Studiengang

Die Pflicht zur Überwachung inaktiver Fahrlehrer bzw. ehemaliger Fahrschulen ist im nicht explizit geregelt. Nach § 33 überwacht die Erlaubnisbehörde die Fahrlehrer und Fahrschulen wenigstens alle zwei Jahre an Ort und Stelle. Die Vorschrift des § 33 wendet sich nach dem Wortlaut an jeden Fahrlehrer, ohne danach zu unterscheiden, ob er gegenwärtig Fahrschüler ausbildet oder nicht.

Da im Fahrlehrergesetz nicht geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen inaktive Fahrlehrer nicht der Fortbildungspflicht unterliegen und ob bei der Schließung von Fahrschulen Abschlussüberwachungen durchgeführt werden müssen, beschloss der Petitionsausschuss, die Petition an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.

8.10. Wissenschaft, Bildung und Kultur 8.10.1. Befreiung von der Schulpflicht nicht möglich

Eine allein erziehende Mutter begehrte die zeitweise Freistellung ihrer Tochter von der Schulpflicht.

Die Petentin hat sich selbstständig gemacht und ein Geschäft mit Produkten aus Nepal eröffnet. Hierzu unternimmt sie jährlich Geschäftsreisen nach Kathmandu. Da sie keine Möglichkeit hatte, ihre 6-jährige Tochter betreuen zu lassen, beantragte sie beim zuständigen Staatlichen Schulamt, ihre Tochter für sechs Wochen von der Schulpflicht zu befreien. Die Petentin schlug vor, ihre Tochter in dieser Zeit per E-Mail oder Web-Cam zu unterrichten.

Das Schulamt lehnte den Antrag mit dem Hinweis auf die gesetzliche Schulpflicht (§ 17 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz ­ ab. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 17 Abs. 3 lagen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann die Schulpflicht aus zwingenden persönlichen Gründen an einer öffentlichen Schule oder an einer Ersatzschule außerhalb Thüringens erfüllt werden. Eine entsprechende Schule gibt es in Kathmandu nicht.

Das Schulamt lehnte auch ein Ruhen der Schulpflicht ab, da das hierfür erforderliche fachärztliche bzw. sonderpädagogische Gutachten nicht vorlag (§ 17 Abs. 5 Eine Beurlaubung im Sinne des § 7 Thüringer Schulordnung war nicht möglich, da kein dringender Ausnahmefall vorlag.

Aufgrund dieser Rechtslage konnte der Petitionsausschuss keine im Sinne der Petentin liegende Entscheidung herbeiführen. Da dem Anliegen der Petentin nur durch eine Änderung des Thüringer Schulgesetzes entsprochen werden könnte, gab der Petitionsausschuss die Petition den Fraktionen des Landtags zur Kenntnis. Diese haben die Möglichkeit entsprechende parlamentarische Initiativen zu ergreifen.

8.10.2. Zweithörer können ÖPNV wieder mit Semesterticket nutzen Vier Thüringer Studenten beanstandeten, dass der Zweithörerausweis der Universität Erfurt seit der Änderung der Beitragsordnung des Studentenwerks Thüringen zum Sommersemester 2008 kein Semesterticket mehr für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) beinhaltet.

Die Studenten gehören zu einer zahlenmäßig kleinen Gruppe von Studierenden, die als Haupthörer an der Friedrich-Schiller-Universität Jena und als Nebenhörer an der Universität Erfurt immatrikuliert sind.

Gemäß § 6 Abs. 1 Thüringer Studentenwerksgesetz erhebt das Studentenwerk Thüringen zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge von den Studenten. Diese setzen sich aus dem Grundbeitrag, dem Beitrag für das Semesterticket DB Regio und dem Beitrag für das Semesterticket ÖPNV zusammen.

Bis zum Wintersemester 2007/2008 mussten Zweit- und Nebenhörer den ÖPNV-Beitrag auch an die Zweit- oder Nebenhörer-Universität entrichten und konnten so die örtlichen Verkehrsmittel des ÖPNV auch an diesem Hochschulstandort nutzen. Diese Regelung führte bei Studenten der Hochschule für Musik in Weimar, die Zweithörer an der Universität in Jena sind, zu Protesten. Diese sahen keinen Vorteil in dem Semesterticket für Jena, da sich die Universitätseinrichtungen dort in Bahnhofsnähe befinden.

Daher setzte sich der Studierendenrat der Musikhochschule gegenüber dem Studentenwerk Thüringen dafür ein, auf den Beitrag für das Semesterticket ÖPNV für Zweit- und Nebenhörer der Musikhochschule Weimar in Jena zu verzichten. Daraufhin änderte das Studentenwerk die Beitragsordnung so, dass alle Zweit- und Nebenhörer in gemeinsamen Studiengängen mehrerer Hochschulen unterschiedlicher Hochschulstädte ab dem Sommersemester 2008 nur noch den Beitrag für das Semesterticket ÖPNV an der Hochschule ihres Hauptstudienganges zu entrichten haben. Das Semesterticket ÖPNV galt nur noch für den Ort des Hauptstudiengangs.

Der Petitionsausschuss regte gegenüber dem Verwaltungsrat des Studentenwerks an, die Beitragsordnung erneut zu ändern. Der Verwaltungsrat beschloss, dass Zweit- und Nebenhörer an der Universität Erfurt das Semesterticket ÖPNV ab dem Sommersemester 2009 für die derzeitige Gebühr von 59,40 Euro nutzen können. Die Universitäten haben zudem die Möglichkeit, Einzelregelungen zu treffen.

8.10.3. Rundfunkrechtliche Gleichbehandlung wird erneut behandelt

Zwei Petenten wollten die Anwendung der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag enthaltenen Regelungen für Ehepartner auch für nicht eheliche Lebensgemeinschaften und für Angehörige von eingetragenen Lebenspartnerschaften erreichen.

Gemäß § 5 Abs. 1 besteht die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte nur für Rundfunkempfangsgeräte, die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in der Wohnung oder in Kraftfahrzeugen zum Empfang bereitgehalten werden.

Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) informierte die Petenten wie folgt: In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, also auch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, gilt der Grundsatz, dass jeder für die von ihm zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkgebühren zu entrichten hat. Für die gemeinschaftlich zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte, z. B.