Jugendamt

Januar 2009 hat folgenden Wortlaut:

Der § 39 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) regelt für Kinder und Jugendliche, die in Hilfeformen außerhalb des Elternhauses betreut werden, grundsätzlich die Gewährung

- des laufenden Unterhalts,

- einmalige Beihilfen und Zuschüsse sowie

- die Gewährung eines angemessenen Barbetrages zur persönlichen Verfügung des Kindes oder Jugendlichen als sogenannte Annex-Leistungen.

Zu diesen Annex-Leistungen gehören u. a. auch Kosten für die Beschaffung von Bekleidung, Wäsche und Schuhen, Kosten für besondere Anlässe (z. B. Konfirmation, Jugendweihe, Kommunion), Geburtstag oder Weihnachten. Über diese Leistungen entscheiden die örtlichen Träger der Jugendhilfe. Dazu gibt es einen Empfehlungskatalog der kommunalen Spitzenverbände zu den Annex-Leistungen, von dem in der Praxis durch die Jugendämter jedoch teilweise abgewichen wird, so dass es zu einer Ungleichbehandlung der Kinder und Jugendlichen kommt.

Die Höhe des angemessenen Barbetrages wird altersgestaffelt bis zum vollendeten 17. Lebensjahr durch das Landesjugendamt gemäß § 25 Abs. 1 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes als nach Landesrecht zuständige Behörde festgelegt.

Bei der Gewährung von Barbeträgen bei den jungen Volljährigen gibt es seitens der Jugendämter unterschiedliche Verfahrensweisen, so dass es auch hinsichtlich der Barbeträge zu einer Ungleichbehandlung der jungen Volljährigen kommt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie und auf welcher Grundlage werden die Annex-Leistungen in Thüringen umgesetzt? Welche Jugendämter wenden den Empfehlungskatalog zu den Annex-Leistungen an?

2. Wird eine einheitliche Verfahrensweise in Thüringen angestrebt, sofern eine unterschiedliche Anwendung erfolgt und wie kann diese einheitliche Verfahrensweise umgesetzt werden, damit es zu keiner Ungleichbehandlung der Kinder und Jugendlichen in den verschiedenen Einrichtungen kommt?

3. Welcher Barbetrag wird für Kinder und Jugendliche gemäß § 39 Abs. 2 SGB VIII gezahlt (Darstellung nach Lebensalter gestaffelt)?

25. März 2009

4. Auf welcher Grundlage erfolgt die Zahlung des Barbetrages an die jungen Volljährigen?

5. Erhalten alle jungen Volljährigen in Thüringen den gleichen Barbetrag oder gibt es Unterschiede in der Anwendung durch die Jugendämter?

6. Wird eine einheitliche Verfahrensweise in Thüringen angestrebt, sofern eine unterschiedliche Anwendung erfolgt?

7. An welchen Regelungen orientieren sich die anderen Bundesländer und welcher Betrag kommt dort an junge Volljährige zur Auszahlung?

Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 12. März 2009 wie folgt beantwortet:

Für die Beantwortung der Kleinen Anfrage lagen dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit nicht alle erforderlichen Angaben und Daten vor, da es für deren Erhebung keine gesetzliche Grundlage gibt. Für diese Angaben wurden die 23 Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städte seitens des Landesjugendamtes um entsprechende Rückmeldung gebeten.

Von allen Jugendämtern liegt eine Rückantwort vor, wobei ein Jugendamt seine Rückantwort explizit zu den Annex-Leistungen als Fehlmeldung ausgewiesen hat.

Zu 1.: Drei Jugendämter richten sich bei der Gewährung der Annex-Leistungen nach dem Gemeinsamen Empfehlungskatalog der Kommunalen Spitzenverbände.

19 Jugendämter wenden den Gemeinsamen Empfehlungskatalog teilweise an und haben daneben eigene, vom Gemeinsamen Empfehlungskatalog abweichende Regelungen festgelegt und diese von ihren örtlichen Jugendhilfeausschüssen beschließen lassen.

Zu 2.: Über die Gewährung von Annex-Leistungen entscheiden ausschließlich die Kommunen.

Eine einheitliche Anwendung bei Annex-Leistungen wird von 18 Jugendämtern grundsätzlich befürwortet, um eine Ungleichbehandlung von Kindern und Jugendlichen zu vermeiden. Drei dieser Jugendämter sind der Auffassung, dass man sich in Thüringen für ausgewählte - das heißt bestimmte und grundlegende Bedarfe - auf eine einheitliche Größe verständigen sollte.

Vier Jugendämter lehnen eine einheitliche Anwendung ab und verweisen darauf, dass die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe durch die Kommunen im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen werden und somit die Leistungsgewährung ausschließlich im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung erfolgt.

Eine einheitliche Verfahrensweise setzt die grundsätzliche Bereitschaft aller Kommunen voraus. Sofern Einvernehmen über eine einheitliche Umsetzung des Annex-Kataloges seitens der Landkreise und kreisfreien Städte besteht, könnte der bereits vorhandene Gemeinsame Empfehlungskatalog der Kommunalen Spitzenverbände entsprechend umgesetzt bzw. bei Bedarf dieser angepasst oder weiterentwickelt werden.

Das Land selbst hat hier keine entsprechende Steuerungskompetenz.

Zu 3.: Folgende gestaffelte Barbeträge sind seit dem 1. Januar 2002 gültig und vom Landesjugendhilfeausschuss beschlossen worden:

Zu 4. und 5.: Der gesamte wiederkehrende Bedarf eines Kindes oder Jugendlichen soll - außer im Fall der § 32 und § 35 a Abs. 2 Nr. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - durch laufende Leistungen gedeckt werden. Zu diesen Leistungen des Unterhalts gehört gemäß § 39 Abs. 2 SGB VIII auch ein angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder Jugendlichen.

Für die Zahlung des Barbetrags an junge Volljährige sind bisher seitens des Landesjugendamtes keine gesonderten Beträge festgelegt worden.

Die differenzierte Erhebung bei den Jugendämtern ergab:

Jugendämter zahlen den Betrag von 52 Euro (Betrag ab vollendetem 17. Lebensjahr) weiterhin auch für junge Volljährige;

- drei dieser 15 Jugendämter zahlen unter bestimmten Voraussetzungen nicht den genannten Barbetrag, sondern stattdessen eine Eigenbedarfspauschale in Höhe von 132 Euro;

- sechs Jugendämter gewähren einen Barbetrag in Höhe von 94,77 Euro auf Grundlage von § 35 Abs. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII);

- ein Jugendamt zahlt einen Barbetrag in Höhe von 140 Euro;

- ein Jugendamt gewährt jungen Volljährigen ohne Einkommen 75 Euro und mit eigenem Einkommen 100 Euro.

Ergänzend zu den oben dargestellten Barbetragsregelungen sind im Gemeinsamen Empfehlungskatalog der Kommunalen Spitzenverbände unter anderem Empfehlungen und Richtlinien für die Gewährung einer Eigenbedarfspauschale für junge Menschen in Hilfen nach §§ 34, 35 und 41 SGB VIII enthalten.

Die Gewährung der Eigenbedarfspauschale ist u. a. abhängig davon, ob der Jugendliche bzw. junge Volljährige sich

- in einem Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis oder

- in einer anerkannten Maßnahme der Berufsvorbereitung befindet oder

- nach der Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht weiterhin eine schulische Bildungsmaßnahme besucht.:

Die Rückmeldung der Jugendämter ergab, dass

- sechs Jugendämter bereits einen Barbetrag gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII gewähren,

- sechs Jugendämter eine Angleichung des Barbetrags auf Grundlage von § 35 Abs. 2 SGB XII befürworten,

- sechs Jugendämter eine modifizierte, teilweise gestaffelte Regelung für junge Volljährige vorschlagen und

- acht Jugendämter eine Anhebung des Barbetrages ablehnen.

Parallel dazu liegt ein Beschlussantrag (Reg.-Nr. 134/08) im Landesjugendhilfeausschuss vor, mit dem Ziel der Angleichung des Barbetrages für junge Volljährige auf 94,77 Euro gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII. Der Antrag wurde auf den 15. Juni 2009 vertagt. Das Landesjugendamt als zuständige Behörde wird gemäß dem Beschluss eine Arbeitsgruppe unter Beteiligung der Kommunen einrichten und im Anschluss daran über eine Festlegung des Barbetrages für junge Volljährige entscheiden.

Zu 7.: Sofern die Angaben der anderen Länder vorliegen, wird der Barbetrag meistens nach § 35 Abs 2 SGB XII gezahlt. Die Leistungen werden in den Ländern in der Spanne von 52 Euro bis maximal 105 Euro gezahlt.