichnet, die eine Berufung oder Anstellung auf Zeit gebieten:

- Traditionsgemäß werden Leitungspositionen bei überregional bedeutsamen Kultureinrichtungen für eine begrenzte Zeit besetzt, da davon auszugehen ist, dass sich im Laufe der Amtszeit neue Bewährungen für den Amtsinhaber ergeben, die einen Wechsel der Einrichtung nach einer angemessener Zeit sinnvoll erscheinen lassen.

- Es handelt sich um eine einmalige Position außerhalb der klassischen Verwaltung in einer Stiftung mit einer überwiegend künstlerischen und wissenschaftlichen Zweckbestimmung.

Im Hinblick auf diese Besonderheiten der Aufgabenstellung ist im vorliegenden Einzelfall eine Ausnahme von der verfassungsrechtlichen Regel des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit geboten.

Absatz 3 beinhaltet die Leitungskompetenz; Satz 1 legt fest, dass das Präsidium die Stiftung leitet. Satz 2 bestimmt, dass der Präsident das Präsidium leitet und ihm insoweit eine Richtlinienkompetenz innerhalb des Präsidiums zusteht (Satz 3). Die Position des Präsidenten wird somit herausgehoben und gleichzeitig seine Stellung innerhalb der Stiftung gestärkt.

Absatz 4 enthält die übliche Verweisung auf eine nähere Ausgestaltung der Bestimmung in der Satzung. (§ 10): § 10 wird unter vollständiger Ersetzung der bisherigen Regelung zum Direktorium neu eingeführt.

Der wissenschaftliche Sachverstand soll in einem wissenschaftlichen Beirat gebündelt werden, der den Stiftungsrat und das Präsidium fachlich berät (Absatz 1).

Durch die Berufung von ausgewiesenen Fachleuten aus den Bereichen Bibliothek, Archiv und Museum soll die Vernetzung mit Bildungs- und For20 schungseinrichtungen, auch im internationalen Rahmen, befördert werden (Absatz 2). Da die sachverständigen Mitglieder ein komplexes Themenfeld nach dem Stiftungszweck abdecken müssen, wird im Gesetz ein Rahmen für die Anzahl der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats vorgegeben. Dem Stiftungsrat obliegt es, in der Satzung die genaue Anzahl festzulegen.

3 wird die Wahl, Berufung sowie Wiederwahl des wissenschaftlichen Beirats geregelt. Die Tätigkeit soll ehrenamtlich sein; dies lässt aber die Erstattung von Reisekosten zu.

Wegen der Aufnahme des Vorsitzenden sowie seines Stellvertreters als neue Mitglieder in den Stiftungsrat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) ist eine gesetzliche Grundregelung mit Verweis auf eine satzungsmäßige Detailregelung notwendig (Absatz 4).

Zu Nummer 9 (Anlage):

Aufgrund der rechtsgeschäftlich begründeten Liegenschaftsübertragungen zwischen der Klassik Stiftung Weimar und der Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten ist es erforderlich, das in der Anlage befindliche Liegenschaftsverzeichnis anzupassen, indem die neu hinzukommenden Grundstücke mit ihrer grundbuchrechtlichen Bezeichnung aufgenommen und die aus dem Bestand der Stiftung Weimarer Klassik ausscheidenden Grundstücke gestrichen werden.

Darüber hinaus wird das Liegenschaftsverzeichnis berichtigt und die Grundstücke gestrichen, die bereits in der Vergangenheit durch die Stiftung mit Zustimmung des Stiftungsrats veräußert worden sind und sich daher nicht mehr im Eigentum der Stiftung befinden. Dabei handelt es sich um Grundstücke, die nicht der Aufgabenerfüllung der Stiftung dienten. Bei dem Fürnberghaus handelt es sich nicht um eine Gedenkstätte oder ein Museum, das dem Stiftungszweck zuzuordnen wäre, sondern um ein reines Wohnhaus. Entsprechend den Bestimmungen zum Stiftungsvermögen hat die Stiftung den Verkaufserlös wieder dem Vermögen der Stiftung zugeführt. Bei den zu streichenden Grundstücken in Großkochberg handelt es sich um reine Verkehrsflächen.

Zu Artikel 2:

Aufgrund der rechtsgeschäftlich begründeten Liegenschaftsübertragungen zwischen der Klassik Stiftung Weimar und der Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten ist es erforderlich, die in den Anlagen 1 und 2 befindlichen Liegenschaftsverzeichnisse anzupassen und eine neue Anlage 3 anzufügen. In den Anlagen werden die neu hinzukommenden Grundstücke mit ihrer grundbuchrechtlichen Bezeichnung aufgenommen und die aus dem Bestand der Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten ausscheidenden Grundstücke gestrichen.

Aufgrund der kulturhistorischen Bedeutung des Denkmalensembles Schloss und Park Wilhelmsthal soll die Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten entsprechend dem Stiftungszweck die weitere Entwicklung der Liegenschaft übernehmen.

Die Übertragung der Liegenschaft vom Land auf die Stiftung erfolgt durch Regelung im Gesetz und ist in die Anlage 3 aufzunehmen.

Zu Artikel 3:

Das Amt des Generaldirektors Museen wird neu eingeführt. Die Position hebt sich wegen ihres Aufgabenspektrums aus den übrigen Ämtern der Stiftung (Leitende Direktoren nach A 16) heraus.

Die Besoldung des Präsidenten soll von Besoldungsgruppe B 3 auf B 5 angehoben werden, damit eine adäquate Besoldung, die für vergleichbare Ämter im Bund und in den Bundesländern gewährt wird, zur Verfügung steht.

Zu Artikel 4:

Der Artikel enthält die übliche Ermächtigung zur Neubekanntmachung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Stiftung Weimarer Klassik und Kunstsammlungen.

Zu Artikel 5:

Der Artikel regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.

Eine Befristung des Gesetzes zur Errichtung der Stiftung Weimarer Klassik und Kunstsammlungen ist nicht geboten, da die Stiftung auf Dauer angelegt ist. Die Ausgestaltung als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts schließt ihre Errichtung zur Bewahrung und Präsentation des ihr übertragenen, national bedeutsamen Kulturguts für befristete, durch einmalige Hingabe des Stiftungsvermögens zu erfüllende Zwecke aus.