Wie ist der Stand der Umsetzung von § 43 SGB IX Arbeitsförderungsgeld in

Juni 2001 hat folgenden Wortlaut:

Nach Änderung im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen treten Veränderungen in der Vergütung von Beschäftigten in Werkstätten für behinderte Menschen auf.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie ist der Stand der Umsetzung von § 43 SGB IX - Arbeitsförderungsgeld - in Thüringen?

2. Gibt es Prüfvereinbarungen mit den Werkstätten für behinderte Menschen nach § 93 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in Thüringen?

3. Wann und welche Werkstätten wurden bzw. werden auf die Qualität der Arbeit geprüft (Einhaltung von Personalschlüsseln, fach- und sachgerechter Einsatz der Grund-, Maßnahmen- und Investitionspauschalen)?

4. Wer nimmt diese Prüfungen vor?

Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 31. Juli 2001 (Eingang: 13. August 2001) wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Mit der Umsetzung des § 43 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und damit der Gewährung von Arbeitsförderungsgeld wurde in Thüringen aktuell begonnen.

Die Träger der Werkstätten für Behinderte wurden durch das Landesamt für Soziales und Familie aufgefordert, das Arbeitsförderungsgeld für die von Ihnen betreuten behinderten Menschen beim Landessozialamt zu beantragen. Die ersten Abschläge wurden zum 15. Juli 2001 ausgezahlt. des Jahres erfolgt eine Spitzabrechnung der bis zu diesem Zeitpunkt in Form von monatlichen Abschlägen gewährten Arbeitsförderungsgelder.

Zu 2.: In Thüringen existieren derzeit noch keine Prüfvereinbarungen mit den Werkstätten für Behinderte. Das Land als überörtlicher Träger der Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände sowie die Vereinigungen der Träger der Einrichtungen haben sich zunächst darauf geeinigt, erst den Rahmenvertrag nach § 93d Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) abzuschließen, da die Prüfverfahren der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistung Bestandteil des Vertrages sind, bevor konkrete Prüfungen durchgeführt werden. Der Abschluss des Rahmenvertrages steht unmittelbar bevor.

15. August 2001

Zu 3. und 4.: Der Entwurf des Rahmenvertrages nach § 93d Abs. 2 BSHG sieht vor, dass der Sozialhilfeträger einmal im Jahr unabhängig von anlassbezogenen Prüfungen berechtigt ist, die Qualität der vereinbarten Leistung durch einen von ihm beauftragten Sachverständigen überprüfen zu lassen. Der Träger der Einrichtung und sein Verband sind von der beabsichtigten Überprüfung zu informieren. Sofern das Prüfungsziel die Einbeziehung eines Hilfeempfängers, insbesondere seine Befragung, erforderlich macht, ist dies nur mit Zustimmung des Hilfeempfängers bzw. seines gesetzlichen Betreuers möglich. Prüfungsziel ist die Beurteilung der Leistungsqualität der zu prüfenden Maßnahmen. Hierbei ist der Datenschutz zu beachten.

Die unter Frage 2 genannten Partner des Landesrahmenvertrags bilden eine gemeinsame Kommission. In dieser gemeinsamen Kommission wird jährlich eine Liste von Sachverständigen für die Qualitäts- bzw. Wirtschaftlichkeitsprüfung einvernehmlich festgelegt.

Generell können alle nach § 142 SGB IX anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen überprüft werden.

Neben den von der gemeinsamen Kommission festgelegten Sachverständigen wird auch die Heimaufsicht und die Arbeitsverwaltung im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit in die Prüfung mit einbezogen.

Dr. Pietzsch Minister.