Finanzamt

3.8 Finanzwesen/offene Vermögensfragen

Bearbeitungsdauer bei vermögensrechtlichen Ansprüchen hinterfragt

Ein betagter Bürger wandte sich an die Bürgerbeauftragte, weil bezüglich seines vor längerer Zeit gestellten Antrages auf vermögensrechtliche Ansprüche zwar ein Entschädigungsgrundlagenbescheid erlassen wurde, jedoch eine Entscheidung über die Höhe der Entschädigung noch ausstand.

Eine Anfrage beim Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ergab, dass aus Gleichbehandlungsgründen als Kriterium der Abarbeitungsreihenfolge der Entschädigungshöheverfahren das Datum des vermögensrechtlichen Antrages zugrunde gelegt wird. Nur in Ausnahmefällen ist ein Abweichen von dem Grundsatz der Abarbeitung der Anträge in der Reihenfolge ihres Einganges möglich.

Aufgrund des hohen Alters des Bürgers ist jedoch die Anweisung ergangen, dass zeitnah eine Bearbeitung erfolgt, womit dem Anliegen Rechnung getragen wurde.

Fehlende Dokumente aus DDR-Zeiten für die Rentenversicherung ­ wo nachfragen?

Ein Bürger wandte sich an die Bürgerbeauftragte und trug vor, er benötige zur Vorlage beim Rentenversicherungsträger verschiedene Unterlagen zu vergangenen Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten in zu DDR-Zeiten bestehenden Betrieben. Diese Nachweise konnte er trotz nachhaltiger Suche selbst nicht beschaffen, sodass er um Klärung bat, welche Stelle hier weiterhelfen kann.

Personal- und Lohnunterlagen vieler ehemaliger volkseigener Betriebe lagern bei den so genannten Archiv- und Dokumentationszentren, die von der Disos betrieben werden. Diese wurde am 1. Oktober 1994 gegründet; am 1. April 2004 übernahm die Iron Mountain Deutschland die Geschäftssparte Archivierung der Disos die seitdem als Iron

Mountain Disos firmiert. Archiv- und Dokumentationszentren der Disos sind in Berlin, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern noch bis Ende 2006 gesetzlich dazu verpflichtet gewesen, Schriftgüter aus DDR- und Treuhand-Unternehmen aufzubewahren; ungeachtet dieses Fristablaufes lassen sich jedoch auch heute noch häufig Rechercheergebnisse erzielen.

Im konkreten Fall verlief die dort von der Bürgerbeauftragten veranlasste Nachfrage negativ, sodass weitergehend die Abteilung Bürgeranfragen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BVS) eingeschaltet wurde. Deren Dienstleister für die Archivgutverwaltung, die Rhenus Office Systems mit Sitz in Großbeeren konnte dem Bürger schließlich die begehrten Auskünfte erteilen.

Dauer eines Einspruchverfahrens beim Finanzamt ­ nachvollziehbar begründet!

Zwischen einem Bürger und dem Finanzamt gab es Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit den Einkommensteuerbescheiden 2004 und 2005, gegen die der Bürger jeweils Einspruch eingelegt hatte. Über diese Einsprüche sei jedoch, so schilderte es der Bürger, bis heute noch nicht entschieden worden, und zwar unter Hinweis des Finanzamtes auf die Notwendigkeit der Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage, weshalb die Einspruchsverfahren ruhend gestellt worden seien. Dem Bürger, der befürchtete, nach Ergehen der endgültigen Entscheidung ggf. eine höhere, von seiner Rente jedoch nur unter Schwierigkeiten bezahlbare Nachforderung begleichen zu müssen, erschien die Verfahrensdauer nun mittlerweile aber doch recht lang, sodass er die Bürgerbeauftragte um Auskunft zu den Hintergründen der Angelegenheit bat.

Das von der Bürgerbeauftragten um Rückäußerung gebetene Finanzamt erläuterte, dass sich der Bürger für das Kalenderjahr 2004 gegen die Nichtanerkennung seiner Aufwendungen für die Rückzahlung eines BAföGDarlehens seines Sohnes als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz gewandt hatte. Sein diesbezüglicher Einspruch sei jedoch soeben mangels ordnungsgemäßer amtlicher Bescheinigung zur Prüfung der Unterhaltsbedürftigkeit i. S. d. § 33 a als unbegründet zurückgewiesen worden, wobei eine frühere Entscheidung auf Grund der Vielzahl der in der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamtes zu bearbeitenden Fälle schwerlich möglich gewesen sei.

Was den Besteuerungszeitraum 2005 betraf, habe der Bürger geltend gemacht, dass die Regelungen im zur nachgelagerten Besteuerung seiner Renteneinkünfte, die auf Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung beruhen, zu einer Doppelbesteuerung führten. Weiterhin habe er anzuerkennende Sonderausgaben beanstandet.

Im Rahmen eines Änderungsbescheides sei hier eine Teilstattgabe des Einspruches im Hinblick auf nachträglich glaubhaft gemachte Sonderausgaben erfolgt. Im Übrigen habe man dem Einspruch durch Setzen eines Vorläufigkeitsvermerks bezüglich der Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1, Satz 3 abgeholfen. Diese Erledigung beruhe auf einem beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahren.

Sobald der Bundesfinanzhof (BFH) bzw. das Bundesverfassungsgericht entschieden hätten, werde ggf. der noch offene Bescheid 2005 nach § 165 Abs. 2 AO geändert werden. Ein konkreter Zeitpunkt für das Ergehen der höchstrichterlichen Entscheidungen könne allerdings nicht genannt werden.

Für den Bürger konnte damit unabhängig von der Vermittlung der für ihn sehr hilfreichen Hintergrundinformationen unmittelbar ein Sachfortschritt in seinem Sinne erzielt werden.