Die Rechnungshöfe sind der Auffassung dass der MDR das öffentliche Vergaberecht uneingeschränkt anwenden muss

Beschaffungsordnung des MDR (vgl. III. 1.)

· Für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen hat der MDR eine eigene Beschaffungsordnung erlassen, die von den Vorgaben des öffentlichen Vergaberechts abweicht.

Die Rechnungshöfe sind der Auffassung, dass der MDR das öffentliche Vergaberecht uneingeschränkt anwenden muss. Sie verweisen diesbezüglich auf das Urteil des in dem Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG, in welchem das Gericht die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als öffentliche Auftraggeber im Sinne der vergabe-rechtlichen Gemeinschaftsvorschriften qualifiziert.

Insbesondere im Interesse einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Rundfunkgebühren halten es die Rechnungshöfe für zwingend erforderlich, dass die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten die Vergabe von Lieferungen und Leistungen einem offenen Wettbewerb unterstellen und dem Abschluss von Verträgen grundsätzlich eine Öffentliche Ausschreibung vorausgeht.

Vergaben von Leistungen durch den MDR (vgl. III. 2.)

· Die Rechnungshöfe haben festgestellt, dass der MDR eine Vielzahl der Reinigungs- und Bewachungsleistungen an Unternehmen der gleichen Unternehmensgruppen vergeben hat. Die Rechnungshöfe sehen die überwiegende Vergabe von Leistungen an diese Unternehmen kritisch. Um den Eindruck zu vermeiden, bestimmte Bieter würden bevorzugt, halten es die Rechnungshöfe für unverzichtbar, dass der MDR Ausschreibungsverfahren vorschriftsmäßig durchführt und umfassend dokumentiert.

· Der MDR schreibt Bau- und andere Leistungen oftmals nur beschränkt ohne Öffentlichen Teilnahmewettbewerb aus. Der Beschränkten Ausschreibung soll ein Öffentlicher Teilnahmewettbewerb vorausgehen, soweit dies zweckmäßig erscheint. Das trifft vor allem zu, wenn der in Betracht kommende Bewerberkreis dem Auftraggeber nur unzulänglich bekannt ist.

Die Rechnungshöfe verkennen nicht, dass ein Öffentlicher Teilnahmewettbewerb zusätzliche Ausschreibungskosten verursacht. Insbesondere bei komplexen und kostenintensiven Baumaßnahmen können jedoch durch einen Öffentlichen Teilnahmewettbewerb und einer daraus resultierenden größeren Anzahl von Anbietern erhebliche Einsparungen erzielt werden. Es ist daher unverständlich, dass der MDR ­ selbst auf Grundlage der eigenen Beschaffungsordnung ­ bei der Vergabe der Bauleistungen zur Hofentwässerung und Bauwerksabdichtung am Landesfunkhaus Sachsen-Anhalt von einem Öffentlichen Teilnahmewettbewerb absah, obwohl der Auftrag für ca. 66 T vergeben wurde.

Bewirtschaftung der Kantinen (vgl. IV.)

· Es ist nicht zu beanstanden, dass der MDR die Kantinenräume zur kostenfreien Nutzung überlässt und die Betriebskosten der Kantinen trägt. Derartige Vergünstigungen sind rechtlich zulässig und dienen nachweislich der Verbilligung von Speisen und Getränken.

Kritikwürdig sind allerdings die vom MDR an die Kantinenbetreiber der Landesfunkhäuser Sachsen und Thüringen zusätzlich gezahlten Zuschüsse.

Ursache für die nicht kostendeckende Bewirtschaftung der Kantinen der Landesfunkhäuser Sachsen und Thüringen sind niedrige Preise und hohe Kosten. Die hohen Kosten des Kantinenbetriebes sind insbesondere auf die erheblichen Personalaufwendungen zurückzuführen.

Einzig der Pächter der Kantine des Landesfunkhauses Sachsen-Anhalt kommt ohne Zuschüsse aus, weil er in den Kantinenräumen gleichzeitig ein öffentliches Restaurant betreibt.

· Die von den Mitarbeitern gezahlten Preise sind nicht kostendeckend. Der MDR stützt die Mittagsversorgung finanziell in erheblichem Umfang.

· Die Rechnungshöfe fordern den MDR auf, die Effizienz des Kantinenbetriebes zu verbessern mit der Zielstellung, die Zuschüsse schrittweise zu reduzieren und mittelfristig ganz einzustellen. Grundsätzlich soll durch den Kantinenbetrieb weder ein Gewinn noch ein Verlust entstehen.

Verwendung der durch die Landesmedienanstalten an den MDR zurückgeführten Rundfunkgebühren (vgl. V.)

· Gemäß § 40 i. V. m. § 10 erhalten die Landesmedienanstalten zur Finanzierung ihrer Aufgaben einen Anteil der Rundfunkgebühr. Soweit dieser Anteil nicht in Anspruch genommen wird, steht er der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zu. Die Landesgesetzgeber aller drei MDR-Staatsvertragsländer haben von ihrem Recht nach § 40 Abs. 3 Gebrauch gemacht und eine Zweckbindung für die Verwendung der von den Landesmedienanstalten an den MDR zurückgeführten Rundfunkgebühren festgelegt. Die landesgesetzlichen Regelungen weichen gravierend voneinander ab und änderten sich im Prüfungszeitraum.

· In den Jahren 1999 bis 2006 überwiesen die Landesmedienanstalten Sachsen, und Thüringen insgesamt rund 7,8 Mio. an den MDR. Aus den am Jahresende nicht verwendeten Mitteln bildet der MDR Rückstellungen. Im Jahr 1999 betrugen diese rd. 4,1 Mio. und im Jahr 2006 noch rund 3,5 Mio..

· Bei einigen mit Überschussmitteln finanzierten Projekten haben die Rechnungshöfe festgestellt, dass eine Förderung der Projekte aus diesen Mitteln gesetzlich nicht zulässig war.

Für besonders kritikwürdig halten die Rechnungshöfe die Finanzierung des Internetprojektes Medienbrücke Osteuropa mit rund 456,4 T in den Jahren 2001 bis 2005. Die in § 53 des damaligen Thüringer Landesmediengesetzes normierte Zweckbindung ließ ausdrücklich nur Aufwendungen für Darbietungen im Fernsehen und Hörfunk zu. Die Mittelverwendung für ein Online-Angebot war nach § 53 nicht zulässig.

Für das Projekt hat der MDR den ehemaligen Direktor des Landesfunkhauses Thüringen als Berater auf Honorarbasis für 66,5 T zzgl. Reisekosten und sonstiger Aufwendungen vertraglich verpflichtet.

Die Rechnungshöfe halten es für bedenklich, dass der MDR den ehemaligen Landesfunkhausdirektor, welcher das Projekt zur Finanzierung vorgeschlagen hat, zwei Jahre auf Honorarbasis als Berater für dieses Projekt verpflichtet hat. Dies gilt umso mehr, da der MDR die Leistung nicht im Wettbewerb vergeben hat.

· Die Überschussmittel der Thüringer Landesmedienanstalt werden entsprechend dem Thüringer Landesmediengesetz nach Maßgabe der Entscheidungen der Mitglieder des MDR-Rundfunkrates des Landes Thüringen verwendet.

Die Rechnungshöfe sehen es als kritisch an, wenn Mitglieder des Rundfunkrates über die Verwendung von Überschussmitteln entscheiden. Die Rechnungshöfe sehen in dieser Tätigkeit einen Interessenkonflikt mit den im MDR-Staatsvertrag festgelegten Aufgaben für den Rundfunkrat.

Es obliegt dem Rundfunkrat, darüber zu wachen, dass der MDR seine Aufgabe nach dem Staatsvertrag erfüllt. Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der für die Programme geltenden Grundsätze und berät den Intendanten in allgemeinen Programmangelegenheiten. Er genehmigt ferner den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss des MDR. Für die Wirtschaftsführung und für die Programmgestaltung trägt der Intendant die Verantwortung.

Die Rechnungshöfe empfehlen dem thüringischen Landesgesetzgeber daher, eine entsprechende Änderung des Thüringer Landesmediengesetzes zu prüfen.

· Ab dem Jahr 2002 überwies der MDR die von der Sächsischen Landesmedienanstalt zurückgeführten Mittel an die Mitteldeutsche Medienförderung (MDM). Der Gesetzgeber traf keine speziellen Festlegungen zur Mittelverwendung durch die MDM. Aus diesen Mitteln wird zu 57 % die Außenstelle der MDM Film Commission Sachsen finanziert. Bei der Arbeit der Film Commission stehen Aspekte der Wirtschaftsförderung und Standortpolitik im Vordergrund. Nach Ansicht der Rechnungshöfe können strukturpolitische Aspekte als Sekundärziel verfolgt werden, jedoch nur unter dem Vorbehalt, dass ein direkter Sachzusammenhang zum Rundfunkauftrag noch hergestellt werden kann. Einen solchen Sachzusammenhang sehen die Rechnungshöfe hier nicht. Die Förderung aus Überschussmitteln ist einzustellen.