Wie viele Eigenheime sollen im Wohngebiet Unterm Taubenberg errichtet

Februar 2009 hat folgenden Wortlaut:

Die Gemeinde Eineborn (Mitgliedsgemeinde der VG Hügelland-Täler) hat einen Bebauungsplan für das Wohngebiet Unterm Taubenberg beschlossen. Der Bebauungsplan soll zwischenzeitlich Rechtskraft erlangt haben. Die Gemeinde plant in diesem Gebiet die Errichtung von Eigenheimen. Zur Erschließung des Wohngebiets benötigt die Gemeinde Flächen von privaten Eigentümern. Hierzu läuft gegenwärtig ein so genanntes Enteignungsverfahren beim Thüringer Landesverwaltungsamt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Eigenheime sollen im Wohngebiet Unterm Taubenberg errichtet werden?

2. Welchen Bedarf am Neubau von Eigenheimen in der Gemeinde Eineborn gibt es gegenwärtig?

3. Wie wird die Ausweisung zusätzlicher Eigenheimstandorte im Rahmen des genannten Bebauungsplanes begründet, stehen doch in der Gemeinde Eineborn unbebaute Flächen innerhalb der Ortslage für die Errichtung von Eigenheimen noch zur Verfügung?

4. Wer soll nach Vorstellung der Gemeinde Erschließungsträger für das nachgefragte Wohngebiet werden? In welcher Höhe werden Erschließungskosten anfallen? Inwieweit soll das Erschließungsvorhaben in welcher Höhe durch wen gefördert werden?

5. Inwieweit soll durch die Erschließung des nachgefragten Wohngebiets gleichzeitig die ordnungsgemäße Erschließung eines benachbarten Gewerbestandorts realisiert werden? Unter welchen Voraussetzungen wurde dieser benachbarte Gewerbestandort genehmigt und inwieweit sind diese Voraussetzungen zwischenzeitlich eingetreten?

6. Inwieweit müssen Grundstückseigentümer, deren Grundstücke an das Bebauungsgebiet angrenzen, also außerhalb des eigentlichen B-Planes liegen, mit der Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch rechnen und wie wird dies begründet? Unter welchen Voraussetzungen haben diese betroffenen Grundstückseigentümer Anspruch auf zinslose Stundung der Erschließungsbeiträge unter der Maßgabe, dass die Grundstücke nicht baulich genutzt werden?

7. Unter welchen Voraussetzungen können bei der Umsetzung des o. g. B-Planes auch Flächen privater Grundstückseigentümer gegen deren Willen für die Herstellung der Ver- und Entsorgungsinfrastruktur in Anspruch genommen werden? Wie wird in diesem Zusammenhang das öffentliche Interesse an der Inanspruchnahme der privaten Flächen begründet? Welche alternativen Erschließungsvarianten hat die Gemeinde in diesem Zusammenhang mit welchen Ergebnissen geprüft?

17. April 2009

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 1. April 2009 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Im Wohngebiet sind acht Eigenheimstandorte vorgesehen.

Zu 2.: Mit dem Baugebiet soll der Eigenbedarf der Gemeinde für die nächsten 10 bis 15 Jahre abgedeckt werden.

Zum Zeitpunkt der Planung im Jahr 2006 lagen laut Aussage der Gemeinde zwei Gesuche nach Bauland vor.

Zu 3.: Die Gemeinde Eineborn ließ in den Jahren 2003 bis 2005 Standortuntersuchungen durchführen, um bebaubare Flächen im Gemeindegebiet zu ermitteln. Die Standortanalyse ergab, dass lediglich ein Lückenstandort für eine Bebauung mit einem Wohngebäude geeignet gewesen wäre. Ergebnis der Untersuchungen war der Beschluss des Gemeinderates vom 29. September 2005, einen Bebauungsplan für das Allgemeine Wohngebiet Unterm Taubenberg aufzustellen. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat im Normenkontrollverfahren im Rahmen der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Beschl. v. 2. Juli 2008, Az.: 1 EN 237/08) die Erforderlichkeit dieser Bauleitplanung bestätigt.

Zu 4.: Laut Aussagen in der Begründung zum Bebauungsplan Unterm Taubenberg ist die Gemeinde Träger des Vorhabens und somit auch für die Erschließung und Vermarktung der Bauflächen verantwortlich. Wer die Erschließungsmaßnahmen im Auftrag der Gemeinde durchführt, ist der Landesregierung nicht bekannt.

Die Kosten für die Erschließung werden laut Begründung des Bebauungsplanes mit 282 771,06 Euro veranschlagt.

Der Landesregierung ist nicht bekannt, dass Fördermittel für die Erschließung des Wohngebietes beantragt wurden.

Zu 5.: Die ordnungsgemäße Erschließung des benachbarten Gewerbestandortes erfolgte bereits über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Bauhof Fa. Herold. Dieser Bebauungsplan wurde am 29. Juni 2000 vom Thüringer Landesverwaltungsamt genehmigt und von der Gemeinde am 14. Juli 2000 bekannt gemacht. Die Zufahrt für den Bauhof erfolgt über die befestigte Zufahrt im Nord-Osten des Plangebietes. Die Sicherung der Wege- und Überfahrtrechte zur Erschließung des Bauhofes wurde nach Angaben der Gemeinde notariell beurkundet.

Die bislang zivilrechtlich gesicherte Wasserversorgung und die Regenwasserleitung für den Gewerbestandort soll mit der Festsetzung eines Leitungsrechtes im Bebauungsplan Unterm Taubenberg öffentlich-rechtlich gesichert werden.

Zu 6.: Erschlossene Grundstücke, die außerhalb des Bebauungsplanes liegen, unterliegen gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

Die Voraussetzungen für eine Stundung von Erschließungsbeiträgen sowie den Verzicht auf die Erhebung von Stundungszinsen ergeben sich aus § 135 § 7 b Abs. 1, 2 und 6 sowie § 15 Abs. 1 Nr. 5

Thüringer Kommunalabgabengesetz i.V.m. §§ 222, 234 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Einzelfall abhängig. Die Entscheidung trifft die Gemeinde im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung.

Zu 7.: Wenn das Wohl der Allgemeinheit eine Enteignung erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann (§ 87 Abs. 1 kann als letztes Mittel enteignet werden, um z. B. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist im Rahmen des Enteignungsverfahrens zu prüfen.

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat in dem in Frage 3 bezeichneten Verfahren ausgeführt, dass insbesondere in Bezug auf eine alternative Verkehrsführung keine eindeutige Abwägungsfehlerhaftigkeit der Festsetzung des Bebauungsplans zu erkennen ist. Das Gericht sah es als nahe liegend an, dass die Gemeinde über den in Anspruch zu nehmenden Grundstücksteil die Erschließungsstraße führt und damit die rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Umgriff des Baugebietes planerisch nachvollzieht.

Eine in dem Verfahren dargelegte alternative Verkehrsführung hätte nach Auffassung des Gerichts offenkundig keinen geordneten städtebaulichen Anschluss des Baugebiets an die übrige Gemeinde geboten.