In Bad Berka konnten die Fraktionen bisher ihre Sitzungen in Räumen des Rathauses durchführen

Februar 2009 hat folgenden Wortlaut:

Nach § 25 Thüringer Kommunalordnung können sich Gemeinderatsmitglieder zu Fraktionen zusammenschließen. Das Nähere über die Bildung von Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung setzt einen Mehrheitsbeschluss im Gemeinde-/Stadtrat voraus. Mindestrechte von Minderheitsfraktionen, so auch die Bereitstellung von Sachmitteln für die Fraktionsarbeit, regelt die Kommunalordnung nicht.

In Bad Berka konnten die Fraktionen bisher ihre Sitzungen in Räumen des Rathauses durchführen. Dies wurde zwischenzeitlich durch den Bürgermeister untersagt. Die Fraktionen wurden darauf hingewiesen, dass sie ihre Sitzung auch außerhalb von städtischen Räumen durchführen könnten. Dabei entstehende Kosten (z. B. für die Anmietung von Räumen) müssten nach Auffassung des Bürgermeisters durch die Fraktionsmitglieder aus ihrer Aufwandsentschädigung selbst getragen werden.

Die pauschalierte Aufwandsentschädigung für Gemeinderatsmitglieder dient der Abgeltung des individuellen Aufwandes des jeweiligen Gemeinderatsmitglieds, der durch die Mandatswahrnahme entsteht. Offen ist, ob diese pauschalierte Aufwandsentschädigung auch die Kostenerstattung der Fraktionsarbeit umfasst oder nicht vielmehr die Gemeinde verpflichtet ist, zur Sicherung der Fraktionsarbeit die notwendigen Sachund Finanzmittel, unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze, zur Verfügung zu stellen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwieweit haben Fraktionen der Gemeinderäte einen Mindestanspruch auf Übernahme von Sach- und anderen Kosten zur Absicherung der Fraktionsarbeit durch die Gemeinde? Wie wird diese Auffassung begründet?

2. Inwieweit muss die Gemeinde die Durchführung von Fraktionssitzungen durch die Bereitstellung von Räumen oder die Übernahme von Kosten sichern? Wie wird diese Auffassung begründet?

3. Umfassen nach Auffassung der Landesregierung die pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Gemeinderatsmitglieder nur die Abgeltung des individuellen Aufwandes der Mandatsausübung oder auch den Aufwand der Fraktionsarbeit? Wie wird diese Auffassung begründet?

4. Teilt die Landesregierung die Auffassung des Bürgermeisters der Stadt Bad Berka, wonach die Gemeinderatsmitglieder aus ihrer pauschalierten Aufwandsentschädigung auch die Kosten für die Fraktionsarbeit und die Durchführung von Fraktionssitzungen vollständig zu tragen haben? Wie wird diese Auffassung begründet?

5. Welchen Klarstellungsbedarf sieht die Landesregierung in der Folge der beschriebenen Entscheidung des Bürgermeisters der Stadt Bad Berka zu den Kosten der Durchführung von Fraktionssitzungen? Wie wird dieser Klarstellungsbedarf begründet?

1. April 2009

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 24. März 2009 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Ein Anspruch der Fraktionen auf Bereitstellung von Sachmitteln oder finanziellen Zuwendungen zur Unterstützung der Arbeit der Fraktionen ist gesetzlich nicht normiert. Es steht im Ermessen des Gemeinderats, diesbezügliche Regelungen mit Blick auf die angemessene Berücksichtigung der Funktion und Bedeutung der Fraktionsarbeit und unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze zu treffen.

Zu 2.: Der Gemeinderat entscheidet nach eigenem Ermessen, wie er die räumlichen Möglichkeiten zur Durchführung von Fraktionssitzungen gestaltet.

Zu 3.: Die Aufwandsentschädigung der Gemeinderatsmitglieder (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung und Thüringer Entschädigungsverordnung) dient dem Ausgleich des persönlichen Aufwands des einzelnen Gemeinderatsmitglieds, der mit der Wahrnehmung der ehrenamtlichen Tätigkeit als Gemeinderatsmitglied allgemein verbunden ist. Die Aufwandsentschädigung dient nicht der Deckung evtl. Kosten für die Anmietung von Räumen für die Durchführung von Fraktionssitzungen.

Zu 4.: Der Bürgermeister vertritt diese Auffassung nicht.

Zu 5.: Es besteht gegenüber dem Bürgermeister kein Klarstellungsbedarf. Der Bürgermeister stellt den Fraktionen das Rathaus im Rahmen der derzeit bestehenden Möglichkeiten zur Verfügung. Es ist Sache des Stadtrats, über weitergehende Nutzungsmöglichkeiten oder die Kostenübernahme für Anmietungen zu entscheiden.