Mängel lagen bei der Ausschreibung der Reinigungsleistungen für das Landesfunkhaus Sachsen im Jahr 1999 vor

Vergabevermerk geht nicht hervor, nach welchen Kriterien der MDR die Unternehmen ausgewählt hat, welche er zu Bietergesprächen einlud. Der MDR hätte den Zuschlag nur an die als 13.-platizerte Firma mit Sitz in Leipzig erteilen dürfen, wenn es sich um das wirtschaftlichste Angebot gehandelt hätte. Anhand des Vergabevermerks lässt sich nicht nachvollziehen, dass der MDR die Wirtschaftlichkeit aller preisgünstigeren Anbieter geprüft hat.

Mängel lagen bei der Ausschreibung der Reinigungsleistungen für das Landesfunkhaus Sachsen im Jahr 1999 vor. Dort stellte der MDR nicht näher beschriebene Anforderungen an Referenzobjekte, die letztlich nur die Firmen der Unternehmensgruppe erfüllen konnten.

Ferner traten Mängel bei der Ausschreibung der Reinigungsleistungen für das Landesfunkhaus Sachsen-Anhalt im Jahr 1999 auf. Hier war eine Firma der Unternehmensgruppe ursprünglich nur drittplatziert. Den zweitplatzierten Bieter lehnte der MDR als unzuverlässig ab.

Nicht ausdrücklich begründet ist, wieso der MDR den billigsten und den teuersten Anbieter vom Auswahlverfahren pauschal ausschloss, ohne das preisgünstigste Angebot zu prüfen.

Die Rechnungshöfe verlangen nicht, dass der MDR grundsätzlich dem preislich niedrigsten Bewerber den Zuschlag erteilt. Vielmehr ist das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Dazu ist allerdings ­ auch im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Beschaffungsordnung ­ das niedrigste Angebot in die Auswahl einzubeziehen. Wählt der MDR nicht das preislich niedrigste Angebot, ist dies in den Vergabeunterlagen schriftlich zu begründen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 MDRBeschaffungsordnung).

Die Rechnungshöfe sehen die überwiegende Vergabe von Leistungen an Unternehmen der gleichen Unternehmensgruppen kritisch. Um den Eindruck zu vermeiden, bestimmte Bieter würden bevorzugt, ist es unverzichtbar, dass der MDR Ausschreibungsverfahren vorschriftsmäßig durchführt und umfassend dokumentiert.

In der Stellungnahme hat der MDR ausgeführt, künftige Ausschreibungen transparent durchzuführen und korrekt zu dokumentieren. Die entsprechenden Regelungen werden mit der Novellierung der Beschaffungsordnung erarbeitet. Eine Neuvergabe der Dienstleistungsverträge ist gemäß Stellungnahme des MDR zeitnah vorgesehen.

Bei der Neuvergabe der Dienstleistungsverträge ist das öffentliche Vergaberecht uneingeschränkt anzuwenden. Nur so kann der MDR den Eindruck vermeiden, dass er bei der Auswahl seiner Auftragnehmer nach anderen als wirtschaftlichen Motiven entscheidet und bestimmte Bieter bevorzugt. Die Rechnungshöfe verweisen diesbezüglich auf ihre Ausführungen unter III. 1. der wesentlichen Ergebnisse der Prüfung.

IV. Bewirtschaftung der Kantinen der Landesfunkhäuser des MDR

Der MDR lässt die Kantinen durch private Dritte betreiben. Gemäß den Verträgen zwischen dem MDR und den Kantinenbetreibern überlässt der MDR die Kantinenräume unentgeltlich.

Darüber hinaus trägt er die im Zusammenhang mit dem Kantinenbetrieb anfallenden Betriebskosten.

Des Weiteren zahlt der MDR den Betreibern der Kantinen der Landesfunkhäuser Sachsen und Thüringen Zuschüsse zum defizitären Kantinenbetrieb. Einzig der Pächter der Kantine des Landesfunkhauses Sachsen-Anhalt kommt ohne Zuschüsse aus, weil er in den Kantinenräumen gleichzeitig ein öffentliches Restaurant betreibt. Dieses Modell lässt sich nach Angaben des MDR nicht auf die anderen Landesfunkhäuser übertragen, weil deren Kapazitäten bereits erschöpft sind und sie keine publikumswirksame Lage haben.

Zusätzlich zur Zahlung von Zuschüssen reinigt der MDR die Kantinenräume in den Landesfunkhäusern Sachsen und Sachsen-Anhalt mit Ausnahme von Küche, Büro und Lager sowie im Landesfunkhaus Thüringen mit Ausnahme der Küche.

Für den Fall, dass die Kantinenbetreiber Umsätze mit privaten Dritten erzielen, ist in den Betreiberverträgen der Landesfunkhäuser Sachsen und Sachsen-Anhalt eine Umsatzpacht vereinbart. Lediglich der Kantinenpächter des Landesfunkhauses Sachsen-Anhalt hat im Betrachtungszeitraum 2004 bis 2006 Umsatzpacht an den MDR gezahlt.

Soweit Mitarbeiter von MDR-Töchtern die Kantinen der Landesfunkhäuser zu denselben Bedingungen wie MDR-Mitarbeiter nutzen, zahlen die Tochterunternehmen pauschale Zuschüsse an den MDR.

In der nachfolgenden Tabelle ist aufgezeigt, welche Kosten beim MDR durch den Betrieb der Kantinen der Landesfunkhäuser unter Berücksichtigung sämtlicher Erlöse in den Jahren 2004 bis 2006 angefallen sind (Bruttobeträge in). Die erheblichen Unterschiede beruhen.

Ursache für die nicht kostendeckende Bewirtschaftung der Kantinen der Landesfunkhäuser Sachsen und Thüringen sind niedrige Preise und hohe Kosten. Eine Ursache der hohen Kosten des Kantinenbetriebs sind die erheblichen Personalaufwendungen. Diese resultieren unter anderem aus den ausgedehnten Öffnungszeiten.

Außerdem sind die von den Mitarbeitern gezahlten Preise nicht kostendeckend. So gaben die Besucher der Kantine des Landesfunkhauses Sachsen im Jahr 2006 mit durchschnittlich 2,79 für ein Mittagessen weniger pro Essen aus, als die Studenten im Freistaat Sachsen, die durchschnittlich 3,05 aufwenden. Die Kantinennutzer des Landesfunkhauses Thüringen bezahlten im IV. Quartal 2006 durchschnittlich 3,24 je Mittagessen. Die Gesamtkosten eines Mittagessens beliefen sich jedoch im Landesfunkhaus Sachsen auf durchschnittlich rund 8,00 und im Landesfunkhaus Thüringen auf rund 6,50.

Es ist nicht zu beanstanden, dass der MDR die Kantinenräume zur kostenfreien Nutzung überlässt und die Betriebskosten der Kantinen trägt. Derartige Vergünstigungen sind rechtlich zulässig und dienen nachweislich der Verbilligung von Speisen und Getränken.

Kritikwürdig sind allerdings die vom MDR an die Kantinenbetreiber der Landesfunkhäuser Sachsen und Thüringen zusätzlich gezahlten Zuschüsse. Dadurch steigen die ohnehin schon hohen Kosten des MDR für den Kantinenbetrieb, die durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung der Räume und die Betriebskosten verursacht sind, erheblich an. Grundsätzlich soll durch den Kantinenbetrieb weder ein Gewinn noch ein Verlust entstehen (vgl. z. B. § 9 Abs. 1 ).

Die Rechnungshöfe fordern den MDR auf, sich insoweit an den Regeln für Kantinen der öffentlichen Hand zu orientieren. Schließlich finanziert er seine Kantinen auch über Gebührengelder, bei denen es sich ­ zumindest indirekt ­ um öffentliche Mittel handelt. Insgesamt fordern die Rechnungshöfe den MDR auf, die Effizienz des Kantinenbetriebs zu verbessern mit der Zielstellung, die Zuschüsse schrittweise zu reduzieren und mittelfristig ganz einzustellen.

In der Stellungnahme hat der MDR ausgeführt, dass er sich an den Richtlinien zum Betrieb von Kantinen der öffentlichen Hand orientiert, obgleich die jeweiligen Kantinenrichtlinien ausschließlich für die Einrichtungen der Länder Geltung besitzen. Allerdings ließen sich dabei nicht alle Forderungen gleichermaßen umsetzen. Er wird dennoch alle Anstrengungen unternehmen, um den Betrieb seiner Kantinen zu optimieren. Er sieht sich jedoch außerstande, in Anbetracht stetig steigender Kosten und dem Ziel des MDR eine Versorgung zu ange4

Sächsische Kantinenverwaltungsvorschrift vom 15. März 1994 i. d. F. vom 15. März 1995 vgl. Urt. vom 13.