Heilbehandlung

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Begründung:

A. Allgemeines:

Der Gesetzentwurf dient der Weiterentwicklung des Dienstrechts in Hessen.

Er enthält zum einen Regelungen zur Umsetzung der rahmenrechtlichen Änderungen des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834), und des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1998 vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834), in das Beamtenrecht. Dazu gehören insbesondere

- die Einführung einer begrenzten Dienstfähigkeit zur Vermeidung des vorzeitigen Ruhestands,

- die Streichung der Hinzuverdienstgrenze für schwerbehinderte Frühpensionäre,

- die Verkürzung der Frist des Wirksamwerdens der Ruhestandsversetzung von 3 Monaten auf den laufenden Monat,

- die Flexibilisierung des Ausgleichs von Überstunden.

Darüber hinaus sind weitere Regelungen zur verbesserten Verwirklichung des Grundsatzes Rehabilitation vor Versorgung vorgesehen.

In Ausfüllung der EG-Rahmenrichtlinie wird der Arbeitsschutz für die hessischen Beamten auf eine rechtliche Grundlage gestellt.

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtsnatur der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen wird umgesetzt, indem ihr Erlass als Rechtsverordnung vorgesehen wird.

Die im Altersteilzeitgesetz erfolgte Einbeziehung von Teilzeitbeschäftigten in die Altersteilzeit wird für den Beamtenbereich übernommen und auf die gleichgelagerten Fälle der begrenzten Dienstfähigkeit ausgedehnt.

Die Regelung über die Einstellungsteilzeit wird aufgehoben.

Die Landespersonalkommission wird um je einen Vertreter der kommunalen Spitzenverbände erweitert.

Für ab dem 1. Januar 2001 eingestellte Tarifkräfte wird der - in Hessen gesetzlich geregelte - Anspruch auf Beihilfe gestrichen. Die Zeiträume, für die Anspruch auf Reisebeihilfe für Heimfahrten besteht, werden halbiert.

Die aufgrund des Versorgungsreformgesetzes 1998 zu treffenden beamtenrechtlichen Regelungen über die Einführung der begrenzten Dienstfähigkeit gelten nach § 2 des Hessischen Richtergesetzes auch für Richter. Auf Bundesebene ist § 34 des Deutschen Richtergesetzes insoweit ergänzt worden als auch die Entscheidung über eine begrenzte Dienstfähigkeit, soweit nicht die schriftliche Zustimmung des Richters vorliegt, nur aufgrund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung erfolgen kann. Die Zuständigkeit des Dienstgerichts des Bundes wurde durch eine Ergänzung des § 62 Abs. 1 Nr. 3 des Deutschen Richtergesetzes um einen Buchst. e um diese Zuständigkeit erweitert.

Die Änderung des § 34 des Deutschen Richtergesetzes gilt auch für Landesrichter. Die Zuständigkeit des Landesdienstgerichts ist allerdings an die bundesrechtliche Regelung anzupassen. Dasselbe gilt für die Erweiterung der Beteiligung des Präsidialrats um Entscheidungen über eine begrenzte Dienstfähigkeit eines Richters auf dessen Antrag. Die weiteren Änderungen, die das Rahmenrecht des Deutschen Richtergesetzes durch das Versorgungsreformgesetz 1998 und das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1998 erfahren haben, sollen auch in das Landesrichterrecht übernommen werden.

Darüber hinaus erfordern die Änderungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes durch das Gesetz zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen innerhalb der öffentlichen Verwaltung vom 6. Juli 1999 (GVBl. I S. 338) eine Anpassung des Hessischen Richtergesetzes.

Der Entwurf sieht ferner Änderungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vor, die im Wesentlichen dem Ziel dienen, Unstimmigkeiten, die durch das Entscheidungsbeschleunigungsgesetz entstanden sind, zu beseitigen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung zu den einzelnen Vorschriften verwiesen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Art. 1 Nr. 1 (§ 7 Abs. 3 HBG): Berichtigung eines gesetzestechnischen Versehens

Die durch das Gesetz zur Neuregelung des Hochschulrechts vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 431) erfolgte Streichung wurde versehentlich durch das parallel laufende Dritte Gesetz zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562) rückgängig gemacht.

Zu Art. 1 Nr. 2 (§ 17 HBG):

Die Änderung des Abs. 1 dient der Klarstellung. Der Dritte Titel des Ersten Abschnitts des Hessischen Beamtengesetzes, der das Laufbahnrecht regelt, endet mit § 27.

Mit der Änderung des Abs. 2 wird der verfestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen, wonach die wesentlichen Regelungen der Laufbahnprüfungen von Beamtenanwärtern durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelt werden müssen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist der von der Landesregierung vertretenen Auffassung, bei den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen handele es sich materiell um Rechtsverordnungen, nicht gefolgt (Hess. VGH, Beschluss vom 6. Mai 1997 - 1 TZ 1183, 97 -). Die bisherige Regelung, wonach nur die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die Voraussetzung für die Ausübung des Berufs auch außerhalb des öffentlichen Dienstes sind, förmlich durch Rechtsverordnung zu erlassen sind, lässt sich daher nicht mehr aufrechterhalten.

Für Abs. 3 besteht kein praktischer Anwendungsbereich mehr.

Zu Art. 1 Nr. 3 (§ 19a Abs. 3 HBG):

Wie bei den Ausnahmeentscheidungen des § 19 Abs. 3 HBG soll auch in den Fällen der §§ 19a und 19b (über die Verweisung in Abs. 3 Satz 1) gelten, dass die Landesregierung bei Bedenken der Landespersonalkommission das Letztentscheidungsrecht hat.

Zu Art. 1 Nr. 4 und 5 (§ 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 HBG): Redaktionelle Berichtigung der Verweisung.

Zu Art. 1 Nr. 6 (§ 24a Abs. 1 HBG):

Entsprechend der rahmenrechtlichen Regelung des § 14c BRRG wird die Richtlinie 92/51/EWG vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (Abl. EG 1992 Nr. L 209 S. 25) in hessisches Recht umgesetzt. Die Richtlinie erstreckt sich auf die Ausbildungsebene, die von der ersten allgemeinen Regelung nicht erfasst wurde.

Zu Art. 1 Nr. 7 (§ 51 Abs. 4 HBG):

Die bisher rahmenrechtlich vorgegebene Hinzuverdienstgrenze für Schwerbehinderte, die von der Antragsaltersgrenze nach Nr. 1 Gebrauch machen, wird durch das Versorgungsreformgesetz 1998 zum 1. Januar 2001 entfallen.

Zu Art. 1 Nr. 8 (§ 51a HBG-neu):

Nach bisheriger Rechtslage sind Beamte, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr die volle Arbeitszeit erbringen können, dienstunfähig und damit in den Ruhestand zu versetzen. Eine (quantitative) Reduzierung der Dienstleistung im Hinblick auf eine nur noch teilweise verbliebene Arbeitskraft des Beamten ist bislang nicht möglich. Um auch hier im Sinne des Grundsatzes Rehabilitation vor Versorgung die rechtlichen Möglichkeiten der weiteren dienstlichen Verwendung zu verbessern, wurde durch das Versorgungsreformgesetz 1998 die begrenzte Dienstfähigkeit in das Beamtenrechtsrahmengesetz aufgenommen, die in hessisches Recht zu übernehmen ist. Dadurch wird künftig ermöglicht, dass bei eingeschränkter Dienstfähigkeit die verbliebene Arbeitskraft des Beamten, sofern sie mindestens 50 v.H. beträgt, nicht verloren geht. Dies dient dem Interesse des Dienstherrn an einer möglichst umfangreichen Ausnutzung der personellen Ressourcen wie auch dem des Beamten an einer weiteren Teilnahme am Arbeitsleben.

Bei begrenzter Dienstfähigkeit wird der Umfang der möglichen Dienstleistung vom Dienstherrn festgestellt und die Arbeitszeit des Beamten entsprechend reduziert (Abs. 1). Es handelt sich nicht um eine Teilzeitbeschäftigung in dem in § 85a HBG vorausgesetzten Sinne, dass der Beamte die ihm an sich mögliche Dienstleistung nur teilweise erbringt. Bei begrenzter Dienstfähigkeit leistet der Beamte im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten 12 den ihm möglichen Dienst. Das wird bei den besoldungsrechtlichen Auswirkungen berücksichtigt (vgl. § 72a Der Beamte verbleibt in seinem statusrechtlichen Amt und wird grundsätzlich in seiner bisherigen Tätigkeit weiter verwendet. Die Übertragung einer Tätigkeit, die nicht seinem Amt entspricht, ist im Hinblick auf das Recht des Beamten an einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an seine Zustimmung gebunden (Abs. 2). Das Gebot der funktionsgerechten Besoldung gebietet allerdings, dass auch mit Zustimmung des Beamten in der Regel nur eine Funktion übertragen wird, die in der Wertigkeit der bisherigen Tätigkeit vergleichbar ist.

Abs. 3 stellt klar, dass vor einer eingeschränkten Verwendung des Beamten grundsätzlich zunächst die Möglichkeiten einer anderweitigen vollen Verwendung nach dem Grundsatz Rehabilitation vor Versorgung zu prüfen sind.

Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ist zugleich Feststellung einer Teildienstunfähigkeit. Über die begrenzte Dienstfähigkeit ist daher wie bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit in einem förmlichen Verfahren zu entscheiden, wenn der Beamte Einwendungen erhebt (Abs. 4).

Die nebentätigkeitsrechtlichen Regelungen, die z. B. hinsichtlich des zulässigen zeitlichen Umfangs von Nebentätigkeit auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit abstellen, setzen eine zeitlich nicht eingeschränkte Dienstleistung voraus. Die Wahrung der dienstlichen Belange erfordert es deshalb, dass bei nur noch begrenzt dienstfähigen Beamten von deren persönlicher regelmäßiger Arbeitszeit auszugehen ist.

Die rahmenrechtliche Regelung ist befristet bis zum 21. Dezember 2004. Vor Ablauf der Befristung wird zu überprüfen sein, ob sich die Regelung bewährt hat und die Befristung entfallen kann.

Zu Art. 1 Nr. 9 (§ 53 Abs. 5 HBG): Redaktionelle Anpassung an die Neufassung des § 56 Abs. 2 HBG (s. Art. 1 Nr. 11).

Zu Art. 1 Nr.10 (§ 54 Abs. 3):

Mit der Ergänzung des § 54 Abs. 3 wird eine ausdrückliche Rechtsgrundlage dafür geschaffen, von wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten zu verlangen, an geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit (Heilbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen) teilzunehmen. Bisher war nur die Pflicht gesetzlich normiert, sich zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen. Zusammen mit der Ergänzung von § 90 Abs. 2 Nr. 4 HBG (s. Nr. 18) werden damit die rechtlichen Möglichkeiten zur Reaktivierung und damit zur Senkung der Versorgungskosten deutlich verbessert.

Zu Art. 1 Nr. 11 (§ 56 HBG):

Zur Vereinheitlichung der Praxis und zur Objektivierung der Entscheidungen bei Ruhestandsversetzungen wird das Einvernehmen der obersten Dienstbehörde oder einer unmittelbar nachgeordneten Behörde vorgesehen.

Damit soll ein Gegengewicht zu dem bei den betroffenen Dienststellen festzustellenden Trend erreicht werden, Planstellen möglichst schnell für eine anderweitige Besetzung frei zu bekommen.

Zu Art. 1 Nr. 12 (§ 60 HBG):

Die bisherige Verweisung auf § 54 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist wegen der erfolgten Änderungen nicht mehr sachgerecht. Durch die Neufassung werden die bisher durch die Verweisung geltenden Rechtsfolgen ausdrücklich an dieser Stelle normiert.

Zu Art. 1 Nr. 13 (§ 84 HBG):

Der Wortlaut der Vorschrift wird dem des § 43 BRRG, den dieser durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 (BGBl. I S 2038) erhalten hat, angeglichen. Die Änderung dient der deutlicheren Hervorhebung des grundsätzlichen Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken.

Zu Art. 1 Nr. 14 (§ 85 Abs. 2 HBG):

Mit der Änderung wird von der rahmenrechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die - nur ausnahmsweise vorgesehene - Bezahlung von Mehrarbeitsstunden im Beamtenbereich zu flexibilisieren. Dies erlaubt, bei besonderen Belastungsspitzen flexibel zu reagieren, ohne dass die vergütungsfähige Jahreshöchstzahl von Mehrarbeitsstunden angehoben wird.