Bagatellgrenze nach VV Nr 89 zu § 44 ThürLHO i H v insgesamt fast 40 T nicht

Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung Kabinettvorlage hat einen finanziellen Verlust des Landes durch Vorfälligkeitszinsen i. H. v. rund 760 T ermittelt, wobei es Beträge unterhalb der sog. Bagatellgrenze nach VV Nr. 8.9 zu § 44 i. H. v. insgesamt fast 40 T nicht berücksichtigte.

Zu den beanstandeten Einzelmaßnahmen hat sich das Ministerium wie folgt geäußert: Hierfür wandte die Bewilligungsbehörde unter Verweis auf ein Schreiben des TFM vom 16.02.1999 die Erleichterungsregelungen nach Nr. 14 der VV zur für Fälle von geringer finanzieller Bedeutung an. Die ging davon aus, dass das Einverständnis für das gewählte Verfahren vorlag, zumal die VV für die Erteilung des Einverständnisses keine Formvorschriften vorsehen.

In dem genannten Schreiben des TFM wird eine von der Nr. 1.3 der bzw. der Nr. 7.2 der VV zu § 44 abweichende Auszahlung abgelehnt, aber abschließend formuliert: Sollte dennoch eine diesbezügliche Handlungsweise stattfinden, so empfiehlt sich eine analoge Anwendung der Nr. 14 der VV zu § 44 LHO. Demnach ist als Höchstgrenze des auszuzahlenden Betrags ein Limit von 50.000 DM anzusetzen. (Das Schreiben ist als Anlage beigefügt.)

Unter Berücksichtigung der damaligen Bedingungen bei der Umsetzung des arbeitsmarktpolitischen Programms SAM erscheint eine Anwendung der Nr. 14 der VV zur der damaligen Empfehlung des TFM folgend, grundsätzlich genehmigungsfähig, wurde durch das TMWAI jedoch nicht erteilt.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass aus Sicht der Bewilligungsbehörde die Auszahlungspraxis in zulässiger, aus Sicht des TMWTA aufgrund der fehlenden formalen Genehmigung aber in rechtlich unzulässiger Weise erfolgte.

Der TRH-Jahresbericht 2008 berücksichtigt nicht, dass es sich um kalenderjährlich bewilligte Zuwendungen und Erleichterungsregelungen für Auszahlungen bis zu EUR 25.000 für Fälle von geringer finanzieller Bedeutung (Nr. 14 der VV zu § 44 handelt.

Bei der erstgenannten Einzelfördermaßnahme (Brandschaden) hat das TMWTA die Darstellung des Sachverhaltes bestätigt und außerdem mitgeteilt, dass der Verwendungsnachweis erst nach Aufforderung der GFAW im Oktober 2007 eingereicht worden sei.

Inwieweit die von der GFAW zusätzlich angeforderten und Ende 2007 eingegangenen Unterlagen ausreichten, um die Höhe der nachträglichen Ausgabenermäßigung zu bestimmen, könne zurzeit nicht abschließend beantwortet werden. Gegebenenfalls könne eine nochmalige Vor-Ort-Kontrolle durch die GFAW notwendig und im Ergebnis die Zuwendung ganz oder teilweise widerrufen und zurückgefordert werden. zu Tz. 11.2.1

Aufgrund des Eingangs weiterer vom Zuwendungsempfänger angeforderter Unterlagen konnte die Bewilligungsbehörde zwischenzeitlich den Verwendungsnachweis prüfen mit dem Ergebnis eines Widerrufs- und (Teil-) Rückforderungsbescheids in Höhe von 107.093,92 EUR und eines Bescheids über isolierte Zinsen in Höhe von 5.307,50 EUR.

Der Widerrufs- und (Teil-)Rückforderungsbescheid sowie der Bescheid über isolierte Zinsen sind noch nicht bestandskräftig, weil das Anhörungsverfahren nach § 28 noch nicht abgeschlossen ist (Rechtsanwalt des Zuwendungsempfängers Canatex verlangte Akteneinsicht).

Zu den Beanstandungen des zweiten Einzelfalles (Ausschreibungs- und Vergabeverstöße) hat das TMWTA vorgetragen, es sei aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehbar, weshalb die Ausschreibung nicht aufgehoben, der Widerruf nicht ­ auch nicht teilweise ­ erfolgt und zumindest spätere Teilprojekte nicht neu ausgeschrieben worden seien. Aufgrund dieser Verfahrensweisen habe das Ministerium die Akten Anfang 2008 an die zuständige Staatsanwaltschaft Gera übersandt. Nach Prüfung möglicher strafrechtlicher Belange habe die Staatsanwaltschaft dem Ministerium mitgeteilt, dass kein Ermittlungsverfahren eingeleitet werde.

Hinsichtlich der Bewilligung von Fördermitteln ohne Kostennachweis hat das TMWTA ausgeführt, das mit der Abrissmaßnahme beauftragte Unternehmen habe aufgrund der vom Staatlichen Umweltamt erteilten Zuordnungswerte der vorhandenen Trinkwasserschutzzonen ein Nachtragsangebot erstellt. Dieses sei Grundlage des Änderungsbescheides der GFAW an den Zuwendungsempfänger gewesen, von ihr aber nicht aktenkundig gemacht worden.

Das Nachtragsangebot stimme aber nach Angaben der GFAW mit dem Änderungsbescheid überein. zu Tz. 11.2.3

Nach Prüfung der Akten kann das TMWTA der dass das Nachtragsangebot im Ergebnis mit dem Änderungsbescheid übereinstimmt, bisher nicht folgen.

Die wurde deshalb vom TMWTA gebeten, den Nachtragsvertrag und die detaillierte Schlussabrechnung des Zuwendungsempfängers (ESW Südwest-Thüringen) anzufordern, zu überprüfen und das Prüfergebnis dem TMWTA mitzuteilen. Die hatte - nachdem der Zuwendungsempfänger Entwicklungsgesellschaft Südwestthüringen als Tochtergesellschaft der LEG aufgelöst ist - bei der LEG die Zuarbeit erbeten und bis zum Freitag, den 28.02.2009 eine Zuarbeit vereinbart. Diese Zuarbeit der LEG liegt bisher noch nicht vor. Durch die wird nunmehr das formale Anhörungsverfahren eröffnet.

Die Auffassungen des Rechnungshofs hinsichtlich der Kürzung von Eigenmitteln im Falle der vierten Einzelmaßnahme hat das TMWTA geteilt. Im Ergebnis sei die GFAW aufgefordert worden, den Verwendungsnachweis für das Jahr 2004 nochmals zu prüfen, den offenkundigen Berechnungsfehler zu korrigieren und zu Tz. 11.2.4

Hier ist das TMWTA der Auffassung des TRH. Die wurde vom TMWTA fachlich angewiesen,

· den Verwendungsnachweis für das Jahr 2004 analog zu den Jahren 2003 und 2005 nochmals zu überprüfen unter des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung Kabinettvorlage den in Rede stehenden Betrag zurück zu fordern. rer Berücksichtigung des prozentualen Eigenanteils und der Landeszuwendung laut dem verbindlichen Finanzierungsplan,

· den offenkundigen Berechnungsfehler des Jahres 2004 entsprechend zu korrigieren und

· den Differenzbetrag von 24.656,83 EUR mit Widerrufs- und Rückforderungsbescheid zurückzufordern.

Eine Kopie des Widerrufs- und Rückforderungsbescheids sollte dem TMWTA zur Weiterleitung an den TRH vorgelegt werden und eine Kopie des Zahlungseingangs des Erstattungs- und Zinsbetrages umgehend nach Eingang zur Weiterleitung an den TRH.

Nach Auffassung der mit unterschiedlichen Begründungen hat das TMLNU den Betrag (statt TMWTA) erhalten, so dass nach kein Verstoß zum Nachteil des Landes erfolgte.

Das Ministerium hat die Beanstandungen des Rechnungshofes hinsichtlich des Auszahlungsverfahrens der GFAW bestätigt.

Der vom Ministerium vorgenommenen Berechnung des dadurch eingetretenen Zinsschadens wird beigetreten.

Hinsichtlich der beanstandeten Einzelfälle begrüßt der Rechnungshof die vom Ministerium eingeleiteten bzw. zugesagten Maßnahmen.

Aufgrund der Tatsache, dass die GFAW das beschriebene Auszahlungsverfahren auch in den Jahren vor 2002 praktizierte, erwartet der Rechnungshof, dass auch der diesbezügliche Zinsschaden festgestellt wird und Erstattungsansprüche geprüft werden. zu Tz. 11.3

Dieser ­ neuen ­ Forderung des TRH kann vom TMWTA aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

· Die Zuwendungsempfänger der Projekte vor dem Jahr 2002 können die Einrede der dreijährigen regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB n.F. geltend machen. Insofern würde absehbar bei einer übergroßen Mehrheit von isolierten Zinsbescheiden der keine Zahlung erfolgen.

· Die Berechnung der Vorfälligkeitszinsen ist aufgrund der hohen Anzahl der jeweils einzelnen Projekte mit geringen Zuwendungssummen, aber einer hohen Anzahl von zu prüfenden Belegen (Förderung der monatlichen Löhne und Gehälter sowie Sozialversicherung) sehr zeit- und arbeitsaufwendig.

BEMERKUNGEN ZUM EINZELPLAN 08

12 Gewährung von Zuschüssen bei der Förderung von Einrichtungen der Erziehungshilfe (Kapitel 08 24)

Der mit rund 1,6 Mio. geförderte Um- und Ausbau einer Wohnstätte der Kinder- und Jugendhilfe war nicht bedarfsgerecht; die Fördermittel wurden zum Teil für private Zwecke eingesetzt.

Der Freistaat Thüringen fördert Einrichtungen der Erziehungshilfe, in denen Kinder und Jugendliche in Wohngruppen untergebracht werden.

Der Thüringer Rechnungshof hat im Jahr 2006 beim Landesamt für Soziales und Familie (LASF) das Bewilligungsverfahren sowie die Verwendung dieser Mittel der Haushaltsjahre 1996 - 2004 stichprobenweise geprüft. Das LASF bewilligte in einem Fall einem Jugendhilfeverein im Jahr 1999 den Um- und Ausbau eines Barockschlosses zur Wohnstätte für heilpädagogisch-therapeutische Kinder- und Jugendwohngruppen mit 32 Wohnheimplätzen. Dafür wurden über 1,6 Mio. Fördermittel ausgereicht.

Der Rechnungshof hat festgestellt, dass bereits in der baufachlichen Stellungnahme der Bauberatungsstelle des damals zuständigen Thüringer Finanzministeriums (TFM) beanstandet wurde, dass die Planungs- und Kostendaten für den Umbau des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes unangemessen hoch und die Voraussetzungen für einen wirtschaftlichen Betrieb durch die ungünstige Gebäudestruktur nicht gegeben wären.

Obwohl der Antragsteller im Zusammenhang mit den Umbauarbeiten die Grundinstandsetzung des gesamten Schlosses einschließlich der dortigen privaten Wohnräume beabsichtigte, enthielt der Zuwendungsbescheid keine Auflagen, die Bauleistungen für die Privaträume getrennt auszuweisen und abzurechnen.

Darüber hinaus wurde von Seiten des Zuwendungsgebers keine dingliche Sicherung verlangt, auch nicht, nachdem die Bewilligungsbehörde Kenntnis davon erhielt, dass nicht der Verein, sondern der Vereinsvorsitzende als Privatperson das Schloss von der Gemeinde käuflich erworben hatte und die fertig gestellten Räume an den Verein vermietete.

Das LASF überwies die gesamten Fördermittel auf ein Privatkonto des Schlosseigentümers. Ein Teil der Fördermittel wurde für den Ausbau der privaten Wohnräume des Eigentümers verwendet.

Die Inbetriebnahme der Einrichtung verzögerte sich vom Beginn zu Tz. 12

Der Förderung wurde nach langem Prüfungsprozess zugestimmt, wie aus der im Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit (TMSFG) befindlichen Akte zu entnehmen ist.

Es wurden mehrere Prüfungen, Besichtigungen und Diskussionen über die Geeignetheit des Gebäudes für den Um- und Ausbau zu einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe geführt, da zunächst Zweifel bestanden, ob die Immobilie geeignet ist und die angedachte Maßnahme bedarfsgerecht ausgeführt werden könne. Das Landesjugendamt (LJA) hat im Jahr 1997 Begehungen zur Prüfung der Eignung der Immobilie durchgeführt und mit Schreiben vom 6. November 1997 festgestellt, dass keine Einwände zur Standortwahl bestehen und die räumliche Nähe zur stationären Kinder- und Jugendpsychiatrie günstig ist. Im Vermerk wird festgehalten, dass das pädagogische Konzept die Angebotslücke schließe, der Träger durch sein professionelles Herangehen überzeuge, infrastrukturelle Notwendigkeiten und Bezüge als sehr gut eingeschätzt werden und der Investitionsantrag trotz der bezüglich der Gebäudesubstanz ungünstigen Ausgangslage befürwortet wird.

Mit Leitungsvorlagen vom 13. Mai 1998 und 4. Juni 1998 wurde seitens des zuständigen Fachreferats die ablehnende Haltung dokumentiert, da das Gebäude für nicht geeignet gehalten wurde und die Gesamtkosten für die Sanierung in Frage gestellt wurden.

Das Landesjugendamt wurde daraufhin am 8. Juni 1998 um gutachterliche Stellungnahme auch im Vergleich zu anderen Bundesländern zur Entscheidungsvorlage für den Staatssekretär gebeten, das dieser Bitte mit Schreiben vom 17. und 23. Juni 1998 nachkommt.

Nach eingehender Prüfung und Auswertung der vom Landesjugendamt erstellten gutachterlichen Stellungnahme war das Fachreferat, wie sich aus dem Schreiben vom 25. Juni 1998 ergibt, von der Geeignetheit überzeugt und bestätigte das erhebliche Landesinteresse Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung Kabinettvorlage des II. auf das IV. Quartal 2001. Von den ursprünglich vorgesehenen 32 Heimplätzen waren bis dahin nur 14 Heimplätze fertig gestellt. Diese wurden überwiegend von hessischen Jugendlichen belegt.

Ein spezifischer Bedarf an einer solchen Einrichtung für den Freistaat Thüringen wurde nicht nachgewiesen.

Infolge des Terminverzuges, der geringen Belegung, der ab Februar 2002 ausbleibenden Mietzahlungen des Vereins und der Überschreitung der Baukosten konnte der Eigentümer seine Kapitaldienstverpflichtungen nicht mehr leisten.

Auf Veranlassung der Bank erfolgte im Jahr 2003 die Zwangsversteigerung des Schlosses. Die Räumlichkeiten wurden dem Verein entzogen.

Der Rechnungshof hat die Handlungsweise der Bewilligungsbehörde beanstandet und den Bedarf für die Wohnstätte in Frage gestellt.

Die Bewilligungsbehörde wurde aufgefordert, den Sachstand und die Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen umgehend zu prüfen. an der Förderung. Im Herbst 1998 kamen jedoch erneut Zweifel augrund der baufachlichen Prüfung des Thüringer Finanzministeriums auf. Daraufhin wurden wieder Gespräche zwischen dem TMSFG, dem LJA und dem Träger geführt und Lösungsmöglichkeiten diskutiert. Nach Eingang einer neuen Kostenplanung und deren Prüfung wurde am 3. Dezember 1998 dem Träger der vorzeitige Maßnahmebeginn genehmigt. Am 22. Dezember 1998 forderte man beim Träger nochmals die Abgabe von Unterlagen (überarbeiteter Antrag, Finanzplan) an. Ebenfalls bat das TMSFG am 5. Mai 1999 um den Nachweis über die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe.

Die Entscheidung zur Förderung des Projektes hat das TMSFG damit nicht leichtfertig getroffen, sondern unter Prüfung und Abwägung der Gegebenheiten. Im Hinblick auf die Bedarfsfrage teilte das Landesjugendamt sowohl im Schreiben vom 27. November 1997 als auch wiederholend am 13. Februar 1998 und 24. Juni 1998 mit, dass das Vorhaben die, aus Sicht des Landesjugendamtes bestehende Angebotslücke schließen solle. Wenn nunmehr die Entscheidung in Bezug auf den Bedarf, die Geeignetheit und demzufolge das Landesinteresse ex post betrachtet möglicherweise anders ausfiele, bedeutet dies nicht, dass die Entscheidung zur damaligen Zeit hätte anders getroffen werden müssen.

Der Bescheid vom 31. Mai 1999 enthielt die Zweckbindungsformulierung, dass die Fördermittel zweckgebunden entsprechend dem Antrag ausschließlich für den Um- und Ausbau des Schlosses Schlotheim zu heilpädagogisch- therapeutischen Kinder- und Jugendwohngruppen bestimmt sind.

Diese Formulierung schreibt vor, dass die Fördermittel nicht etwa für Privaträume zu verwenden sind, sondern ausschließlich für den angegebenen Zweck mit der Folge, dass private Maßnahmen selbstverständlich nicht zu belegen, sondern separat zu bezahlen sind.

Bereits bei der Rechnungslegung muss klar erkennbar sein, dass die bzw. welche Rechnungsposten nur für den Förderzweck entstanden sind. Ob ein Träger sich an diese Vorgaben hält, ist naturgemäß erst bei der Verwendungsnachweisprüfung festzustellen. Gleichermaßen ist eine Verhinderung strafrechtlich relevanten Verhaltens in Bezug auf die Verwendung des Geldes bereits im Vorfeld nicht möglich.

Allerdings gibt die grundbuchrechtliche Absicherung in einigen Fällen die letzte Möglichkeit des Rückerhaltes der Fördersumme bei Missbrauch. Bei Erlass des Fördermittelbescheides vom 31. Mai 1999 wurde eine dingliche Sicherung nicht vorgenommen. Das Grundstück stand nicht im Eigentum des Vereins.

Der im Jahr 2002 vorgelegte Verwendungsnachweis war ­ so der Inhalt des Schreibens des Landesamtes für Soziales, Familie und Gesundheit (LASF) vom 9. Februar 2007 an das TMSFG lückenhaft.

Der Betrag der verausgabten Eigenmittel und die Summe der offenen Forderungen der einzelnen Auftragnehmer konnte nicht nachgewiesen werden. Das LASF teilte am 16. März 2007 mit, dass die Bemühungen, die vollständige Untersetzung der Maßnahme mit Originalrechnungen und Überweisungsbelegen herbeizuführen, gescheitert und eine ordnungsgemäße Prüfung nicht möglich sei und daher beabsichtigt werde, die gesamte Fördersumme wegen massiven Auflagenverstoßes zurückzufordern.

Die Verwendungsnachweisprüfung ist nach Auflösung des LASF auf die GFAW als Beliehener übergegangen.

Die GFAW teilte auf Sachstandsanfrage ergänzend mit:

Nachdem der Träger trotz mehrfacher Aufforderungen die angeforderten Belege nicht eingereicht hat, erließ das LASF am 4. Mai 2007 den Widerrufsbescheid über die volle Höhe (1.635.088,94 Euro). Am 29. Juni 2007 legte der Träger Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid ein und reichte weitere Unterlagen ein. Trotz der seitens des LASF gesetzten Nachfrist zur Belegeinreichung und einiger im August übermittelter Unterlagen wies das LASF am 17. August den Widerspruch zurück und forderte 1.635.088,94 EUR nebst 737.921,08 EUR Zinsen zurück.

Eine Zahlung ist bisher nicht erfolgt. Die nunmehr zuständige GFAW forderte daraufhin einen Vereinsregisterauszug an und nimmt die Vollstreckung wieder auf.

Die Einrichtung Heilpädagogisch-therapeutische Kinder- und Jugendwohngruppen Schloss Schlotheim Pferdemarkt 3b in 99994

Schlotheim wird mittlerweile von einem anderen Träger.